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Nr. 34/87

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ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofs Verwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

Druck- und Werbeschriften zu verteilen, dun Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabslatten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tier e - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhofs verwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm verein­bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset­zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten U) Bildhauer, Steinmetze, G ärtner und sonstige mit der Gestal­tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe­treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Umsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEmt ragung in die Handwerksrolleerbracht ist. DieTätigkei- ten sind nur mnerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltungkarin Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allge­mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus- gefuhrt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. D as Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei­ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsauafuhrung ist den Gewerbetreibenden gestat­tet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahr­zeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Gräbst alten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofs­verwalt ung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu be­seitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia­lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Ar beits-und Lagerplät­ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu­gen oder GeräLen an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkorbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben­den zur A blager ung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­nutzt werden.

(8) Famen bezeichn ungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) G ar tnereien, dieeine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen­des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) N amen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege, lil. Bestattuugsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungunver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorscliriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­statte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Asehenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltuug setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerleier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An

Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabhersteliung, Grabtiefe bei Erd- u.

Aschen bestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver­fällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs­verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erdoberfläche hegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabge­wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig­ten vorher zu entfernen. Andernfalls übe rnimm t die Ortsge­meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs­berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko­sten zu erstatten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus­drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­willigung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra­bes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be­trägt die Ruhezeit 16 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sindzu- lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Aba 6 vorliegen,

für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder­lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofs Verwaltung- Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtig Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- gungder Friedhof sverwaltungin belegte Grabstätten umgebet­tet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab­stätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver­storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnen- wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltuug an­geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonai oder gewerbliche

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