Montabaur
Seite 14
BUCHFINKENLAND
Horbach
Ein herzliches Dankeschön!
Die Ortsgemeinde Horbach bedankt sich recht herzlich beim Kultur- und Heimatverein “Buchfinkenland” fürdie Spende in Höhe von DM 2.000,— Den Betrag werden wir dem Wunsche entsprechend für Ruhebänke und für die Dorfverschönerung verwenden. Nochmals herzlichen Dank und weiterhin eine gute Zusammenarbeit.
was* wo
“Backesfest” in Horbach
Am Samstag, dem 04.10.1986 findet das schon zur Tradition gewordene “Backesfest” in Horbach statt. Hierzu laden wir alle Bürger unseres Dorfes, sowie Gäste aus nah und fern recht herzlich ein. Ab 10.30 Uhr werden am Backhaus/Backesweg, Backeskuchen- Schmalzbrote-, Eintopfessen und Backesbrot zum Verkauf angeboten.
Der Erlös dieser Aktion wird einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Aktion wird von der Ortsgemeinde unterstützt und empfohlen.
Kommen Sie bitte: essen und trinken, spenden und helfen.
Spvgg. Horbach
Zu folgenden Begegnungen kommt es in der kommenden Woche: Donnerstag, 25.09.1986, Holler I - Horbach 1,18.15 Uhr Samstag, 27.09.1986, AH Steinefrenz - AH Horbach, 16.30 Uhr (dieses Spiel findet evtl, schon am Feirtag, 26.09.1986 statt) Sonntag, 28.09.1986, Horbach II • Staudt II um 13.00 Uhr, Görges- hausen l - Horbach I um 15.00 Uhr.
MGV “Cacilia” Horbach
Am freitag, 26.09.1986 beginnt die Chorprobe für die Tenöre um 18.30 Uhr undfprdie Bässe um 19.15 Uhr. Es wird um pünktliches Erscheinen gebeten.
MGV Frohsinn Hübingen
Wegen der bevorstehenden Wettstreitteilnahme in Netphen/Sieg am 05.10.1986 finden die nächsten Chorproben am Samstag, dem 28.09.1986 um 10.00 Uhr und Montag, dem 29.09.1986 um 19.00 Uhr statt. Wir bitten nochmals ausdrücklich alle Sänger um Beachtung.
EISBACHGEMEINDEN
Girod
Hinweis an alle Hundebesitzer!
Durch wiederholte Beschwerden der Bürger ergeht an alle Hundebesitzer nochmals die dringende Bitte, mehr Rücksicht zu nehmen auf das Eigentum des anderen, und geben Sie dem Tier auf Ihrem Eigentum die Gelegenheit, seine Notdurft zu verrichten. Bürgersteige und Anlagen sind für solche Zwecke ungeeignet.
gez. Hannappel, Ortsbürgermeister
Jfrd
Öffentliche Bekanntmachung^]
Bebauungsplanänderung »Kleinholbach« der Ortsaem j Girod
hier: Veröffentlichung der Genehmigung undRechtsvMd lichkeit gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG)]
Die vom Ortsgemeinderat Girod am 8.4.86 gern. §§ 2 , iqbJ in Verbindung mit §24 der Gemeindeordnung fürRheinlandlaj (GemO) als Satzung beschlossene BebauungsplanänZj »Kleinholbach« wurde durch die Kreisverwaltung des Weü waldkreises am 15.9.86 (Az.: 6A(60, 610-13) genehmigt. '
Auszug aus der Genehmigungsverfügung:
»Zu der Ändern ng des vorgen an nten Bebauungsplanes wirdU mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassuno! 18.8.1976(BGBI. IS. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz!
Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterungvonlnva
tionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. | s ^ in Verbindung mitZiffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordm über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und dieWi tergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBl.s .42 die Genehmigung erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung» die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.«
Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffsrti bekanntgemacht mt dem Hinweis, daß die Bebauungsplan^ rung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindj wird. Die Bebauungsplanänderungs-Unterlagen können beit Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konti Adenauer-Platz 8 , Zimmer 219, während den Dienststundend gesehen werden. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und ISS BBauG sowie auf § 24 GemO hingewiesen:
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):
( 1 ) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung vetli gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und42 bis44 bezeichntenVem gensnachteileeingetretensind.Erkanndie Fälligkeit desAnspi ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschdi gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantrag!
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inneite von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem di! Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingeltsli sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften da Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänenod von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn! nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung* Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Genif geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Vertetaäj begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften übet! Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzunj planes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungendeslj
meinderates (§ 34) j
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nadij öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter] Zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung] gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung 9 ^ gemacht worden ist. j
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
1. Entsprechend dem Umlegungsplan wird in Verlängern»! der Ringstraße im Bereich der Flurstücke Nr. 2,5 und6e® Wendemöglichkeit ausgewiesen. Die überbaubare Gnu» stücksfläche wird dieser Änderung angepaßt.
2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche im Bereit^ Grundstückes Nr. 76 östlich der Wegeparzelle Nr.81»« 1 von 5,00 auf 3,00 m reduziert.
Die Änderung zu 1. ist aus der nachstehend abgedruckten» ersichtlich.

