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Nr. 9/87

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LieZustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige I liehe Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zu- Lmung errichtet bzw. geändert worden ist.

[Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel- Lnaturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen. (Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, t als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, Innen nur mit Zustimmun der Friedhofsverwaltung verändert l r vom Friedhof beseitigt werden.

foie Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger Kulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die ge- 1 ) § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen

Id.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale »Grabmale sind ihrerGröße entsprechend nach den allgemein Mannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Ifnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken Len. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend, [vom Bundesinnungsverband des {Steinmetz-, Stein- und Holz- Lauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien fürGrabma- jjind zu beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd [verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen ^ überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal n Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort- hdafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, wer den An­kauf Zusteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Ur- jiwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

[Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen blichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Iterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erfor- (lichen Maßnahmen zu treffen.

lßeiGefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kö­ln des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle- n von Grabmalen) treffen.

[Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Tabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, Kht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des jrantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile da- n entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegen- |nde drei Monate aufzubewahren.

§ 24 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen [Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale jGrabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Fried- Isverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dau- lersagen

[Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrab- [iten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahl- " len oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut- Jhgsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen inner- (beiner Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der bezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntma- king hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpftich- [9 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die pbstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfas- [9 und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Ei- Jitum der Ortsgemeinde über.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Mo- l nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung Nes Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu

san.

Herrichtung und Pflege von Grabstätten §25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten MleGrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 s. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei Ihrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den F nicht belegten Teil der Grabanlage.

[Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung [^Stätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die [aber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umenwahlgrabstät- jöie Nutzungsberechtigten.

Lp.fördie Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage ^niege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit

beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrab­stätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nut­zungsrechts hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhal­tungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablaut der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtneri­schen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi-

schenwege unterliegtderOrtsgemeinde. Die InhaberderGrabzu- weisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 26 - Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Be­seitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anord­nen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Ko­sten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzu­weisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried­hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried­hofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§ 27 - Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest­zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hin­weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsver­pflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforde­rungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können ein­geebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beein­trächtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§ 28 - Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be­treten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann un­tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. SchluBvorschriften

§29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nichtfür Schäden, diedurch satzungswi­drige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrich­tungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Fried­hofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

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