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Montabaur

Seite 15

Nr. 34/87

Am Sonntagmittag besteht die Möglichkeit ein Mittagessen zu sich zu nehmen, damit der Frühschoppen nicht unnötigerweise durch einen Weg nach Hause gestört wird.

Am Sonntagnachmittag wird dann Kuchen und Kaffee ver­kauft.

Wir wünschen allen G ästen aus nah und fern gute Unterhaltung und viel Spaß zu diesem erstmaligen Waldfest.

Das Mottokann also nur lauten: »Heute bleibt die Küche kalt - ff ir gehen zur Feuerwehr in den Wald!«

Stahlhofen

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Stahlhofen über das Friedhofs- und Bestat­tungswesen vom 6. August 1987 INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften

1 Geltungsbereich

2 Friedhofszweck

3 Schließung und Aufhebung

4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften

5 Öffnungszeiten

6 Verhalten auf dem Friedhof

7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen Särge Ruhezeit Umbettungen

§H §12

IV. Grabstätten §13 114

Allgemeine Vorschriften

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und -Einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale §24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten Herrichten und Instandhalten von Grabstätten Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

§27 Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Leichenhalle

§28 Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften Haftung Gebühren

Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkraf ttreten

Der Ortsgemeinderat von Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 3.4.1987 aufgrund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz IGemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS. 2127-1) sowie des §2 des Vertrages zwischen den Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach über die gemeinsame Unterhaltung des Friedhofes vom 8.8.1986 folgende Satzung beschlossen, die nach Herstel­lung des Einvernehmens mit der Ortsgemeinde Daubach vom 32. Juli 1987 und Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbe­denklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des

Westerwaldkreises vom 3. Aug. 1987 hiermit öffentlich be­kanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Stahlhofen gelegenen Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Stahlhofen und Daubach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Daubach waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Stahlhofen od. Dau­bach waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofs Verwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tbile des Friedhofs können im Einverneh­men mit der Ortsgemeinde D aubach ganz oder teilweise für wei­tere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbe­ner gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet wer­den (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhof s als Ru­hestätte der Töten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Stahlhofen umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeit­punkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vor­zunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden in den Orts gemein den Stahlhofen und Daubach ortsüblich öffentlich bekanntge­macht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher orts­üblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried- hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die FriedhofsVerwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

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