Montabaur
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Bekanntmachung
5. Blitzschutzarbeiten
Baubeginn ca. 17. Woche 1987: Schutzgebühr 20,- DM
Die Angebotsunterlagen für die einzelnen Gewerke können in doppelter Ausfertigung ab Montag, dem 20.10.1986 bis einschl. Montag, den 27.10.1986 bei Ing.Büro Hermann Jäger, Triftstr. 15, 5411 Kadenbach, Tel. 02620/8410,gegen die Vorlage eines Verrechnungsschecks angefordert oder abgeholt werden. Für die Schutzgebühr erfolgt keine Erstattung.
Die zeichnerischen Unterlagen können in o.g. Büro nach tel. Absprache bis zum Abgabetag eingesehen werden. ■ Angebotsabgabe bis Dienstag, den 4.11.1986,16.15 Uhr bei o.g. Ingenieurbüro oderbis zum nachstehend genannten Eröffnungstermin beim Bürgermeisteramt 5411 Kadenbach, Hauptstraße 28.
Die Angebote sind in verschlossenem Umschlag einzureichen und mit deutlich sichtbarer Aufschrift über die Gewerkeart zu versehen.
Die Angebotseröffnung findet
Dienstag, den 4.11.1986 im Bürgermeisteramt Kadenbach, Sitzungssaal
statt.
Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 16.30 Uhr
Zimmererarbeiten 16.45 Uhr
Klempnernrbeiten ' 17.00 Uhr
Dachdeckerarbeiten 17.15 Uhr
Blitzschutzarbeiten 17.30 Uhr
Auf Verlangen hat der Bieter Nachweis seiner Fachkunde. Lei
stungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen.
Der Zuschlag w,rd nach VOB/A § 25 auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte das Annehmbarste ist.
Harbach. Ortsbürgermeister
Wasserwirtschaftsamt Montabaur
Az. 1.'04/03/Gu/Zf Öffentliche Niederschrift
über die örtliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung (Tiefbohrungen II + III - ■ Augst”) der Verbandsgemeinde Montabaur, Kreis Westerwald in den Gemarkungen Eitelborn, Flur 1, Kadenbach, Flur 11 und Neuhäusel, Flur 1.
I.
Zum Termin erschienen .für
für das Wasserwirtschaftsamt Montabaur, BOI Gudat,
die BezTksregierung Koblenz RA Schulze,
das Geol n n Landesamt Mainz Dr. Fenchel.
das Gesundheitsamt Montabaur Ga Schürfer
die Kreisverwaltung Montabaur VA- Lind
die Verb.Gde.Verw.Montabaur Werkleiter Piv/owarski, TA Herz.
II.
Grundlage für die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes sind die mit Rd.Erl. des MfLWulJ. vom 19.02.1976 - Az. 54 05 44 - Tgb.Nr. 333/76(Min.BI. Sp .495) als verbindlich erklärten »Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete - I. Teil - Schutzgebiet für Grundwasser« des DVGW - Regel Werkes, Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1975.
III.
Entsprechend vorgenannter Grundlage und den von den Erschienenen getroffenen Feststellungen ist es zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich, das Wasserschutzgebiet für die der öffentlichen Wasserversorgung dienende Wassergewinnungsanlage gemäß § 19 WHG in Verbindung mit§ 13 LWEG wie folgt festzusetzen:
a) Weitere Schutzzone B (Zone III B, im beiliegenden Lageplan braun umgrenzt): entfällt.
b) Weitere Schutzzone A (Zone IIIA, im beiliegenden Lageplan rot umgrenzt). Siehe Lagepläne M:1:10.000 + 1:5.000.
c) Engere Schutzzone (Zone II, im beiliegenden Lageplan grün umgrenzt): siehe Lageplan M 1:5.000
d) Fassungsbereich (Zone I, im beiliegenden Lageplan blau umgrenzt): Mindestabstand allseits 15 m zur Bohrung.
IV.
An störenden Anlagen sind vorhanden:
V.
Die Schutzmaßnahmen für die einzelnen Zonen ergeben sich aus Abschnitt 5 der unter II. genannten Richtlinien mit folgenden zusätzlichen Beschränkungen: v.g.u.Piwowarski, Schulze, Dr. Fenchel, Lind, Schürfer, Herz.
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Bezirksregierung Koblenz Fechtsverordnung
über die Festsetzung eint?“’ Wasserschutzgebietes in denGaj kungen Eitelborn, Kadenbaot), Neuhäusel, zugunsten der! bandsgemeinde Montabaur
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhi haltsvom 16.10.1976(BGBI.IS.3017)-WHG-undder§§13, 123 und 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rhein» vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) -LWG - wird durch die Be« rung Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verorm
§ 1
Zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungs ge Tiefbohrungen II., III »Augst« wird das nachstehend^! bene Wasserschutzgebiet festgesetzt:
§3
(1) Zone I (Fassungsbereich)
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebungderl sungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeii| gunqen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden EiwicWirt Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem: I
a) die für Zone II und III genannten Einrichtungen,Hanj lungen und Vorgänge
b) Fahr- und Fußgängerverkehr: unbefugtes Betretend
c) jede landwirtschaftliche’Nutzung; Verletzungenderj lebten Bodenschicht und der Deckschichten
d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz,^ Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zu' Wachstumsregelung
e) organische Düngung.
Die für die Zwecke des WasserversorgungsunterneWJj
wendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie un,8r ® e \j der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen beson(W| sicht durchgeführt werden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zonel| genen Grundstücke haben zu dulden: a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen.^ mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftungd el Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;

