Montabaur
Seite 18
Satzung
der Ortsgemeinde Heilberscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Februar 1987
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen §10 Särge §11 Ruhezeit §12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstätten- zwischenwege
§15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen §16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen §17 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten §18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfassungen §19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung
§ 30 Gebühren
§31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Heilberscheid hat in seiner Sitzung am 21. Jan. 1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.Dez. 1973(GVBI.S.419,BS91-1),zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05. Mai 1986 (GVBI. S. l03)sowieder§§2Abs.3,5Abs.2und6Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBI. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 10. Februar 1987 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssätzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Heilberscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Heilberscheid waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Heilberscheid waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
Nr.»
§ 3 • Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teil, weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken m. widmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Mk lichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgesclZ sen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofsj Ruhestätte der Toten verloren.
(2) Die Aufhebung desFriedhofs odereines FriedhofsteileserfoL
grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher R uhezeiten der vond* Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablaufiy Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffeifj chen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oderei-
nes Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezst
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebe tet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an eine, Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hatdJ Ortsgemeinde die U mbettung einer Leiche oder der Asche eid Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte!) J beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich b. kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monatvorhe ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Ge pläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fit hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellU regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabsläj ten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfeldersiiü) vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingänge durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf d Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten« den.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem AniaßdasBi treten des Friedhofs odereinzelner Friedhofsteile vorübergel» untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Orteseid sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspeisf nals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitu Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderaijj gen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderungv#| Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von ztf lassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattwij Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufü ren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu- j Stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu grafieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen undGrafrl
Stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-j den,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu bei
treiben. f
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowaijl mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung aut ihm vera® sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beis$J zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eineP vorher anzumelden.
§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der®* tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte GewerW bende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeitennur

