Montabaur
Seite 12
4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen.
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach derBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes(§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alleGrundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 08.03.1987 bis 07.04.1987 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer Nr. 201, (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus.
Der Umlegungsbeschluß gilt am 28.02.1987 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vordem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 20.02.1987
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (S.) Simon, Vermessungsdirektor
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen faßte in seiner s# zung vom 27.11.1986 folgende Beschlüsse:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom'26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für das Bau. gebiet des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf« in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Dillgenfeld« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Unter dem Dorf«,
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Eisenbahnlinie; im Osten durch die Kreisstraße 101 (Hauptstraße Richtung Großholbach); im Süden durch die geplante Trasse der Kreisstraße 153 und im Westen durch die Kreisstraße 103 (Goldhausen Richtung Heiligenroth).
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende * Grundstücke:
Gemarkung Goldhausen
Grundbuchbezirk: Goldhausen
Flur 4 :
Flurstücke: 170/1, 173/1, 1316/1, 1316/1, 1316/3, 131711, 1319
Flur 9:
Flurstücke: 516/1, 525/1.
Flur 11:
Flurstücke: 770/4, 771/4, 772/4, 775/4, 778/4, 782/4,782/9 782/10, 784/1,793/1, 798/2, 798/3, 804,805/3,805/6,805/8, 822/1, 823/1, 825/2,825/3, 829,831/1,836, 837,838,842/1; 843/5, 843/7, 843/9, 843/10, 843/11, 845/1, 846/2, 848/3, 848/2, 1416/8, 1416/9, 1416/10, 1416/11, 1417/2, 1417(3, 1418/1, 1422, 1424/1
Flur 14
Flurstücke: 957/3, 957/4, 958/4, 958/6, 959/2, 960/1,960/J 961/1, 962/3, 965/2, 967/2, 968/1, 984/4, 1033/1, 1034/1, 1035/3, 1037/1, 1445/4, 1446/1,’ 1458/1
Gemarkung Ruppach
Grundbezirk: Ruppach Flur 5:
Flurstücke 319,320,321/1,321/2,322/1,323/1,323/2,328/1 329/1,330/1,331/1,332/1,333/1,334/1,335/1,336/1,337/1, 338/1,339/1,340/1,341/1,342/1,343/1,344/1,345/1,34611 347/1, 348/1, 349/1, 2453/1, 2454, 2455/1, 2456/1 Flur 7:
riurstflcke: 559/1. 560, 562/1, 562/2, 563/1, 564, 565, 566/ 567 , 568, 569 , 570, 575/ 1 , 575/2, 576, 577 , 578, 579. 580(1, 599, 600/1, 683/1, 685/1, 686, 637, 699/1, 700/1. 702, 7I! 716/1, 718, 719, 720, 721 , 722, 723, 724. 725, 726. 727,18 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 73B, 739, /«,'
741, 742, 743, 744, 745. 746, 747, 748, 749, 750, 751,7».
753, 754, .755. 756. 757, 758/1 , 758/2, 759, 760, 761, 7«,
763 , 772/ 1 , 773 , 774 , 775 , 776 , 777. 778, 779 , 780, 781,
782, 783, 784, 785, 786/1. 786/2. 787/1, 789/2, 2468/2, 2468/4, 2470/2. 2471 /1 , 2472/1 . 2475/2, 2476/1 , 2481/2, 7485 2483/1. 2486/2. 2487. 2488. 2489 . 2490 . 2491. 2«9‘ ,J -
2. Fürden Fall, daß der Umlegungsausschuß fürdie Errechnui
der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilt# masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Fläche ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen FlächenbeiM gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung! Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligtet
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grün« stücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oderdurdi Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegung^ biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grunds» belastenden Recht,

