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Montabaur

Seite 12

Bekanntmachung

5. Blitzschutzarbeiten

Baubeginn ca. 17. Woche 1987: Schutzgebühr 20,- DM

Die Angebotsunterlagen für die einzelnen Gewerke können in doppelter Ausfertigung ab Montag, dem 20.10.1986 bis einschl. Montag, den 27.10.1986 bei Ing.Büro Hermann Jäger, Triftstr. 15, 5411 Kadenbach, Tel. 02620/8410,gegen die Vorlage eines Ver­rechnungsschecks angefordert oder abgeholt werden. Für die Schutzgebühr erfolgt keine Erstattung.

Die zeichnerischen Unterlagen können in o.g. Büro nach tel. Ab­sprache bis zum Abgabetag eingesehen werden. Angebotsabgabe bis Dienstag, den 4.11.1986,16.15 Uhr bei o.g. Ingenieurbüro oderbis zum nachstehend genannten Eröffnungs­termin beim Bürgermeisteramt 5411 Kadenbach, Hauptstraße 28.

Die Angebote sind in verschlossenem Umschlag einzureichen und mit deutlich sichtbarer Aufschrift über die Gewerkeart zu ver­sehen.

Die Angebotseröffnung findet

Dienstag, den 4.11.1986 im Bürgermeisteramt Kadenbach, Sitzungssaal

statt.

Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 16.30 Uhr

Zimmererarbeiten 16.45 Uhr

Klempnernrbeiten ' 17.00 Uhr

Dachdeckerarbeiten 17.15 Uhr

Blitzschutzarbeiten 17.30 Uhr

Auf Verlangen hat der Bieter Nachweis seiner Fachkunde. Lei­

stungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen.

Der Zuschlag w,rd nach VOB/A § 25 auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte das Annehmbarste ist.

Harbach. Ortsbürgermeister

Wasserwirtschaftsamt Montabaur

Az. 1.'04/03/Gu/Zf Öffentliche Niederschrift

über die örtliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung (Tiefbohrungen II + III - Augst) der Verbandsgemeinde Montabaur, Kreis Wester­wald in den Gemarkungen Eitelborn, Flur 1, Kadenbach, Flur 11 und Neuhäusel, Flur 1.

I.

Zum Termin erschienen .für

für das Wasserwirtschaftsamt Montabaur, BOI Gudat,

die BezTksregierung Koblenz RA Schulze,

das Geol n n Landesamt Mainz Dr. Fenchel.

das Gesundheitsamt Montabaur Ga Schürfer

die Kreisverwaltung Montabaur VA- Lind

die Verb.Gde.Verw.Montabaur Werkleiter Piv/owarski, TA Herz.

II.

Grundlage für die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes sind die mit Rd.Erl. des MfLWulJ. vom 19.02.1976 - Az. 54 05 44 - Tgb.Nr. 333/76(Min.BI. Sp .495) als verbindlich erklärten »Richtli­nien für Trinkwasserschutzgebiete - I. Teil - Schutzgebiet für Grundwasser« des DVGW - Regel Werkes, Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1975.

III.

Entsprechend vorgenannter Grundlage und den von den Erschie­nenen getroffenen Feststellungen ist es zum Wohle der Allge­meinheit erforderlich, das Wasserschutzgebiet für die der öffentli­chen Wasserversorgung dienende Wassergewinnungsanlage gemäß § 19 WHG in Verbindung mit§ 13 LWEG wie folgt festzuset­zen:

a) Weitere Schutzzone B (Zone III B, im beiliegenden Lageplan braun umgrenzt): entfällt.

b) Weitere Schutzzone A (Zone IIIA, im beiliegenden Lageplan rot umgrenzt). Siehe Lagepläne M:1:10.000 + 1:5.000.

c) Engere Schutzzone (Zone II, im beiliegenden Lageplan grün umgrenzt): siehe Lageplan M 1:5.000

d) Fassungsbereich (Zone I, im beiliegenden Lageplan blau um­grenzt): Mindestabstand allseits 15 m zur Bohrung.

IV.

An störenden Anlagen sind vorhanden:

V.

Die Schutzmaßnahmen für die einzelnen Zonen ergeben sich aus Abschnitt 5 der unter II. genannten Richtlinien mit folgenden zu­sätzlichen Beschränkungen: v.g.u.Piwowarski, Schulze, Dr. Fenchel, Lind, Schürfer, Herz.

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Bezirksregierung Koblenz Fechtsverordnung

über die Festsetzung eint? Wasserschutzgebietes in denGaj kungen Eitelborn, Kadenbaot), Neuhäusel, zugunsten der! bandsgemeinde Montabaur

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhi haltsvom 16.10.1976(BGBI.IS.3017)-WHG-undder§§13, 123 und 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rhein» vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) -LWG - wird durch die Be« rung Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verorm

§ 1

Zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungs ge Tiefbohrungen II., III »Augst« wird das nachstehend^! bene Wasserschutzgebiet festgesetzt:

§3

(1) Zone I (Fassungsbereich)

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebungderl sungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeii| gunqen gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden EiwicWirt Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem: I

a) die für Zone II und III genannten Einrichtungen,Hanj lungen und Vorgänge

b) Fahr- und Fußgängerverkehr: unbefugtes Betretend

c) jede landwirtschaftlicheNutzung; Verletzungenderj lebten Bodenschicht und der Deckschichten

d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz,^ Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zu' Wachstumsregelung

e) organische Düngung.

Die für die Zwecke des WasserversorgungsunterneWJj

wendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie un,8r ® e \j der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen beson(W| sicht durchgeführt werden.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zonel| genen Grundstücke haben zu dulden: a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen.^ mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftungd el Wassergewinnungs­anlagen beauftragt sind;