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Montabaur

Seite 6

Nr. 51/5;

zum 4. Januar 1987), die Antragsfrist auf Aufnahme 1n das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl­ordnung (bis zum 4. Januar 1$87) oder die Einspruchs­frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. Januar 1987) ver­säumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahlord­nung, der Antragsfrist nach 5 18 Abs. 1 der Bundes­wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht 1m Einspruchsverfahren festge­stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsge- melndeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Januar 1987, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 206 und 207 mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die eih Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig­keiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Grün­den den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage ei ner schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berech­tigt ist.

Oer Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahl­scheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlbe­rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises; einen amtlichen blauen Wahl Umschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahl­brief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief­umschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Papiere werden ihm von der Verbandsgemeindeverwaltung

auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.

Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimm­zettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahlta­ge bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ge­bührenfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

5430 Montabaur, 12. Dezember 1986

VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG MONTABA]

( Dr//Possel-Dölken ) Bürgermeister

Die Verwaltung Informiert

Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage

mit Halbschranken am Bahnübergang (»Alter Galgen«) Strecke Erbach - Montabaur - Bahnkilometer 72,226 Seit Mittwoch, 10.12.1986, ist im Industriegebiet »Alter Galgen« eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken in Betrieb genom­men worden. Es handelt sich hierbei um eine Anlage, die die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung als Bahnübergangssiche­rung vorsieht. Bei Einschaltung der Lichtzeichenanlage durch den Zug erscheint gelbes Ruhelicht, das nach einigen Sekunden selbsttätig nach rot wechselt. Kurze Zeit später senken sich die Schrankenbäume.

Der Bahnübergang im Industriegelände »Alter Galgen« darf be­reits bei Erscheinen des gelben Ruhelichtes nicht mehr von den Straßenverkehrsteilnehmern benutzt werden. Im »Ruhestand« er­scheint kein Lichtzeichen. Hierbei können die Wegebenutzer den Bahnübergang passieren.

Die Verkehrsteilnehmer im Industriegebiet »AlterGalgen« werden gebeten, auf diese neue Einrichtung der Bundesbahn besonders zu achten.

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Weihnachtskonzert Freitag, 11. Dezember 198

Informieren Sie sich bei der:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zim mer 206, Tel. 02602/126.107

Amtsgericht Montabaur

- 4 VI 133/83-

Öffentliche Aufforderung

Am 16. September 1970 verstarb in Montabaur, seinem letzti Wohnsitz, Herr Richard Roßbach. Die Erben der 2. Ordnungs wie die Ehefrau des Erblassers haben die Erbschaft ausgeschl gen.