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Montabaur

Seite 18

Nr. 34/87

§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs Ver­waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab­zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Anga­be des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti­ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zu stimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel­lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zust imm ung der Friedhofsverwaltung verän­dert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderungvon Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die ge­mäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge­mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent­sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau­ernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über­prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-u. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tfeilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die er­forderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltung auf Ko­sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle­gen von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Ko­sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tbile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfass ungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhof sverwaltungentfemt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhof sverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassun­gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli­che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädi­gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim­mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei­nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu­weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent­fernen zu lassen.

VII, Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §

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18 A bs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhal­tung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab- stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnen, wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner riamj t beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab Stätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahl­grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter­haltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltungund Veränderung der gärtne­rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- schenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grab­zuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstät­ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti­gen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an­ordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof­fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhai tun gs verpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- hofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden

§ 27 - Vernachlässigung der Grabstätte (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schrif tliche Aufforde­rung der Friedhof sverwaltungdie Grabstätte innerhalb einer je­weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin

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gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- ^. a f t

hof sverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit­teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei­nem Monat aufgestellt wird.

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(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- em

verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da­durch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§ 28 - Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhof sverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be­stimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der TVauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) DieBenutzungder Leichenhalle zu einer Thauerfeier kann un­tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlußvorschriften

§29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs - widrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein" richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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