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Montabaur

Seite 18

Nr. 5/8)1

Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlos­sen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bür­germeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1985 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

An der Beratung und Beschlußfassung haben wegen Sonderinte­resse der Ortsbürgermeister sowie der II.Ortsbeigeordnete nicht teilgenommen.

Den Vorsitz führte der II. Ortsbeigeordnete Ortseifen.

III.

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 2.2. - 11.2.1987 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Nentershausen, 23.1.1987 Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (S.) Perne, Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1987 vom 26.1.1987

1.476.000,- DM 1.476.000,- DM

736.000,- DM 736.000,- DM

0,- DM

350.000,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 18,00 DM

für den zweiten Hund 27,00 DM

für jeden weiteren Hund 36,00 DM

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben (§ 24 Abs. 2 GemO).

5430 Montabaur, 22.1.1987 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.) Im Aufträge: Wirth

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 2.2.1987 bis 11.2.1987während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus® Montabaur, Zimmer 110, öffentliclvaus.

Nentershausen, 26.1.1987 ;

Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen (S.) Perne, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. AusschlieBungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dal öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich uni» Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nen| tershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaui geltend gemacht worden ist.

(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-l vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1 )zuletzt geändert durd] das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

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§431 N

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öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.1.1987 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1987 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im VERMOGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpfiichtungsermächtigungen auf

Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Ort» mitte der Ortsgemeinde Nentershausen j

Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.i des Bundesbaugesetzes (BBauG).

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Bebauungsplan

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Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzuij am 15.1.1987 beschlossen, im Bereich der Ortsmitte den Bebaf ungsplan »Ortsmitte« aufzustellen.

Der Planbereich umfaßt Flächen bzw. Teilflächen an den Stral

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