labajJL
Inrchführung aller Maßnahmen, die den Wasserge- n g Sn nlagen und ihrem Schutz dienen, insbesonde-
Seile 13
Ni. 42/86
l w innun
Einzäunung der/des Fassungsbereiche(s), das
[re
■Aufbringen ■lenden
einwandfreien, gut reinigenden oder abdich- Materials zur Verstärkung der Deckschichten,
"Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke
[sowiß die
Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.
h nn s II (Eng ere Schutzzone) r e || s oll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen rj. htjq U ngen gewährleisten, die von verschiedenen Ihlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und we- Erer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
I |t)S j nt j a ||e damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Lungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
g für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen lünd Vorgänge
■Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos
■Baustellen, Baustofflager
■Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Gü- lerumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestellender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oder Tie- Llegung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), [sofern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.
1 *
bampingplätze, Sportanlagen
beiten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern Wagenwäschen und Ölwechsel ■Friedhöfe
lies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirt- ichaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.
Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt Sprengungen
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung
Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von
Mineraldünger
Eärfuttermieten
Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe Lagerung von Heizöl und Dieselöl [Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe [Durchleiten von Abwasser
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser der wassergefährdenden Stoffen belastet sind Präne und Vorflutgräben {Fischteiche.
j
tone III (Weitere Schutzzone)
(Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigun- Winsbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemi- |än und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten.
Nb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Pngen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
(ersenkung oder Versickerung von Abwasser einschließ- Tjjndesvon Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Jassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverreg- Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwas-
IjNohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig rd sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird
jjassentierhaltung
petriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder f SS6r Qefährdender Stoffe, Kernreaktoren
e) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischerMittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
f) Lagern, Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefahrdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Ol, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden.
g) Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe
h) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe
i) Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfpiätze des Luftverkehrs
k) Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen
l) Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott
m) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)
n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr
o) Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser
p) Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann
q) Neuanlage von Friedhöfen
r) Rangierbahnhöfe
s) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer,manche Bitumina und Schlacken).
t) Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
( ) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.
§4
Ausnahmen
Die Bezirksregierung kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trinkwasserversorgung nicht zu besorgen sind und entweder
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
Im Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung vom Grundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
§5
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
» '
Mr.1
i
v/'.i
&

