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Inrchführung aller Maßnahmen, die den Wasserge- n g Sn nlagen und ihrem Schutz dienen, insbesonde-

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Einzäunung der/des Fassungsbereiche(s), das

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Aufbringen lenden

einwandfreien, gut reinigenden oder abdich- Materials zur Verstärkung der Deckschichten,

"Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke

[sowiß die

Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.

h nn s II (Eng ere Schutzzone) r e || s oll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen rj. htjq U ngen gewährleisten, die von verschiedenen Ihlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und we- Erer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

I |t)S j nt j a ||e damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Lungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

g für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen lünd Vorgänge

Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirt­schaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos

Baustellen, Baustofflager

Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen,- lerumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung beste­llender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tie- Llegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), [sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.

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bampingplätze, Sportanlagen

beiten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern Wagenwäschen und Ölwechsel Friedhöfe

lies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwe­ge, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirt- ichaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingrif­fe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.

Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deck­schichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt Sprengungen

Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von

Mineraldünger

Eärfuttermieten

Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe Lagerung von Heizöl und Dieselöl [Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe [Durchleiten von Abwasser

Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser der wassergefährdenden Stoffen belastet sind Präne und Vorflutgräben {Fischteiche.

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tone III (Weitere Schutzzone)

(Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigun- Winsbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemi- |än und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten.

Nb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Pngen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

(ersenkung oder Versickerung von Abwasser einschließ- Tjjndesvon Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Jassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverreg- Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwas-

IjNohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Ge­werbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig rd sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird

jjassentierhaltung

petriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder f SS6r Qefährdender Stoffe, Kernreaktoren

e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasser­schädigender chemischerMittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefahrdenden Stoffen, z.B. von Giften, aus­waschbaren beständigen Chemikalien, Ol, Teer, Pheno­len, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftli­chen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaß­nahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden.

g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe

h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioak­tive Stoffe

i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsek­toren und Notabwurfpiätze des Luftverkehrs

k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen

l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lager­plätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott

m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser

p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufge­deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

q) Neuanlage von Friedhöfen

r) Rangierbahnhöfe

s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer,manche Bitumina und Schlacken).

t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

( ) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasser­schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.

§4

Ausnahmen

Die Bezirksregierung kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwas­sers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trinkwasserversor­gung nicht zu besorgen sind und entweder

1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingun­gen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

Im Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zu­stand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserver­sorgung erfordert.

§5

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Monta­baur.

§6

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 kön­nen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.

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