Montabaur
Seite 15
Nr. 34/87
Am Sonntagmittag besteht die Möglichkeit ein Mittagessen zu sich zu nehmen, damit der Frühschoppen nicht unnötigerweise durch einen Weg nach Hause gestört wird.
Am Sonntagnachmittag wird dann Kuchen und Kaffee verkauft.
Wir wünschen allen G ästen aus nah und fern gute Unterhaltung und viel Spaß zu diesem erstmaligen Waldfest.
Das Mottokann also nur lauten: »Heute bleibt die Küche kalt - ff ir gehen zur Feuerwehr in den Wald!«
Stahlhofen
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Stahlhofen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 6. August 1987 INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften
1 Geltungsbereich
2 Friedhofszweck
3 Schließung und Aufhebung
4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften
5 Öffnungszeiten
6 Verhalten auf dem Friedhof
7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen Särge Ruhezeit Umbettungen
§H §12
IV. Grabstätten §13 114
Allgemeine Vorschriften
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -Einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale §24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten Herrichten und Instandhalten von Grabstätten Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck
§27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhalle
§28 Benutzen der Leichenhalle
IX. Schlußvorschriften Haftung Gebühren
Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkraf ttreten
Der Ortsgemeinderat von Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 3.4.1987 aufgrund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz IGemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) sowie des §2 des Vertrages zwischen den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach über die gemeinsame Unterhaltung des Friedhofes vom 8.8.1986 folgende Satzung beschlossen, die nach Herstellung des Einvernehmens mit der Ortsgemeinde Daubach vom 32. Juli 1987 und Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des
Westerwaldkreises vom 3. Aug. 1987 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Stahlhofen gelegenen Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofs Verwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 • Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Tbile des Friedhofs können im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde D aubach ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhof s als Ruhestätte der Töten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden in den Orts gemein den Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried- hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die FriedhofsVerwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
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