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Montabaur

Seite 12

4. die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen.

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Be­teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen ei­nem Monat nach derBekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes(§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli­che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen sol­cher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei­ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alleGrundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 08.03.1987 bis 07.04.1987 bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer Nr. 201, (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 28.02.1987 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster­amt, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Um­legungsausschusses der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vordem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genann­ten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 20.02.1987

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (S.) Simon, Vermessungsdirektor

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen faßte in seiner s# zung vom 27.11.1986 folgende Beschlüsse:

1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsaus­schüsse vom'26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für das Bau. gebiet des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf« in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Dillgenfeld« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umle­gungsverfahren erhält die Bezeichnung »Unter dem Dorf«,

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Eisenbahnlinie; im Osten durch die Kreisstraße 101 (Hauptstraße Richtung Großholbach); im Süden durch die geplante Trasse der Kreisstraße 153 und im Westen durch die Kreisstraße 103 (Goldhausen Rich­tung Heiligenroth).

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkar­te, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, beson­ders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende * Grundstücke:

Gemarkung Goldhausen

Grundbuchbezirk: Goldhausen

Flur 4 :

Flurstücke: 170/1, 173/1, 1316/1, 1316/1, 1316/3, 131711, 1319

Flur 9:

Flurstücke: 516/1, 525/1.

Flur 11:

Flurstücke: 770/4, 771/4, 772/4, 775/4, 778/4, 782/4,782/9 782/10, 784/1,793/1, 798/2, 798/3, 804,805/3,805/6,805/8, 822/1, 823/1, 825/2,825/3, 829,831/1,836, 837,838,842/1; 843/5, 843/7, 843/9, 843/10, 843/11, 845/1, 846/2, 848/3, 848/2, 1416/8, 1416/9, 1416/10, 1416/11, 1417/2, 1417(3, 1418/1, 1422, 1424/1

Flur 14

Flurstücke: 957/3, 957/4, 958/4, 958/6, 959/2, 960/1,960/J 961/1, 962/3, 965/2, 967/2, 968/1, 984/4, 1033/1, 1034/1, 1035/3, 1037/1, 1445/4, 1446/1, 1458/1

Gemarkung Ruppach

Grundbezirk: Ruppach Flur 5:

Flurstücke 319,320,321/1,321/2,322/1,323/1,323/2,328/1 329/1,330/1,331/1,332/1,333/1,334/1,335/1,336/1,337/1, 338/1,339/1,340/1,341/1,342/1,343/1,344/1,345/1,34611 347/1, 348/1, 349/1, 2453/1, 2454, 2455/1, 2456/1 Flur 7:

riurstflcke: 559/1. 560, 562/1, 562/2, 563/1, 564, 565, 566/ 567 , 568, 569 , 570, 575/ 1 , 575/2, 576, 577 , 578, 579. 580(1, 599, 600/1, 683/1, 685/1, 686, 637, 699/1, 700/1. 702, 7I! 716/1, 718, 719, 720, 721 , 722, 723, 724. 725, 726. 727,18 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 73B, 739, /«,'

741, 742, 743, 744, 745. 746, 747, 748, 749, 750, 751,7».

753, 754, .755. 756. 757, 758/1 , 758/2, 759, 760, 761, 7«,

763 , 772/ 1 , 773 , 774 , 775 , 776 , 777. 778, 779 , 780, 781,

782, 783, 784, 785, 786/1. 786/2. 787/1, 789/2, 2468/2, 2468/4, 2470/2. 2471 /1 , 2472/1 . 2475/2, 2476/1 , 2481/2, 7485 2483/1. 2486/2. 2487. 2488. 2489 . 2490 . 2491. 2«9 ,J -

2. Fürden Fall, daß der Umlegungsausschuß fürdie Errechnui

der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilt# masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Fläche ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen FlächenbeiM gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung! Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligtet

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grün« stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oderdurdi Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegung^ biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grunds» belastenden Recht,