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Montabaur

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des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegen­stände drei Monate aufzubewahren.

§24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit Vorheriger zustimmung der Fried­hofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrab­stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahl­grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut­zungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen inner­halb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntma­chung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflich­tung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfas­sung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Ei­gentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Mo­nat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät­ten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Riege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die N utzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrab­stätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nut­zungsrechts hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhal­tungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

§26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Be­seitigung stark wuchernder oder absterbender Rlanzen anord­nen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Ko­sten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzu­weisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried­hofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(5) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried­hofsverwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§27

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest­zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen - . Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln,

Nr. 5/8?t:

genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hi J weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem I aufgestellt wird.

(2) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsv 6 | pflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Auffordi rungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, könneneiM geebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeilt trächtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zurB stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungfc treten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimm Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginne Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann u tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde pflichtig« übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen c Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert[

IX. SchluBvorschriften

§29

Haftung ^

Die Ortsgemeinde haftet nicht r Schäden, die durch satzungswj'j drige Ben utzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einric| tungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Fi hofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jewei geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 1

§31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspraj chend verhält oder die Weisungen des Friedhofsperso- ( nals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstöBt.i

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dal er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Unterj> sagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen §7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhof Verwaltung vornimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif- ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Air| lagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errich­tet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige baulichtj Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzui' gen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ol>) ne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd inständig (§ 25 Abs. 1 u. 4),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt, j

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27), I

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt. ]

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gej § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM geahnt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vi 2.1.1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet wendung.

§32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kral Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 2.5.1970, zuletfj

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