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Montabaur
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Nr. 34/87
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Internehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung S timm t len Zeitpunkt der Umbettung. ln der Zeit vom 1. Mai bis 30. ipteinber werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- und von Anordmmgen nach Abs. 8 vorgenommen.
H Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an machbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- g entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
[Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die imbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu tobettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli- ien Anordnung.
Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV, Grabstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinden itahlhofen u. D aubach. An ihnen können Rechte nur nach dieser latzung erworben werden.
II Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene rabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit iir diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung ann Ausnahmen zulassen.
9|Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach «stimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- ichkeit der Umgebung einer Grabstätte
§ 14 • Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
1) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Umenwahlgrabstätten als Erdgräber.
!)Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in lelegungsplänen festgesetzt.
§ 15 - Reihengrabstätten fUr Erdbestattungen Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe- itattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe ach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 1 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
2 ) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche «stattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim- lung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer ieihengrabstätte beigesetzt werden:
Geschwister unter 3 Jahren, i) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten, ä) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in «legten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt terden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. i)bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen nifgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein lutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) ver- iehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur- lunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut- »mgsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
2 ) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor- len werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn iie neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb ler Wahlgrabstätte das 56. Lebensjahr vollendet hat.
4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde fer ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor- ien werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben ind Einwohner der Ortsgemeinden sind, können schon zu Leb- eiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahl- [wbstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle oit dem Zeitpunkt der Bestattung.
5 ) Während der Nutzungszeit dar f eine weitere Bestattung in ei* ler Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe- eit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungstecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden st. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele- togsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die erlangerungdes Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, s besteht kein Rechtsanspruch auf sie
3) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten mter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, ton es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel- ® Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenom- »en werden.
(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be- nutzungdurch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.
§ 17 • Uraengrabetätten
(1) A sehen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,16 Abs. 3 und 16 Abs. 6.
(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Tbilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterhegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§ 20 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.

