Montabaur
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Nr.
a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos
c) Bausteilen, Baustofflager
d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze, Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.
e) Campingplätze, Sportanlagen
f) Zelten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern
g) Wagenwäschen und Ölwechsel
h) Friedhöfe
i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.
k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt
l) Sprengungen
m) Intensivbeweidung, Viehsansammlungen, Pferche,
n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;
o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger
p) Gärfuttermieten
q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe
r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl
s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
t) Durchleiten von Abwasser
u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind
v) Dräne und Vorflutgräben
w) Fischteiche.
(3) Zone III (Weitere Schutzzone)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigen
gen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemi
sehen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen
Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben
b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird
c) Massentierhaltung
d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren
e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden.
g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe
h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe
i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anfluasoi toren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs
k) Manöver und Übungen von Streitkräften und ander«
Organisationen; militärische Anlagen n
l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lao« plätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott ^
m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)
n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr
o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser
p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentl vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwass« ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aut deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigeienj wird und keine ausreichende und dauerhafte Sichel zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werde kann.
q) Neuanlage von Friedhöfen
r) Rangierbahnhöfe
s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- o<k auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)
t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiv Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wassersch gebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinw schildern zu dulden.
§ 4 Ausnahmen
Die Bezirksregierung kann von den Verboten des § 3 Ausnah zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grund) sers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trinkwasseivef gung nicht zu besorgen sind und entweder
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert ode
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde
Die Ausnahme istwiderruflich.siekann mit Bedingungen und lagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
Im Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung vom Gq stückseigentümerverlangen, daß derfrühereZustandwieder gestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesoni der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
§5
Begünstigte durch die Festsetzung der Wasserschutzgebiet die Verbandsgemeinde Heilberscheid.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können mäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.0 DM geahndet werden.
§7
Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach §3 eine En nung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Entschädig zu leisen (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 121 LWG). Zustand die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregierunj blenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist
§S
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlicl im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Bezirksregierung Kob -56-61-13-1
Niedererbach
Totenehrung am Buß- und Bettag
Am Mittwoch, 19.11.1986 (Buß- undBettag)findet um 9 . 00 Uh Gottesdienst (Amt für die Gefallenen und Vermißten beider) kriege) sowie im Anschluß daran die Totenehrung und Kraft derlegung am Denkmal statt.
Die Bevölkerung ist hierzu herzlich eingeladen.
Zey, Ortsbürgermeister
Nomborn
Öffentliche Bekanntmachung
Die gern. §§16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnuns Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI.S. (BS 2020-1) jährlich einzuberufende BürgerversammW in der Ortsgemeinde Nomborn am

