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Montabaur

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nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sinddieArbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Ge­räten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkörbe oder U nratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der G rabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trau­erfeier stattfinden soll.

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samsta­gen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem un­abweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hier­über entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder mit Genehmi­gung der Friedhofsverwaltung in Eigenleistung ausgehoben und wieder verfällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsver­waltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und die Grabstät­tenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter der Erd­oberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabge­wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst­belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele­mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberech­tigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu er­statten.

§ 10- Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je­des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür­fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrück­lich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im M ittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die

Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben j Grabes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte betrf für Leichen und Aschen 40 Jahre. Für Kindergräber beträgt' Ruhezeit 30 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind; lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs.t vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren ig diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistete und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszet verzichtet.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werdt.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen! dürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erfordi chen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung,$ Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger GmJ vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere? hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit ^ vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli^ der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebenen den.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus ReihengraW ten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstav nen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwai% Stätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung aij ordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche!! ternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmte Zeitpunkt der Umbettung. In derzeit vom 1. Mai bis 30. Septenf! werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von^ Ordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden amt nachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbel| entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder N utzungszeit wird durch die!; bettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen aI Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richtig chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Boi An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben) den.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordenefi^ Stätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeitfürf se Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann! nahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lagen] bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unverändert 1 keit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 - Grabstättenarten, GrabstättenmaBe, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege wenq Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbefl tungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe» belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach §1'! ser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur einel4 bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim^- der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Re# grabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind]

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.