den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstücks, o den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä- hjgen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils I* 4 )und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6), i IL Festsetzung des Zahlungstermins,
5 dieEröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem
''Grundstück ruht und
8 jjne Rechtsbehelfsbelehrung.
r Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar- ynweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stun- dung. Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für deii Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§10
Vorausleistungen
_ s. 3 BauGB können Vorausleistungen bis
r Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages er-
i m Falldes§l33Abs.
Würden Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.
§11
Ablösung des Erschließungsbeitrages [Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB i jimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden . Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten jSatzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft, izeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie- jsbeiträgen vom 15. Juni 1983 außer Kraft, ienbach, den 5. Okt. 1987 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz mO-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol- lingewiesen:
»Verletzung der Bestimmungen über
lie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§22 Abs.
[GemO) und
8 Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des tagemeinderates (§ 34 GemO)
^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- ffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichner Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- |können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, d-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht
list.
10.1987
ni, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Gackenbach
öffentliche Bekanntmachung Satzung
I die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verlagen der Ortsgemeinde Gackenbach vom 7.10.1987 sgemeinderat G ackenbach hat aufgrund des § 24 der Ge- ideordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. Mbs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Kommu- 'g&bengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die it bekanntgemacht wird:
§ 1
Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen ememde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Veragen nach § 42 Abs. 11 KAG.
§2
Maßstab
tob ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 6
^«mäßige Begrenzung der Grundstücksfläche p®®äßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund- «nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 mfestgelegt. §4
Inkrafttreten / Außerkrafttreten LTtotznng tritt rückwirkend zum 16.6.1986 in Kraft.
| wnzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Ausbaubeiträgen vom 15. Juni 1983 und 30. Nov. 1984 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Gackenbach, 7.10.1987 Wilhelmi, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der G emeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kanrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
13.10.1987 Ortsgemeinde Gackenbach (S) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Horbach
öffentliche Bekanntmachung
Widmung von Verkehreflächen im Bereich der Schulstraße und des Buchenweges in Horbach
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß dem Beschluß des Ortsgemeinderates Horbach dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bezeichnung verlaufend von bis
Schulstraße Einmündung »An der Schmiede« bis Ende Parzellen 4/2 und 5/2
Buchenweg Einmündung »Im Rebstock« bis Ende Parzelle 64/4
Als Thg der Verkehrsübergabe gilt der 01.10.1987.
Rechts behelfsbelehnmg:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dar Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Kanrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Horbach, 7.10.1987 4
(S.) Noll, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 08.10.1987
Hauungs- und Kulturplan
Nach einem Sachvortragduich den zuständigen Revierbeamten Henkes, stimmte der Ortsgemeinderat einstimmig dem im Entwurf vor gelegten Hauungs- und Kulturplan 1988 zu. Dieser Plan sieht in der Aufrechnung die Verausgabung von 114.960,- DM und Vereinnahmung von 126.508,- DM vor. Mithin geht die Forstverwaltung davon aus, daß im Forstwirtschaftsjahr 1988 ein Überschuß von ca. 11.600,- DM zu erwarten ist. Der Holzeinschlag wurde auf 380 fm angesetzt und umfaßt den Einschlag von 20 fm Eiche und 360 fm Bucha
Abschluß eines verwaltungarechtlichen Vertrages mit der Verbandsgemeinde Montabaur zugestimmt Zur Erläuterung des Sachverhaltes, der den Abschluß eines verwaltungsrechtlichen Vertrages mit der Verbandsgemeinde Montabaur bezüglich des Aufwendungsersatzes bei Inanspruchnahme des Bauamtes der Verbandsgemeindeverwaltung für technische Sonderleistungen beinhaltet, wurde Herr Herr- mann, Verwaltungsangestellter der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Sitzung eingeladen. Dieser schilderte dem Rat die Sachlage unter Hinweis auf die umfassenden von der Verwaltung erstellten schriftlichen Unterlagen. Der Sachverhalt, der den Abschluß des vorgenannten Vertrages er f order t , stellt sich wie folgt dar:
In der Vergangenheit hat die Verbandsgemeinde Montabaur von den Ortsgemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches aufgrund einer im Jahre 1973 verabschiedeten Gebührensatzung Verwaltungsgebühren erhoben, wenn das Bauamt der Verwaltung

