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Montabaur

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zugunsten einer Ortsgemeinde technische Sonderleistungen er­bracht hat (z.B. Planungund Bauleitungbeim Bau von Gemein­destraßen). Aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes ist es notwendig, diese Sat­zung durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu ersetzen. Die seinerzeit geltende Gebührensatzung basierte auf der Ge­bührenordnung für Architekten- (GOA), die zwischenzeitlich durch die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurlei­stungen (HOAI) ersetzt wurde Inhaltlich ändert sich gegen­über dem bisherigen Verfahren kaum etwas. Die von der Ver­bandsgemeindeverwaltung in Rechnung gestellten Aufwen­dungssätze werden lediglich geringfügig erhöht, weil seit 1973 keine Änderung der Entgelte mehr vorgenommen wurde, ob­wohl die Personalkosten seitdem durch allgemeine Tariferhö­hungen mehrfach gestiegen sind. Der Ortsgemeinderat stimm­te dem Abschluß der vorgelegten Vereinbarung mehrheitlich zu.

Entscheidungen zur Beitragsveranlagung für den Ausbau/ die Erschließung »Schulstraße« »An der Schmiede« und »Buchen­weg« getroffen

Insgesamt vier Tagesordnungspunkte standen an, die die Her­beiführung von Beschlüssen beinhalteten, zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsveranlagungen zu den Ausbaumaßnahmen »Schulstraße« und »An der Schmie­de«. Nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsge­meinde Herrmann jeweils im Einzelf all die Gründe für die vorge­schlagene Entscheidung dargelegt hatte, ergingen folgende Be­schlüsse:

a) Für die Schulstraße und den Buchenweg wurde die Wid­mung, das heißt die Bereitstellung dieser Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr ausgesprochen. Als Täg der Verkehrsübergabe wurde der 01.10.1987 festgelegt.

b) Der Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Schulstraße, verlaufend von der Ober­dorfstraße (K171) bis zur Straße »An der Schmiede« wurde auf 40% festgesetzt, das heißt die Anheger werden von dem umlagefähigen Aufwand 60 % zu übernehmen haben.

c) Für die Schulstraße (verlaufend von der Einmündung »An der Schmiede« bis Ende Parzelle 4/2 und 6/2 und den »Bu­chenweg« (veraufend von Einmündung »Im Rebstock« bis Ende Parzelle 64/4) wurde die Bildung einer Erschließungseinheit beschlossen. Die Entscheidung wur­de damit begründet, daß die Schulstraße und der Buchen­weg in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, gleichzeitig ausgebaut werden und es sich von da­her anbietet die Beitragsabrechnung einheitlich für diesen Bereich durchzuführen.

d) Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Straße »An der Schmiede« verlaufend von der Straße »Im Reb­stock« bis zur Einmündung Schulstraße winde auf 30 % festgelegt. Hier verbleibt also zu Lasten der Anlieger ein 70%iger Anteil an den umlagefähigen Kosten.

Benutzungsordnung für das Sportplatzgebäude beschlossen Einstimmig entschied der Rat über den Erlaß einer Benutzungsordnung für das Sportplatzgebäude der Gemeinde. Der Inhalt dieser sehr umfangreichen Benutzungsordnung wird noch in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.

Hübingen

Jagdgenossenschaftsversammlung Hübingen

Am Dienstag, dem 27. Okt. 1987,19.30 Uhr, findet in der Buch­finkenlandhalle in Hübingen eine Sitzung der Jagdgenossen­schaft Hübingen statt.

Tagesordnung

1. Neuwahl des Jagd Vorstandes

2. Verschiedenes

Eingeladen und teilnahmeberechtigt sind die Grundstücksei­gentümer, die bejagbäre Grundstücke innerhalb des gemein­schaftlichen Jagdbezirks Hübingen (Jagdbezirksgrenze = Ge- markungsgienze) besitzen. BejagbareGrundstückesindalleEi- gentumsflächen, die weder bebaut noch eingefriedet sind.

Bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören, k ann das Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausgeübt wer­den. Jeder Jagdgenosse (Grundstückseigentümer) k ann sich durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht versehene volljäh­rige Person vertreten lassen (besonders zu beachten ist dies, wenn bei Eheleuten das Grundeigentum nur auf einen Ehepart­ner eingetragen ist.) Mehr als drei Vollmachten darf kein J agd ge­nösse in seiner Person vereinigen.

Hoffmann, Jagdvorsteher

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öffentliche Bekanntmachung

Satzung

der Ortsgemeinde Hübingen

über die Erhebung von Beiträgen für die eretiw Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 10. Okt. 1987 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. Sept \ Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassur 08.12.1986 (BGBL IS. 2263) i. V. m. § 24 der Gemeindet, für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S 4 io| 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekl gemacht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aut für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Eil ßungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbi (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straf ge und Plätze

. bis zu einer Straßenbreite (j bahnen einschi der Stand: Radwege, Gehwege, Schub] Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten.

Campingplatzgebieten

b) Kleinsiedlungsgebieten.i|

bei einseitiger Bebaubarkeit.

c) Dorfgebieten, reinen Wohnge­bieten, allgemeinen Wohngebie­ten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausge­bieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8.... ll

bei einseitiger Bebaubarkeit.l|

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 0,8 bis 1,0.

bei einseitiger Bebaubarkeit.1|

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6.

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .

d) Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Bebauungs­verordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0. bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6.

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0.

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0

e) Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl

über 3,0 bis 6,0.

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mitij schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breitein Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 sprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäcti Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar* kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelst!

(§ 127 (2) Nr. 3 BauGB).

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sta' e ''

1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite «j

b) soweit sienicl\t Bestandteil der in Nr. 1 bi s ^ r ^ ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städteba Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu b Schließung notwendig sind, bis zu 15 v. H- de

rechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden

flächen