Montabaur
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2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 2.1.1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22. Sept. 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Heilberscheid, 17. Febr. 1987 Ortsgemeinde Heilberscheid (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenau- er-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. Ortsgemeinde Heilberscheid (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister
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(Fortsetzung von Seite 17)
Nomborn
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates NomboJ vom 17.2.1987.
9.
10 .
Vermögenshaushalt 8. Grunderwerb beim Ausbau der
Ortsdurchfahrt 10.808,-ou|
Ausbau der Brunnenstraße einschl. Straßenbeleuchtung 1 und Straßenoberflächenentwässerungsanteil 42.250,-DMl Ausbau der Stichstraße (Parz.95) einschl. Straßen- ' 1
beleuchtung und Straßenoberflächenentwässerungsanteil 53.750 - DMl
Ausbau der Engpaß einschl. Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerungsanteil 45.750 ,-dJ Straßenbeleuchtung im Zuge des Ausbaues der Ortsdurchfahrt -Restfinanzierung- Friedhofsneugestaltung Ausbau von Wirtschaftswegen Zuführung zur allgemeinen Rücklage Abwicklung des Soll-Fehlbetrages 1986
11 .
12 .
2 .
3.
Ausblick 1988 -1990
Investitionen im Bereich der Dorferneuerung, der Straßenbaus: wie der Umbau der Schule zu einem Dorfgemeinschaftshausüi den bislang die Schwerpunkte derkommenden Jahre. DieFinai zierung dieser Maßnahmen ist möglich, wenn auch im Jahre 19! eine Neuverschuldung von 60.000,- DM einkalkuiiert werdi muß.
Entwicklung der freien Finanzspitze:
1986-Ü = Uberschuß 71.000,-DM
1987 - Ü 62.000,- DM
1988 - Ü 65.000,- DM
1989 - Ü 6^.000,- DM
1990 - Ü 64.000,- DM
1. Nachtragsplan zum Forstwirtschaftsplan 1985 beschloß sen
- Einstimmig entsprach der Ortsgemeinderat dem von der Foi Verwaltung ausgearbeiteten 1. Nachtragsplan zum Forstwii schaftsplan 1987. DieserPlan sieht die Mittelbereitstellung tüiä Düngung von Nadelholzbeständen mit kohlesaurem Magnesiif kalk vor. Der Gesamtaufwand für diese Maßnahme wurden 17.880,- DM beziffert. Der Eigenanteil der Ortsgemeinde wirdtj 6.900,- DM betragen.
Der überwiegende Anteil kann durch einen LandeszuschuBfin^ ziert werden.
Nach Mitteilung der Forstverwaltung dient diese Düngungsi nähme zum Schutz gegen Immissionsschäden. Die Düngung auf einer Fläche von ca. 30 ha ausgebracht werden. Die Ausl gung des Kalkes erfolgt per Hubschrauber.
Bildung einer Ausbildungsstelle für den Beruf des Forst* im Revier »Ahrbach« zugestimmt Seitens der Forstverwaltung wurde an die Gemeinde die Fi gerichtet, ob sich diese bereitfinde, die anteiligen Kosten fün Einrichtung eines Ausbildungsplatzes zum Beruf des Forst* zu tragen. Der Ortsgemeinderat stimmte diesem Vorschlag unter der Voraussetzung, daß sich auch die übrigen waldi' zenden Gemeinden des Forstreviers Ahrbach mit dieser Rf lung einverstanden erklären.
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10.000,-dm 30.000,-DM 10.000,- DM 30.425,-OM 150.000, -DM
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Zur Finanzierung dieses Ausgabenkataloges sind folgendeElg] nahmen eingeplant:
1. Zuweisung für die Dorferneuerungsmaßnahmen 1967
210.000,- DMl
Zuweisung für die Dorferneuerungsmaßnahmen 1986
146.000,- DM|
Zuweisung des Kreises zum Bau des Dorfplatzes
Erschließungs- und Ausbaubeiträge Zuweisung zum Ausbau der Ortsdurchfahrt Zuführung vom Verwaltungshaushalt
20.000,-DMl 271.000, -DIiT 134,000,- DMl 62.000,- Dlf
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Fassenachtszug in Girod-Kleinholbach Der Umzug startet am Sonntag, dem 1.3.1987. Die AufsteM’ folgt um 14 Uhr in der Bergstr./Klingelwiese.
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