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LieZustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige I liehe Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zu- Lmung errichtet bzw. geändert worden ist.
[Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel- Lnaturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen. (Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, t als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, Innen nur mit Zustimmun der Friedhofsverwaltung verändert l r vom Friedhof beseitigt werden.
foie Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger Kulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die ge- 1 ) § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen
Id.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale »Grabmale sind ihrerGröße entsprechend nach den allgemein Mannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so ■befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Ifnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken Len. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend, [vom Bundesinnungsverband des {Steinmetz-, Stein- und Holz- Lauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien fürGrabma- jjind zu beachten.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd [verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen ^ überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal n Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort- hdafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den Ankauf Zusteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Ur- jiwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
[Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen blichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Iterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erfor- (lichen Maßnahmen zu treffen.
lßeiGefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Köln des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle- n von Grabmalen) treffen.
[Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Tabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, Kht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des jrantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile da- n entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegen- |nde drei Monate aufzubewahren.
§ 24 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen [Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale jGrabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Fried- Isverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § ■Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dau- lersagen
[Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrab- [iten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahl- " len oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut- Jhgsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen inner- (beiner Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der bezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntma- king hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpftich- [9 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die pbstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfas- [9 und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Ei- Jitum der Ortsgemeinde über.
■Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung ■gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Mo- l nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung Nes Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
san.
• Herrichtung und Pflege von Grabstätten §25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten MleGrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 s. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei Ihrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den F nicht belegten Teil der Grabanlage.
[Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung [^Stätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die [aber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umenwahlgrabstät- jöie Nutzungsberechtigten.
Lp.fördie Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage ^niege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit
beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablaut der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi-
schenwege unterliegtderOrtsgemeinde. Die InhaberderGrabzu- weisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§ 26 - Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.
(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
§ 27 - Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Leichenhalle
§ 28 - Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.
IX. SchluBvorschriften
§29
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nichtfür Schäden, diedurch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
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