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Seite 9

Nr. 5/87

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3)Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des§ 11 Abs. 2 in be- 1 jgten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt wer- Jen, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufge- ommen werden.

§16- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein lutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verlie- 0 n wird. Ober den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Uikun- e ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungs- schts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

-2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben fverden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode ler ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben erden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und

Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten lie Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte rwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeit­punkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszelt darf eine weitere Bestattung in ei- er Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit lie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für lie Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine

'Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsord­nung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlänge­rung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten un­ter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen Werden.

) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer- r bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll, rifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge >f die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten ber:

auf den überlebenden Ehegatten,

I) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Müller,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

lonerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übri­gen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nut­zungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach ||atz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berech­tigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen be­darf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per- ' nen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs- cht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf s|ch umschreiben zu lassen.

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(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwart- ; Schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahl­ten Gebühren werden erstattet.

§ 17 - Urnengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten verge­ben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften (1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestal­tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzu­legen.

(3) Beidem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.

Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schrift­liche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vorder Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt dieZuteilungeinerGrabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvor­schriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzenen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. FürGrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Bele­gungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden. § 20 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.

§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver­waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzu­weisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Fürdie Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli­chen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zu­stimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel­lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die ge­mäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holz­bildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien fürGrabma- le sind zu beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwort­lich dafür ist bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, werden An­trag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Ur­nen wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erfor­derlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Ko­sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle­gung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten