Montabaur
Seite 18
Nr. 34/87
§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs Verwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zu stimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zust imm ung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderungvon Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tfeilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tbile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 24 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfass ungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhof sverwaltungentfemt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhof sverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII, Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §
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18 A bs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnen, wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner riamj t beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab Stätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltungund Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- schenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§ 26 • Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhai tun gs verpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- hofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden
§ 27 - Vernachlässigung der Grabstätte (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schrif tliche Aufforderung der Friedhof sverwaltungdie Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin
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gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- ^. a f t
hof sverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- ’ em
verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Leichenhalle
§ 28 - Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhof sverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der TVauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) DieBenutzungder Leichenhalle zu einer Thauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.
IX. Schlußvorschriften
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Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs - widrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein" richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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