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Bezirksregierung Koblenz Rechtsverordnung
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Co 6S ^ 19 0)68 Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus-
d!' 1976(BGBIIS - 3017) ' WHG ' undder §§ 13 ' 122 -
[ 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz
vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) -LWG - wird durch die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verordnet:
§1
Zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen I Welschneudorf wird das nachstehend beschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt:
(1) Zone I (Fassungsbereich)
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für Zone II und III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefugtes Betreten
c) jede landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten
d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
e) organische Düngung.
Die für die Zwecke des Wasserversorgungsunternehmens notwendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beachtung der in der N ähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I gelegenen Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.
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