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Seite 19

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f usOben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher «icht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Fried­hofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulas-

Mp.

io) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a ) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder J wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus­geführt haben.

, 3 )Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern öder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Fried­hof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeu­gen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofs­verwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu be- jseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien [dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach [Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder [inOrdnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Ge­räten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

( 7 ) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden izur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt [werden.

( 8 ) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

( 9 ) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes

nzuzeigen:

Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

Namen des oder der Verstorbenen, zeitliche Dauer der Grabpflege.

Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit 1)Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem riedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unver- üglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen orschriften bleiben davon unberührt.

[2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- itätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

[3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- lung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein- ischerung vorzulegen.

^4)Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im «nehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt zw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trau- rfeier stattfinden soll.

|5)Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samsta- «n, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem un- bweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hier­iber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

[6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten- ren Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die lestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten es Bestattungspflichtigen vorgenommen.

0 Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche- [ung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des estattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige-

§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

O Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli- [eiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsver- faltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grab- pttenart und -läge schriftlich festgelegt hat. f h Erb bestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der ijjfdoberfiäehe bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- Pn müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der

Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(3) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabge­wölbe zu errichten.

(4) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst­belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der N utzungsberech- tigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu er­statten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrück­lich vorgeschrieben ist.

( 2 ) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 ,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwil­ligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen be­dürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderli­chen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer­den.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstät- ten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbe­nen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrab­stätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung ange­ordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Un­ternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der U mbettung. In derzeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von An­ordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

( 6 ) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an be­nachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder N utzungszeit wird durch die U m- bettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

( 8 ) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§13- Allgemeine Vorschriften (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Heilber­scheid. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor­ben werden.