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816 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ~i17 Urnengrabstätten Gestaltung der Grabstätten

18 Gestaltungsvorschriften Grabmale und -einfassungen

19 Gestaltung der Grabmale Grabeinfassungen'

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen Standsicherheit der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

J VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck i 27 Vernachlässigung der Grabstätte flll. Leichenhalle

r § 28 Benutzen der Leichenhalle ,lXi Schlußvorschriften §29 Haftung § 30 Gebühren § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten

Dör Ortsgemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung am g. 12 .1986 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 91 -1), zu­letzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1986(GVBI. S. 103) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs­gesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69. BS 2127-1) fol­gende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbe- r hördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisver- waltung des Westerwaldkreises vom 15.1.1987 hiermit öffentlich ranntgemacht wird.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bdden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

~ § 2 - Friedhofszweck

|)per Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Ein- ihtung) der Ortsgemeinde.

(2)jEr dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Boden wa­ren,

b) [vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim i Einwohner der Ortsgemeinde Boden waren,

c) i,ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben foder

d) >ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 J BestG zu bestatten sind.

(3)Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Frtedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsan­spruch.

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken ge­widmet werden (Aufhebung). Du rch die Schließung wird die Mög­lichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlos­sen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als RiQiestätte der Toten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ab­lauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öf­fentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtig­te dies beantragt.

(3)|Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstät­ten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten wer­den.

(2) pie Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Be­treten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwa­gen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zuge­lassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried­hofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh­ren,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu foto­grafieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab­stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und derOrdnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustim­mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal­tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetrei­bendedürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur aus­üben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin­sicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkeiten sind nurinnerhalbdes jeweiligen Berufsbildes zulässig. DieFried- hofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulas­sen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus­geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Fried­hof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeitsfahrzeu­gen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofs­verwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu be­seitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder