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Imo ntabaur

Seite 7

Nr. 51/52/86

jji Erben sind nunmehr berufen die Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers väterlicherseits und mütterlicherseits.

Diese Erben werden hiermit aufgefordert, ihr Erbrecht unter Dar­rung ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Erblasser bis .0(1131.12.1986 bei dem Amtsgericht Montabaur, Bahnhofstr.47 Dis zum 31.12.1986 anzumelden, flachlaßwert: 9.000,- DM bis 10.000,- DM.

Amtsgericht Montabaur, den 12. Mai 1986

Nachlaßgericht

Geizleichter, Rechtspfleger

b) wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht 1n das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden Ist,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder Infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht, oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich die Briefwahlunterlagen.

Nähere Hinweise darüber, wie der Wahlberechtigte die Briefwahl ausuüben hat, sind auf dem den Briefunterlagen beigefügten Merkblatt angegeben. Nähere Auskünfte können auch beim Wahlamt der Verbandsgemelndeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 206, Tel.: 02602/126.106 eingeholt werden.

Inforjnationen zur Bundestagswahl 1987

1. Mer Ist wähl berechtigt?

Wahlberechtigt fUr die Wahl zum Deutschen Bundestag am 25. Januar 1987 Ist Jeder Deutsche 1m Sinne des Grundgesetzes, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten Im Geltungs­bereich des Bundeswahlijesetzes eine Wohnung Inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen Im Sinne des.Grundgeset­zes, die am Wahltage

a) als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter

Im öffentlichen Dienst auf Anordnung Ihres Dienst- herm außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen Ihres Hausstandes,

b) 1n Gebieten der Übrigen Mitgliedsstaaten des Eu­roparates leben, sofern sie nach dem 23.Mal 1949 und vor Ihrem Fortzug mindestens 3 Monate ununter­brochen 1m Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung inne gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,

c) 1n anderen Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeswahlgesetzes leben, sofern sie vor fh-em Fortzug mindestens 3 Monate ununterbrochen 1m Gel­tungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung 1nne gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundes­flagge fuhren, sowie die Angehörigen Ihres Hausstan­des.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht Ist,

a) wer Infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

h) wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg­schaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Vor­mundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft aufgrund seiner Einwilligung angeordnet ist,

c) wer sich aufgrund einer Anordnung im Rahmen eines Strafverfahrens nach 5 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

2. Welchen Sinn hat die Wahlbenachrichtigungskarte?

In diesen Tagen, spätestens jedoch bis zum 4. Januar 1987, erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrlch- tlgung gilt als Nachweis der Eintragung 1n das Wählerverzeichnis.

Wer also bis zum 4. Januar 1987 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat, ist nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen. An der Wahl kann aber nur teilnehmen, wer 1n das Wählerverzeichnis ein­getragen Ist, oder einen Wahlschein hat. FUr diejenigen Wahlberechtig­ten, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben empf1 e (,lt es sich, während der Auslegung des Wählerverzeichnisses (vom 05.01. bis 10.01.

1987) beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemelndeverwaltung Montabaur, H«rorl20, Rathaus, Einspruch elnzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auslegungsfrist das Wählerverzeichnis einzusehen und sich von seiner Eintragung zu überzeugen.

3 ' ü , f, k * n P 1ch e1n Wahlrecht bei Verhinderung oder Abwesenheit am Wahltage ausDben?

Es gibt zwei Möglichkeiten, bei Verhinderung oder Abwesenheit am Wahltage sein Wahlrecht auszuUben:

a) durch Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk desselben Wahl­kreises mittels Wahlschein.

b) durch Briefwahl.

Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dieser beiden Möglichkeiten Ist O'e schriftliche Beantragung eines Wahlscheines bei der Ver>ndsgeme1nde- mrwaltung. Wahlscheine können von 1n das Wählerverzeichnis eingetragenen »«berechtigten bis zum 23.01.1987, 18.00 Uhr bei der Verbandsgemelnde- wrwaltung Montab.ur schriftlich beantragt werden. Im Falle einer »shwelsUch plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahllokales J C"t oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich Ist,

«irm der Antrag noch bis zum Tage der Wahl um 12.00 Uhr gestellt >«berecht1ge WahlSChe1n erhSU e1n 1n das Wählerverzeichnis eingetragener

) wenn er sich am Wahltage während der Wahl zeit aus wichtigen Gründen außererhalb seines Wahlberzirkes aufhält.

Freiwillige Beiträge für 1986 rechtzeitig entrichten

Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz weist darauf hin, daß am31. Dezember 1986 eine wichtige Frist abläuft: Freiwil­lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können für das Jahr 1986 nur noch bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden.

Damit ein bisher erworbenes Anrecht auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten bleibt und die Beiträge an künftigen Rentenanpassungen teilnehmen, emp­fiehlt die LVA allen freiwillig Versicherten, die Beiträge bis späte­stens 31. Dez. 1986 - besser wäre bis Mitte Dezember 1986 - zu entrichten. Die Höhe des Beitrages kann der Versicherte selbst bestimmen. Jeder Betrag zwischen dem monatlichen Mindest­beitrag von92,-DM und dem Höchstbeitrag von 1.075,-DM kann eingezahlt werden. Wer bisher für 1986 noch keine Beiträge ent­richtet hat, sollte, um Nachteile zu vermeiden wenigstens 12 Min- destbeiträe zu 92,-DM = 1.104,- DM zahlen.

Auf dem Überweisungsauftrag sind die Versicherungsnummer, der Vor-und Familienname sowie der Zeitraum, fürden die Beiträ­ge gelten, anzugeben.

Beratung:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Sachbearbeiter Herr Schrupp, Rathaus-Altbau, ll.Stock, Zimmer 21, Telefon: 02602/126.156, möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung. Darüber hinaus bietet die Bundesversicherungsanstalt für Ange­stellte, Berlin, sowie die Landesversicherungsanstalt Rheinland- Pfalz, Speyer, einen weitergehenden Beratungsservice, durch Einsatz einer mobilen Datenübermittlungsstation.

Informationen können jedoch nur abgerufen werden, wenn Ihr Versicherungskonto bereits »geklärt« ist.

Sollten Sie bisher noch keinen »Versicherungsverlauf« von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten haben, so ist davon auszu­gehen, daß eine Kontenklärung noch nicht erfolgt ist. Den Antrag auf Kontenklärung stellen Sie bitte bei der Verbandsgemeinde­verwaltung - Versicherungsamt- Der zuständige Sachbearbeiter ist Ihnen bei der Antragstellung und der Beschaffung fehlender Nachweise behilflich.

Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Versicherungskonto geklärt ist, erhalten unmittelbar bei IhrerVor- sprache eine Rentenberechnung.

Sprechtage:

1) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:

An jedem 1. Montag im Monat, von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr -15.00 Uhr.

2) Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz:

In der Regel an jedem 1. Dienstag im Monat, von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr -15.30 Uhr.

3) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Versicherungs­amt: *

Montags - freitags von 08.00 -12.00 U hr, dienstags zusätzlich von 16.00-18.00 Uhr.

Für die Nachmittagssprechstunden wollen Sie bitte einen Termin vereinbaren. (Tel. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 02602/126.156).

Nur für Versicherte aus dem Bereich der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur.