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Nr. 34/87
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ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs Verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
Druck- und Werbeschriften zu verteilen, dun Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabslatten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tier e - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofs verwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten U) Bildhauer, Steinmetze, G ärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Umsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEmt ragung in die Handwerksrolleerbracht ist. DieTätigkei- ten sind nur mnerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltungkarin Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- gefuhrt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. D as Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Zur Arbeitsauafuhrung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Gräbst alten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwalt ung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Ar beits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder GeräLen an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.
(7) Papierkorbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur A blager ung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(8) Famen bezeichn ungen an Grabmalen sind unzulässig.
(9) G ar tnereien, dieeine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) N amen des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege, lil. Bestattuugsvorschriften
§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungunverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorscliriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstatte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Asehenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltuug setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerleier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An
Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 - Grabhersteliung, Grabtiefe bei Erd- u.
Aschen bestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche hegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übe rnimm t die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.
Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 10 - Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 11 - Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 16 Jahre.
(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sindzu- lässig, wenn
a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Aba 6 vorliegen,
für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und
der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 12 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofs Verwaltung- Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtig Grund vorliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- gungder Friedhof sverwaltungin belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltuug angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonai oder gewerbliche
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