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Nr. 42/87

, für Grünanlagen,

I die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 8 j j,j 3 Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m u soweit sienicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 ( 2 )

Zudem Erschließungsauf wand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ge­hören insbesondere die Kosten für

1 den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2 die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla-

gen,

3 die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4 die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbord­steine,

6. Die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege, l die Beleuchtungseinrichtungen, die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

19 . die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmau­ern

11 . die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen und

Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von er Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Me der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, is- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der mschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

^ndet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, »vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße r den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfa­che mindestens aber um 8 m.

§3

littlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes [Derbeitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah- medesjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Aba jiNr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

} Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er- teßungsanlagen wird wie folgt ermittelt: irdieEinläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßen- jfitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend, irdie übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen forderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs- ler Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnah- o in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt, r beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- neErechließungsanlageermittelt. Die Gemeinde kann ab- oichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- mgsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie- ngsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere An- jen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit pen (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand jk 6 Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschlie- Hgsauf wandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Schließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen ooen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag über- reiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um

Abrechnungsgebiet, Grunds tücksflächen und Gescboßflächen

feiner Erschließungsanlage erschlossenen Grund- ker p 9 , en das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt ei- jjjttschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit ab- '^t, so bilden die von dem Abschnitt der Erschlie- if u - J | a ge oder der Erschließungseinheit erschlossenen I Endstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die au­ßerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be­bauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- schoßflächenzahL Für die Geschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche un­ter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhande­nen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten er­gibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelas­sen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grund­stücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2). Den Grundstücksflä­chen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebie­ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauli­che oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschlie­ßungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoß­flächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kem- gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vorausset­zungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinandersto- ßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

6. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen,