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Montabaur

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(2) Zone II (Engere Schutzzone)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und we­gen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftli­che Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

c) Baustellen, Baustofflager

d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güter­umschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tieferlegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.

e) Campingplätze, Sportanlagen

f) Zelten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern

g) Wagenwäschen und Ölwechsel

h) Friedhöfe

i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaft­liche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.

k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschich­ten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt

l) Sprengungen m

) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der An­fuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer ober­irdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich be­steht; Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mi­neraldünger

p) Gärfuttermieten

q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

t) Durchleiten von Abwasser

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben w

) Fischteiche.

(3) Zone III (Weitere Schutzzone)

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigun­gen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemi­schen und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließ­lich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergru­ben

b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Ge­werbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird

c) Massentierhaltung

d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren

e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasser­schädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachs­tumsregelung

f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Ein­bringung in den Untergrund von radioaktiven oder was­sergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschba­ren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflan­zenbehandlungsmitteln, Rückständen von

Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von HeizöiT" den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtsch t chen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherunqsm & nahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung mr!? trieb getroffen und eingehalten werden. a

g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe

h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für rari ' 1 ve Stoffe

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anfluqsekt ren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs y

k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen! ganisationen; militärische Anlagen

l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Li ze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott

m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser

p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesenlJ vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser] ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufj deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigeM wird und keine ausreichende und dauerhafte SicherJ zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

q) Neuanlage von Friedhöfen

r) Rangierbahnhöfe

s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch-odei auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege-undW| serbau (z.B. Teer,manche Bitumina und Schlacken).

t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl,j Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiv! Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

( ) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten derimWaJ Schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen] Hinweisschildern zu dulden.

§4

Ausnahmen

Die Bezirksregierung kann von den Verboten des§3 Ausnahl zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundf sers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trinkwasserve| gung nicht zu besorgen sind und entweder

1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert!)

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führ^ würde.

Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingung und Auflagen verbunden werden und bedarf der Scl)rj form.

Im Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung von! Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Za stand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der! gemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversj gung erfordert.

§5

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Moj baur.

§6

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in §3korj gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbußebi| 100.000,00 DM geahndet werden.

§ 7

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach§ 3 eineEij

nung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Entschädj

zu leisten (§§ 19 Abs. 3, 20 WHG, und § 121 LWG. Zustardf die Festsetzung einer Entschädigung istdie BezirksregieMI blenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.j

§8 J

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlicj im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

54 Koblenz.

56-61-13-10/86 Bezirksregierung Koblenz