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Montabaur

Seite 18

Nr.

§1

Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen

Die Gemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsaniy nach § 42 Abs. 11 KAG. a

§2

Maßstab

Maßstab ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 5 KAVO).

§3

Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche

Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt

§4

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 30. Sept. 1983/12. Febr. 1985 außer Kraft. Soweitei Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Görgeshausen, 10. Nov. 1986 Reusch, Beauftragter

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben. (§ 24 Abs. 2 GemO).

Montabaur, den 6. Nov. 1986 Siegel: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises I.A. Hannappel Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (BS 2020-1) wird auf folgendes hingewiesr Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnungij Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenau] Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Görgeshausen Reusch, Beauftragter

GroBholbach

Seniorennachmittag in Großholbach

An den Seniorennachmittag am Freitag, dem 14.11.1986 um 14.30 Uhr wird nochmals höflich erinnert.. Da in diesem Jahr erstmals Jahrgang 1921 mit Ehegatten eingegliedert ist, wird mit einem vollen Haus gerechnet.

Hinweis vor Mißbrauch

In unserer Gemeinde sind bis zur Neuanlieferung 2 Altglascontainer aufgestellt. Es mußte leider festgestelit werden, daß diesen mißbräuchlich genutzt werden. Es wird darauf hingewiesen, daß Getränkedosen, Tragetaschen und sonstige Unratgegenständen in den Container geworfen werden dürfen. Wer außerdem vor demselben Glasbruch verursacht, ist verpflichtet, denselben restlos entfernen.

Um entsprechende Beachtung wird dringend gebeten.

Metternich, Ortsbürgermeister

Heilberscheid

Wasserwirtschaftsamt Montabaur

Az. 1/04/03 Gu/Zf

Niederschrift

über die örtliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für dieöffentliche Wasserversorgung (Tiefbohrung III - Heilberscheid)derlj Montabaur, Kreis Westerwald, in der Gemarkung Heilberscheid, Flur 3.

I.

Zum Termin erschienen für das Wasserwirtschaftsamt Montabaur:. . BOIGudl

die Bezirksregierung Koblenz:. . RA Schul

das Geolog. Landesamt Mainz.Dr.Fenclj

das Gesundheitsamt Montabaur. GA Schult

die Kreisverwaltung Montabaur. VALiij

die Verb.Gde.Verw.Montabaur . Werkleiter Piwowarski, TA He^

die Gemeinde ...

II.

Grundlage fürdie Abgrenzung des Wasserschutzgebietes sinddie mit Rd.Erl. d.MfLWuU. vom 19.2.1976 - Az.:54 05 44-Tgb.Nr.3 (Min.Bl. Sp.495) als verbindlich erklärten »Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete -1. Teil - Schutzgebiet für Grundwasser-« DVGW - Regelwerkes, Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1975.

Entsprechend vorgenannterGrundlage und den von den Erschienenen getroffenen Feststellungen ist eszum Wohle der Allgemein!« erforderlich, das Wasserschutzgebiet für die der öffentlichen Wasserversorgung dienende Wassergewinnungsanlage gemäß§| WHG in Verbindung mit § 13 LWG wie folgt festzusetzen.

a) Weitere Schutzzone B (Zone III B, im beiliegenden Lageplan braun umgrenzt): entfällt

b) Weitere Schutzzone A (Zone III A, im beiliegenden Lageplan rot umgrenzt): Siehe Lageplan M 1 :5.000.

c) Engere Schutzzone (Zone II, im beiliegenden Lageplan grün umgrenzt):

Gemäß RVO vom 7.11.1977, Az.: 55-61-13-1/77

d) Fassungsbereich (Zone I, im beiliegenden Lageplan blau umgrenzt): Gemäß RVO vom 7.11.1977, Az.: 55-61-13/1/77.

IV.

An störenden Anlagen sind vorhanden: entfällt

V.

Die Schutzmaßnahmen für die einzelnen Zonen ergeben sich aus Abschnitt 5 der unter II.genannten Richtlinien mit folgend