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Montabaur

Seite 26

Nr. 51/86

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründenkön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heilberscheid oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

Nentershausen Öffentliche Bekanntmachung

für die Betreiber von Hausklärgruben in der Ortsgemeinde Nentershausen

a) im Bereich des Neubaugebietes »Im Strichen«

b) im Bereich der Ortslage

Nachdem die Teichkläranlage in Nentershausen in Betrieb ge­nommen wurde, müssen alle Grundstückskläreinrichtungen (Hausklärgruben) umgehend geschlossen werden. Die Hausklär­gruben werden bis zum 30.6.1987 zum Zwecke des direkten An­schlusses an die öffentliche Abwasseranlage noch auf Kosten der Verbandsgemeindewerke entleert.

Die Aufforderung zur Schließung der Hausklärgruben ergeht auch nochmals an alle Grundstückseigentümer innerhalb der ge­samten Ortslage, die noch eine Hausklärgrube betreiben. In die­sen Fällen können die Kosten der Entleerung jedoch nicht über­nommen werden, da diese Kläreinrichtungen schon nach Inbe- triebnahmeder jetzt stillgelegten mech. Kläranlage im Jahre 1960 zu schließen waren.

Nach Ablauf der o. a. Frist ist eine örtliche Überprüfung von uns vorgesehen. Hierzu wird auf § 8 der Satzung der Verbandsge­meinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung-vom 30.6.1975 hingewiesen, wonach al­le Grundstückskläreinrichtungen zu entfernen sind, sobald die Einleitung ungereinigter Abwässer gestattet wird. Ein Kontroll- schacht muß jedoch in jedem Falle vorhanden sein bzw. herge­stellt werden. Ermußso ausgeführt sein, daßkeine Absetzung von Schmutzstoffen in diesem möglich ist. In die Abwasseranlage dür­fen nach §4 der Allgemeinen Entwässerungssatzung nicht einge­leitet werden:

1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Kü­chenabfälle und andere feste Stoffe),

2. feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe, die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Benzol, Karbid u. a. mehr),

3. schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Ver­wertung der Abwässer stören oder erschweren können,

4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben,

5. Abwässer, die wärmer als 33 Grad C sind,

6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.

Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranla­ge gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benach- rictigen. Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote der All­gemeinen Entwässerungssatzung müssen mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

5430 Montabaur, den 19.12.1986 Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleiter

Hunde im Ortsgebiet

ln letzter Zeit ist in verstärktem Maße zu beobachten, daß selbst größere Hunde frei und unbeaufsichtigt im Ortsgebiet und insbe­sondere in der Nähe des Friedhofes herumlaufen.

Die Besitzer dieser Tiere sollten sich darüber im klaren sein, daß ein großer Hu nd - selbst wen n er nicht bissig ist - immer eine bedro­hende Wirkung auf Passanten und insbesondere auf Kinder und ältere Menschen macht. Dabei können unbeabsichtigt Angstre­aktionen der betroffenen Personeneinsetzen, die beiden Hunden ein Fehlverhalten mit allen verbundenen Verletzungs- und Scha­densmöglichkeiten auslösen.

Wir fordern damit alle Hundehalter auf, ihre Tiere nicht mehr frei und unbeaufsichtigt im Ortsgebiet herumstreunen zu lassen. Soll­ten wir in Zukunft feststellen, daß dieser Appell keine Wirkung

zeigt, müssen die betreffenden Hundehalter mit dem Erlaß von Polizeiverfügungen rechnen.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes »In den Wolfen - Am hohen Rain« der Ortsgemeinde Nentershausen; Hier: Offenlage der Änderungsunterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 15.7.1983 beschlossen, den Bebauungs- und Grünordj nungsplan »In den Wolfen - Am hohen Rain« zu ändern. DerÄnde rungsentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes einschlj Begründung liegt gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 29. Dezember 1986 bis 30. Januar 1987 (einschließlich) Hinweis: am 31.12.1986 keine Einsichtnahme möglich! bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zinrj mer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und frei] tags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags^ von 7.30-12.45Uhrund 13.30-18.30 Uhr)sowiebeim Ortsbürger] meister in Nentershausen während der ortsüblichen Dienststun] den öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei de] Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemein] de Nentershausen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vor] gebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckteij Skizze ersichtlich.

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Nentershausen, den 15.12.1986 gez. Perne, Ortsbürgermeister

Niedererbach

Überwachung der Feuerungsanlagen für Gas und flüssige Brennstoffe

Gemäß der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes vom 28.09.1974 (BGBl.) sind Eigel tümer und Betreiber von Ölfeuerungsanlagen verpflichtet, durcj eine Messung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeiste j feststellen zu lassen, ob die Abgabe den nach dem Bunde^ Immissionsschutzgesetz zulässigen Werten entsprechen. Bezirksschornsteinfegermeister Groß wird ab Januar in unsere] Ortsgemeinde mit den Messungen beginnen. Da die Messungei

undNachmessungengebührenpflichtigsind.wirdempfohlen.diJ