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Nr. 39/86
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Öffentliche Bekanntmachung
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ntlichung der Genehmigung und Rechtsverbindlich- näß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).
Stadtrat Montabau r am 19.6.1986 gemäß §§2,10 BBauG Endung mit § 24 der Gemeindeordnug für Rheinland-Pfalz lals Satzung beschlossene Bebauungsplan »Feldchen« durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am jg (Az. 6A/60,610-13) genehmigt, aus dem Genehmigungsverfahren vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 idesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I i zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung fahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im jaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. IS. 949) in Verbindung mit ider Anlage zu § 2 der Landesverordnung überZuständig- iach dem ßundesbaugesetz und die Weitergeltung städte- |er Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmi- Jteilt.
leitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung 12,1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung d£s 2. Landesgeset- lÄnderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. ■genehmigt.
jdteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- JUnterlagen:
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Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich »gemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit ftffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
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lauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein- jaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, J219, während der Oienststunden eingesehen werden, leitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Tingewiesen:
Bundesbaugesetz (Auszug)
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- Inndie in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö- Ichteileeingetreten sind. Erkann die Fälligkeit des Anspru- Idurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi- Ihriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb (i Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in (Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten e Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
IBundesbaugesetz (Auszug)
(Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Bs bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder langen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie firiftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des putzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde (gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung fen soll, ist darzulegen.
I tz 2 gilt nicht fü r die Verletzung von Vorschriften über die Tjgung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs- “Werder Satzung.
Gemeindeordnung (Auszug)
JPtzung der Bestimmungen über fhließungsgrü nde (§ 22 Abs. 1) und pe(§ 34 )* UnC * c *' e a 9 esor d nun 9 von Sitzungen des Geldlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tasachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
Montabaur, 22.9.1986 Dr. Possel-Dölken,
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Saubitz/Wurstwiese« der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen; Veröffentlichung des Änderungs-/Erweiterungsbeschlusses gemäß §2 Abs. 6 in Verbindung mit §2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.6.1986 beschlossen, den Bebauungsplan »Saubitz/Wurstwiese« wie folgt zu ändern bzw. zu erweitern:
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in nördlicher Richtung unterhalb des früheren Feldweges um die Parzellen 717/2, 2284/1 und 2285/1 (Flur 7) erweitert. Dieser Bereich wird überwiegend als private Grünfläche mit einem Pflanzgebot ausgewiesen.
2. Die an der westlichen Grenze des Geltungsbereiches ausgewiesene private Grünfläche wird von 10,00 m auf
5,00 m und die privaten Grünstreifen an der östlichen und südlichen Geitungsbereichsgrenze von 5,00 m auf 3,00 m reduziert. Der an der nördlichen Seite der früheren Geltungsbereichsgrenze gelegene Grünstreifen entfällt.
Der Änderungs-/Erweiterungsbeschluß des Stadtrates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur, 23.9.1986 Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

