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Montabaur

Seite 6

Nr.

Boden

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Boden vom 19. Jan. 1987

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 9.12.1986 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 91-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. Mai 1986 (GVBI. S. 103) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunaiabgabengeset- zes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBI. S. 103) und des § 30 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19. Jan. 1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­macht wird: § 1

Gebührenpflicht

(1) Fürdie Ben utzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Boden und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbunde­ne Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung bean­tragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbunde­nen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides. _

§2

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . 140,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . 360,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . 360,00 DM

1.3 Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . ...' . 50,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen,

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . 50,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten bei­gesetzt werden,

bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunterneh­men . 50,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern durch ein Un­ternehmen . 50,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Fürdie Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er­hoben.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtigen Totgeburten . 50,00 DM

1 . 2 .

1.3

1.4

2 .

2.1

2.1.1

2 . 1.2

2.1.3

2.2.

2.3

3.

für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres . 10

als Urnen-Erdgrabstätte. 100.00M

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten GraM ten, für jede Urne. 30,00||

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten als Erdgrabstätte für

eine Einzelgrabstätte. 100,001

eine Doppelgrabstätte. 400,oof

jede weitere Grabstätte. 300,00:

als Urnen-Erdgrabstätte. 100,000 1

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Gräbst) 1 y\ ten, für jede Urne. 3O,00[ §

Verlängerung des Nutzungsrechts §

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach des § Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- undft V! stattungswesen werden die Gebühren bzw. die antt § gen Gebühren zur Hälfte entsprechend des Abschif^ M tes III erhoben. §

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und AufbewahruJ von Leichen in Aufbewahrungsräumen.... 20,001

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Eis

segnungshalle. 20,001

§3

Inkrafttreten£ '

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt!'

lungen der Friedhofssatzung der Örtsgemeinde Boden - w 2.5.1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.11.1978,ail k« Kraft. |

5431 Boden, 19. Jan. 1987

Ortsgemeinde Boden ^

(S.) Eulberg, Ortsbürgermeister g,

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland^ m -G emO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) (BS 2020-1) wirdal H( gendes hingewiesen: (2

Eine Verletzung der Bestimmungen über a)

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§2!

Abs. 1 GemO) und S b)

b) die Einberufung und die Tagesordnung von SitzungenP

Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) c)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nactf öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung dj Tatsachen,dieeinesolcheRechtsverletzung begründen

gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kot£3 Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht wordfflf Fr Ortsgemeinde Boden _ sp

(S.) Eulberg, Ortsbürgermeister 1

-® d

Satzung der Ortsgemeinde Boden überdi y Friedhofs-und Bestattungswesen w - vom 19.1.1987 ii C

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd-u. Aschenbfr stattungen §10 Särge §11 Ruhezeit §12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§13 Allgemeine Vorschriften §14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstätten' zwischenwege

§15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

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