Montabaur
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zugunsten einer Ortsgemeinde technische Sonderleistungen erbracht hat (z.B. Planungund Bauleitungbeim Bau von Gemeindestraßen). Aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes ist es notwendig, diese Satzung durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu ersetzen. Die seinerzeit geltende Gebührensatzung basierte auf der Gebührenordnung für Architekten- (GOA), die zwischenzeitlich durch die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) ersetzt wurde Inhaltlich ändert sich gegenüber dem bisherigen Verfahren kaum etwas. Die von der Verbandsgemeindeverwaltung in Rechnung gestellten Aufwendungssätze werden lediglich geringfügig erhöht, weil seit 1973 keine Änderung der Entgelte mehr vorgenommen wurde, obwohl die Personalkosten seitdem durch allgemeine Tariferhöhungen mehrfach gestiegen sind. Der Ortsgemeinderat stimmte dem Abschluß der vorgelegten Vereinbarung mehrheitlich zu.
Entscheidungen zur Beitragsveranlagung für den Ausbau/ die Erschließung »Schulstraße« »An der Schmiede« und »Buchenweg« getroffen
Insgesamt vier Tagesordnungspunkte standen an, die die Herbeiführung von Beschlüssen beinhalteten, zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsveranlagungen zu den Ausbaumaßnahmen »Schulstraße« und »An der Schmiede«. Nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsgemeinde Herrmann jeweils im Einzelf all die Gründe für die vorgeschlagene Entscheidung dargelegt hatte, ergingen folgende Beschlüsse:
a) Für die Schulstraße und den Buchenweg wurde die Widmung, das heißt die Bereitstellung dieser Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr ausgesprochen. Als Täg der Verkehrsübergabe wurde der 01.10.1987 festgelegt.
b) Der Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Schulstraße, verlaufend von der Oberdorfstraße (K171) bis zur Straße »An der Schmiede« wurde auf 40% festgesetzt, das heißt die Anheger werden von dem umlagefähigen Aufwand 60 % zu übernehmen haben.
c) Für die Schulstraße (verlaufend von der Einmündung »An der Schmiede« bis Ende Parzelle 4/2 und 6/2 und den »Buchenweg« (veraufend von Einmündung »Im Rebstock« bis Ende Parzelle 64/4) wurde die Bildung einer Erschließungseinheit beschlossen. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß die Schulstraße und der Buchenweg in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, gleichzeitig ausgebaut werden und es sich von daher anbietet die Beitragsabrechnung einheitlich für diesen Bereich durchzuführen.
d) Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau der Straße »An der Schmiede« verlaufend von der Straße »Im Rebstock« bis zur Einmündung Schulstraße winde auf 30 % festgelegt. Hier verbleibt also zu Lasten der Anlieger ein 70%iger Anteil an den umlagefähigen Kosten.
Benutzungsordnung für das Sportplatzgebäude beschlossen Einstimmig entschied der Rat über den Erlaß einer Benutzungsordnung für das Sportplatzgebäude der Gemeinde. Der Inhalt dieser sehr umfangreichen Benutzungsordnung wird noch in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.
Hübingen
Jagdgenossenschaftsversammlung Hübingen
Am Dienstag, dem 27. Okt. 1987,19.30 Uhr, findet in der Buchfinkenlandhalle in Hübingen eine Sitzung der Jagdgenossenschaft Hübingen statt.
Tagesordnung
1. Neuwahl des Jagd Vorstandes
2. Verschiedenes
Eingeladen und teilnahmeberechtigt sind die Grundstückseigentümer, die bejagbäre Grundstücke innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Hübingen (Jagdbezirksgrenze = Ge- markungsgienze) besitzen. BejagbareGrundstückesindalleEi- gentumsflächen, die weder bebaut noch eingefriedet sind.
Bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören, k ann das Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Jeder Jagdgenosse (Grundstückseigentümer) k ann sich durch eine andere mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen (besonders zu beachten ist dies, wenn bei Eheleuten das Grundeigentum nur auf einen Ehepartner eingetragen ist.) Mehr als drei Vollmachten darf kein J agd genösse in seiner Person vereinigen.
Hoffmann, Jagdvorsteher
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öffentliche Bekanntmachung
Satzung
der Ortsgemeinde Hübingen
über die Erhebung von Beiträgen für die eretiw Herstellung von Erschließungsanlagen ™ (Erschließungsbeiträge) vom 10. Okt. 1987 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. Sept \ Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassur 08.12.1986 (BGBL IS. 2263) i. V. m. § 24 der Gemeindet, für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S 4 io| 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekl gemacht wird:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aut für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Eil ßungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbi (§§ 127 ff) und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straf ge und Plätze
. bis zu einer Straßenbreite (j bahnen einschi der Stand: Radwege, Gehwege, Schub] Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten.
Campingplatzgebieten
b) Kleinsiedlungsgebieten.i|
bei einseitiger Bebaubarkeit.
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8.... ll
bei einseitiger Bebaubarkeit.l|
bb) mit einer Geschoßflächenzahl
über 0,8 bis 1,0.
bei einseitiger Bebaubarkeit.1|
cc) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 bis 1,6.
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .
d) Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Bebauungsverordnung
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0. bb) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 bis 1,6.
cc) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,6 bis 2,0.
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
e) Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl
über 3,0 bis 6,0.
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mitij schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breitein Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 sprechend. ■
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäcti Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar* kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelst!
(§ 127 (2) Nr. 3 BauGB).
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sta' e ''
1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite «j
b) soweit sienicl\t Bestandteil der in Nr. 1 bi s ^ r ^ ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städteba Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu b Schließung notwendig sind, bis zu 15 v. H- de
rechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden
flächen

