Montabaur
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Hier ist was los!
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ein sofortiges Handeln erforderte, hatten die Werksausschüsse beider Verbandsgemeinden einstimmig beschlossen, diesefürt, Seiten vorteilhafte LösungdesZusammenschlusses zu wählen. Mehr als4,2km Kanalleitungen waren zu verlegen. Ein Regen«*,, bauwerk in Eigendorf, ein Rückhaltebecken in Eschelbach und zwei Pumpstationen waren zu bauen. 22 mhoch mußdasSchmuT ser von Eschelbach in die Aubachkläranlage gepumpt werden. Ein herzlicher Dank galt den Firmen und Bauarbeitern, die mitvielF gement die Anlage fertiggestellt hatten.
Hallenbad Montabaur - mittwochs mit Super-Schwimmsprunginsei
Nachdem der erste Einsatz der neuen Schwimmsprunginsel im Schwimmerteil des HallenbadeseJ Erfolg war, wird bis zum Dezember dieses Jahres
jeden Mittwoch von 14.00 bis 17.30 Uhr die Schwimmsprunginsel
eingesetzt.
Da die Insel im tiefen Beckenteil deponiert werden muß, können auch nur Schwimmer diese AttraktinJ nutzen. Ein Bahnenschwimmen kann in dieser Zeit nicht stattfinden.
Weitere Animationen für groß und kjein
dienstags nachmittags: Spiel und Spaß für Kinder und Jugendliche
mittwochs von 9.00 bis 12.00 Uhr. Wassergym n J
von 19.30 bis 20.45 Uhr. Wassergymnastik für Fd
donnerstags nachmittags:... Spiele für Kl
samstags. von 14.00 -16.00 Uhr Spiele und Unterhaltung für jeden]
Sollten noch Fragen offen sein, so stehen Ihnen die Verband meindewerke jederzeit zur Verfügung.
5430 Montabaur, 31. Okt. 1986 Verbandsgemeindewerke Montabaur Galke, stellvertr. Werkleiter
Wasserwirtschaftsamt Montabaur
Az. 1/04/03 Gu/Zf Montabaur, den 25I
Niederschrift
über die örtliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiete! die öffentliche Wasserversorgung der VG-Werke Mont] (Tiefbrunnen I), Kreis Westerwald in der Gemarkung Wel neudorf.
I.
Zum Termin erschienen für das Wasserwirtschaftsamt
Montabaur.HerrG
die Bezirksregierung Koblenz . Herr Sei
die Kreisverwaltung Montabaur.Herl
die Verbandsgemeindewerke Montabaur Werkleiter Riwowl das Forstamt Montabaur Herr Sanner, Herr Wehr, HerrScf Meder.
II.
Grundlage für die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes! diemitRd.Erl.d.MfLWuU.vom 19.02.1976-Az. 540544-Tgl 333/76 (Min.Bl. Sp. 495) als verbindlich erklärten »RichtlinJ Trinkwasserschutzgebiete - I. Teil - Schutzgebiet! Grundwasser-« des DVGW - Regelwerkes, Arbeitsblatt V vom Februar 1975.
III.
Entsprechend vorgenannter Grundlage und den von den Erl nenen getroffenen Feststellungen ist es zum Wöhle deril meinheiterforderlich, das Wasserschutzgebiet für diederöfn chen Wasserversorgung dienende Wassergewinnungsäij gemäß § 19 WHG in Verbindung mit § 13 LWG wie folgt feslzj zen.
a) Weitere Schutzzone B: (Zone III B, im beiliegendenLagj braun umgrenzt): entfällt
b) Weitere Schutzzone A: (Zone IIIA, im beiliegendenLagj rot umgrenzt): siehe Lageplan M 1 : 10.000 + 1:5.000
c) Engere Schutzzone: (Zone II, im beiliegenden LageplanJ umgrenzt): siehe Lageplan M 1 : 10.000 + 1:5.000
d) Fassungsbereich (Zone I, im beiliegenden Lageplanblat grenzt): bleibt besteht (20 x 20 m) gern. RVO vom 07.11.77J 55-61-13-9/74, der Bez.Reg. Koblenz IV. An störenden Anlagen sind vorhanden:
V.
Die Schutzmaßnahmen für die einzelnen Zonen ergeben® Abschnitt 5 der unter II. genannten Richtlinien mit folgen« sätzlichen Beschränkungen:
v.g.u. .
Wehr, Sanner, Schulz-Meder, Schulze, Lind, Piwowawjj geschlossen: Gudat.
Öffentliche Bekanntmachung
für die Stadtteile Eigendorf (außer Pfarrer-Fein-Straße) und Eschelbach (außer Bergstraße, Veilchenstraße und Margariten- straßeabAubachbrücke Richtung Wirges) sowie das Industriegebiet »Alter Galgen«.
Nachdem für den vorgenannten Bereich der Anschluß an die Kläranlage »Aubach« erfolgte, sind alle Grundstückskläreinrichtungen (Hausklärgruben) die an die Vollkanalisation angeschlossen sind, umgehend zu schließen. Hausklärgruben, die bis zum 30.6.1987 nicht geschlossen sind, werden nur noch auf Kosten der Grundstückseigentümer entleert.
Hierzu wird auf § 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage -Allgemeine Entwässerungssatzung-vom 30.6.1975 hingewiesen, wonach alle Grundstückskläreinrichtungen zu entfernen sind, sobald die Einleitung ungereinigter Abwässer gestattet wird.
Ein Kontrollschacht muß jedoch in jedem Falle vorhanden sein bzw. hergestellt werden.
Der Kontrollschacht muß so hergestellt sein, daß keine Absetzung von Schmutzstoffen in diesen möglich ist.
In die Abwasseranlage dürfen nach §4 der vorgenannten Satzung nicht eingeleitet werden:
1. Stoffe, die die Leitung verstopfen können (z.B. Schutt,
Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe),
2. feuergefährliche, zerknallfähige oder andere Stoffe, die die Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Karbid u.a. mehr),
3. Schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung und die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können,
4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben,
5. Abwässer die wärmer als 33 Grad C sind,
6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote der vorgenannten Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden.

