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Nr. 46/86
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Piwowarsky, Lind, Schulze, Schurter, Herz, Dr.Fenchel, geschlossen:
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Rechts Verordnung die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Geling Heilberscheid zu Gunsten Verbandsgemeinde Mon-
runddes § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus- }vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017) - WHG- und der §§ 13, 23und 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rheinland- pn4.3.1983 (GVBI. S. 31) - LWG - wird durch die Bezirksre- J Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verordnet: §1
schütz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanla- "erscheid (Tiefbohrung III) wird das nachstehend be- »ne Wasserschutzgebiet festgesetzt. Es wird in der Flur 3 Nikung Heilberscheid durch drei Zonen gebildet, darge-
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Fassungsbereich (blaue Umrandung)
* Engere Schutzzone (grüne Umrandung),
1 = Weitere Schutzzone (rote Umrandung), me I (Fassungsbereich):
Isoll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fas- ‘' 9 vor Verunreinigunen und sonstigen Beeinträchti- fl 99währleisten.
«sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, l n 9 en und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
^Iw Zone II und III genannten Einrichtungen, Handlun- in ün d Vorgänge
R-und Fußgängerverkehr; unbefugtes Betreten ^landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der be- #1611 Bodenschicht und der Deckschichten Nndung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für puchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur
Wachstumsregelung e) organische Düngung
Die für die Zwecke des Wasserversorgungsunternehmens notwendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.
(2) Zone li (Engere Schutzzone)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

