Montabaur
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Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Er Schließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§5
Abrechnungsgebiet, Grundstttcksflächen und Geschoßflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, dite an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich
oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1
und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für dieGeschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstigeNutzungfestgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halte Grundstücksfläche angesetzt.
, §6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebie- ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unters chiedlich e bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der
Erschließungsaufwand abweichend von Absatz l nachd schoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der GeschoiS! gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstück Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 2 n i der Geschoßfläche hinzugerechnet. v ‘
(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erse hn»» » anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwisch® Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) 2 für beide Erschließungs anlagen beitragspflichtig,^®» 1 durch beide Anlagen erschlossen werden und die VorauJ zungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Bered * des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Ah oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweilanunJ der Hälfte zugrunde gelegt. "
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinandu ßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, weideal Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 duithd Zahl der Erschließungsanlagen geteilt. q
Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Inj striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberüH
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
6. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen, gesondert und unabhängig von der vorstehenden F erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, < wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Weg Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäcldk Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verke anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wob ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig!» stellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Gm stücken Eigentum erworben hat und die Erschließung^ gen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- odffäj che Decke neuzeitlicher Bauart
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gi Straße
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wse| eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinanisj wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt* oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweiseaT weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen* wegen und Siedlungsstraßen auf die AnlegungerhöhterGl wege verzichtet wird und diese in einfacher Form angaj werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafij gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch^ legt sind.
§8a
Immimi in nBn<*h iit. min lag en Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellung® male von Anlagen zum Schutz von B augebieten gng®* liehe Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesü sjonsschutzgesetz werden durch ergänzende SaW Einzelfall geregelt.
§9
Beitragsbescheid .
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschul®^ fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt-
(2) Der Beitragsbescheid enthält

