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Montabaur

Seite 16

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßen­leitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs­serter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnah­men in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Er Schließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere An­lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag über­schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstttcksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt ei­ner Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit ab­gerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschlie­ßungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die au­ßerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be­bauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, dite an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich

oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1

und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge­schoßflächenzahl. Für dieGeschoßflächenzahl sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche un­ter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhande­nen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten er­gibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelas­sen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstigeNutzungfestgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halte Grund­stücksfläche angesetzt.

, §6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflä­chen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebie- ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unters chiedlich e bauli­che oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der

Erschließungsaufwand abweichend von Absatz l nachd schoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der GeschoiS! gilt § 5 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstück Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 2 n i der Geschoßfläche hinzugerechnet. v

(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erse hn»» » anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwisch® Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) 2 für beide Erschließungs anlagen beitragspflichtig,^®» 1 durch beide Anlagen erschlossen werden und die VorauJ zungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Bered * des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Ah oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweilanunJ der Hälfte zugrunde gelegt. "

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinandu ßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, weideal Berechnungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 duithd Zahl der Erschließungsanlagen geteilt. q

Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Inj striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberüH

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

6. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen, gesondert und unabhängig von der vorstehenden F erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, < wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Weg Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäcldk Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verke anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wob ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig!» stellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Gm stücken Eigentum erworben hat und die Erschließung^ gen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- odffäj che Decke neuzeitlicher Bauart

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gi Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wse| eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinanisj wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt* oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweiseaT weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen* wegen und Siedlungsstraßen auf die AnlegungerhöhterGl wege verzichtet wird und diese in einfacher Form angaj werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafij gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch^ legt sind.

§8a

Immimi in nBn<*h iit. min lag en Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellung® male von Anlagen zum Schutz von B augebieten gng®* liehe Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesü sjonsschutzgesetz werden durch ergänzende SaW Einzelfall geregelt.

§9

Beitragsbescheid .

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschul®^ fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt-

(2) Der Beitragsbescheid enthält