Montabaur
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(2) Zone II (Engere Schutzzone)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos
c) Baustellen, Baustofflager
d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.
e) Campingplätze, Sportanlagen
f) Zelten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern
g) Wagenwäschen und Ölwechsel
h) Friedhöfe
i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.
k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt
l) Sprengungen m
) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche
n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung
o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger
p) Gärfuttermieten
q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe
r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl
s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe
t) Durchleiten von Abwasser
u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind
v) Dräne und Vorflutgräben w
) Fischteiche.
(3) Zone III (Weitere Schutzzone)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben
b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird
c) Massentierhaltung
d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren
e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von
Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von HeizöiT" den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtsch t chen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherunqsm & nahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung mr!? trieb getroffen und eingehalten werden. a
g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe
h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für rari ' 1 ve Stoffe
i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anfluqsekt ren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs y
k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen! ganisationen; militärische Anlagen
l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Li ze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott
m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)
n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr
o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser
p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesenlJ vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser] ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufj deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigeM wird und keine ausreichende und dauerhafte SicherJ zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann
q) Neuanlage von Friedhöfen
r) Rangierbahnhöfe
s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch-odei auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege-undW| serbau (z.B. Teer,manche Bitumina und Schlacken).
t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl,j Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiv! Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
( ) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten derimWaJ Schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen] Hinweisschildern zu dulden.
§4
Ausnahmen
Die Bezirksregierung kann von den Verboten des§3 Ausnahl zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundf sers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trinkwasserve| gung nicht zu besorgen sind und entweder
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert!)
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führ^ würde.
Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingung und Auflagen verbunden werden und bedarf der Scl)rj form.
Im Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung von! Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Za stand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der! gemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversj gung erfordert.
§5
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Moj baur.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in §3korj gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbußebi| 100.000,00 DM geahndet werden.
§ 7
Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach§ 3 eineEij
nung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Entschädj
zu leisten (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG, und § 121 LWG. Zustardf die Festsetzung einer Entschädigung istdie BezirksregieMI blenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.j
§8 J
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlicj im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
54 Koblenz.
56-61-13-10/86 Bezirksregierung Koblenz

