Montabaur
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(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des§ 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berüchtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Bei Eheleuten können auf Wunsch des überlebenden Ehepartners Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des N utzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.
(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.
(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übri, gen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig bersch, tigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die ßenutzunn durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen fo. darf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per.; sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs-l recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung a sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwait-j schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange dasNut j zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahM ten Gebühren werden erstattet.
§ 17 - Urnengrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetztin]
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. ] 3 und 16 Abs. 6.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihs] nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur] Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag! ein Nutzungsrecht für dieDauervon 50 Jahren (Nutzungszeit)ver-I liehen wird. In einer Urnen wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen bei,] gesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, c die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprach auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen GeataJ tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs] Vorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriftei eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festajf legen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragstellerodel] Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld r oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet,die] besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewähll Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schi] liehe Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vorder Bestattung] Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einerGrabstätte mitallg] Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsv«] schritten so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,i ‘ die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in sein«i| Gesamtaniage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. FürGrabfetda] mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den r '■ gungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Beart tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer#]
§ 20 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen entlil müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben- § 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen . |
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedi» fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs«'] waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Weisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzung**#' nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der GrabmalenWjj mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angaw des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bs ülf chen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend,

