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Nr. 42/87

Simmern

CDU-Orts verband Simmern j des CDU-Ortsverbandes Simmern trifft sich dem 17.10.1987 ab 18.30 Uhr im Hof Rheinblick | zum gemütlichen Beisammensein. i unser selbstgezogenes Schwein verzehren.

Gackenbach Goldene Hochzeit in Gackenbach

Samstag, dem 17.10.1987 feiert das Ehepaar Ignaz undHil- dWilhelmi, das Fest der Goldenen Hochzeit.

_te Jubelpaar ist weit über die Grenzen des Buchfin-

pdes hinaus bekannt, denn sie haben Jahrzehnte lang in ,, jis Inhaber die Gastwirtschaft geführt, iememdeverwaltung und die Einwohner von Gackenbach, jlieren recht herzlich und wünschen dem Jubelpaar Ge- yt und für die Zukunft alles Gute, ffizielle Gratulation der Gemeinde und der Vereine findet g, dem 17.10.1987 um 17.30 Uhr im Gasthof Hubert ii, statt.

ii, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Gackenbach

über die Erhebung von Beitrügen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 5. Okt. 1987 Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. Aug. 1987 im s § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom >.1986 (BGBl. IS. 2263) L V. m. § 24 der Gemeindeordnung leinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS U), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt­st wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages i Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands r Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschlie- ugsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches $127 ff) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes [jitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

' s zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahr­bahnen ein sc hl. der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von

Wochenendhausgebieten . 7,0 m

Campingplatzgebieten

I Kleinsiedlungsgebieten. 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 8,6 m

j c ) Dorfgebieten, reinen Wohnge­bieten, allgemeinen Wohngebie­ten, besonderen Wohngebieten,

Mischgebieten, Ferienhausge-

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8.... 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit. 10,5 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 0,8 bis 1,0. 18,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 12,6 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0bis 1,6. . ... 20,0m

üd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .. 23,0 m 1 Kerngebieten, Gewerbegebieten U M sonstigen Sondergebieten

im Sinne des § 11 der Bebauungs­verordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 ... . 20,0 m bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6. 23,0 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0. 25,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 . . 27,0 m

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0. 23,0 m

bb) mit einer B aumassenzahl

über 3,0 bis 6,0. 26,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0. 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unter­schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 6 (3) ent­sprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver­kehrsanlagen innerhalb der B augebiete (z. B. Fußwege, Wöhnwege)(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 6,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 (2) Nr. 3 BauGB). 27,0 m

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m

b) soweit sienicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließungnotwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab- rechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoß­flächen

5. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrs anlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m

b) soweit sienicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 ( 2 )

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ge­hören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla­gen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbord­steine,

6. Die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungs anlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmau­ern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen und

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der E rschließun gs auf wand umfaßt auch die Kosten, die für Thilo der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfa­che, mindestens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.