Montabaur
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Nr.
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Großholbach
Uber die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließ ungsbeiträge) vom 5. Okt. 1987 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. Sept. 1987 im Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. IS. 2263) L V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Erhebung des Erschließungs bei träges (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen ein sc hl der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten. 7,0 m
Campingplatzgebieten
b) Kleinsiedlungsgebieten. 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit. 8,6 m
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 ... . 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit. 10,6 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl
über 0,8 bis 1,0. 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit. 12,6 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 bis 1,6. 20,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .. 23,0 m
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Bebauungsverordnung
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 .... 20,0 m bb) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 bis 1,6. 23,0 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,6 bis 2,0... 26,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 .. 27,0 m
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0. 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl
über 3,0 bis 6,0. 26,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0. 27,0 m
Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unter schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend.
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) . 6,0 m
3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen
(§ 127 (2) Nr. 3 BauGB). 27,0 m
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m
b) soweit sie nicht Bestandteil derinNr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 6 (3) ergebenden Geschoßflächen
a) aieuestanateueaer vericenrsaniagen im Sinne
1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breiten
b) soweit sienicht Bestandteil der inNr. IbisNr 3
ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städteba! Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu da Schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der "*| rechnungsgebiet hegenden GrundstücksfiacheJ^
(2) Zu dem Erschließungsauf wand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nt J
hören insbesondere die Kosten für "
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließung^
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließu gen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich
Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche so«fel wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, 1
4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Baseobi steine,
6. Die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließ lagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellungvon Böschungen, Schutz- und Stüti era
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche En ßungsanlagen und
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wertderl der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten J im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten,diJ Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bui Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Bn anschließenden freien Strecken dieser Straße hinaus
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeln so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchsts] für den Bereich des Wendehammers auf das Andei che, mindestens aber tun 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsauf*
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Am me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (}2l 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. I
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen ds|
Schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen undZuleitungen bis zurStr leitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließung erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qme serter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau men in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für diaj zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeindet weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Eis ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Eis ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehr» lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eineEii bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
Anteil der Gemeinde am
beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen En ßungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanziert Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus offen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag“ schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach SaU |
den überschreitenden Betrag.
§5
Abrechnungsgebiet,.Grundstttcksflächen
und Gescfioßflttchen „j
(Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Jj stücke bilden das Abrechnungsgebiet. WirdeinAbsa®! ner Erschließungsanlage oder eine Erschließungsenj gerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der ßungsanlage oder der Erschließungseinheit ersem f^minHatiirlro Hae A hrorhnnnmonhiat,.

