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Montabaur

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Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Sau­bitz/Wurstwiese« der Stadt Montabaur im Stadtteil Horressen; Offenlage der Änderungs-/Erweiterungsunterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.6.1986 beschlossen, den Bebauungsplan »SaubitzA/Vurstwiese« zu än­dern und zu erweitern (vgl. vorstehende öffentliche Bekanntma­chung).

Der Stadtrat hat durch Beschluß vom 19.6.1986 auf die vorgezo­gene Bürgerbeteiligung (§ 2 a Abs. 1-3 BBauG) gemäß § 2 a Abs. 4 BBauG verzichtet, da sich die Änderung/Erweiterung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt. Der Entwurf des Änderungs-/Erweiterungsplanes einschließlich Begründung sowie des Pflanzplanes liegen gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG in der Zeit

vom 6. Oktober 1986 bis 6. November 1986 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30-16.00 Uhrsowie dienstags von 7.30 - 12.45 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorgebracht werden. Montabaur, 23.9.1986 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bodenuntersuchungen zum Bau der K 124 mit Anschluß der L 312 und der K 150

Das Straßenbauamt Diez beabsichtigt ab Oktober 1986 im Be­reich der o.g. Trasse Bodenuntersuchungen durchführen zu las­sen. Betroffen sind die Grundstücke

Montabaur, Flur 30, Flurst. 4266, 4907, 4926/1,4926/2, 4950/3 und Flur 31, Flurst. 5002/9.

Gern. § 4 a des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 1.8.1977 (GVBI. S. 273) haben die Eigentümer und sonstigen Nut­zungsberechtigten diese Vorarbeiten zu dulden, wenn ihnen dies mindestens 2 Wochen vorher bekanntgegeben wurde. Sollten ei­nem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch diese Arbei­ten wider Erwarten Vermögensnachteile entstehen, bitten wir, diese dem Straßenbauamt Diez schriftlich mitzuteilen. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Duldungsanordnung kann gemäß §§ 69/70 der Ver­waltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I, Seite 17) innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Straßenbauamt Diez, Weiherstr. 23 in 6252 Diez/L. schriftlich oder zur N iedersch rift ein­zulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der angeführten Behörde eingegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz.

Bekanntmachung

über die Einsendung der Lohnsteuerbelege 1985 an das Finanz­amt

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebe­nen Lohnsteuerbelege 1985 Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an den Arbeitneh­mer ausgehändigt worden sind, in der Zeit vom 1. bis 15.10.86 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Diedaneben auszu­schreibenden Lohnzettel sind in dem gleichen Zeitraum an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 31.12.1985 seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hatte. In den Fällen, in denen dem Arbeitgeber dieses Finanzamt nicht be­kannt ist, sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1986 ausgestellt worden ist. Kann der Arbeitgeber auch dieses Finanzamt nicht feststellen, z.B. weil das Dienstverhältnis bei ihm vor Ablauf des Kalenderjah­res geendet hat, so sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzurei­chen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1985 ausgestellt wor­den ist. Bei Beachtung des vorbezeichneten Einsendezeitraums wird in vielen Fällen die Ausfertigung einer vom Arbeitnemer ge­wünschten besonderen Lohnsteuerbescheinigung undggf. eines Lohnzettels durch Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1985 an den Arbeitnehmer erspart werden können.

Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen.

Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkartell z.B. weil sie am 31.12.85 nicht in einem Dien stverhältn' haben die Lohnsteuer arte bis zum 15.10.86 dem F J zusenden, in dessen Bezirk sie am 31.12.1985 jtJ hatten, es sei den, daß sie die Lohnsteuerkarte ihrer eJ Steuererklärung oder dem Antrag auf iJ Jahresausgleich 1985 beifügen. Sie haben dabei U am 31.12.1985 anzugeben. "

Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung steuerbelege zu beachten sind, ergeben sich ausdeüii Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 13.6.85 S 237 ] (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland.« S. 318 ff., vgl. auch Bundessteuerblatt 1985 IS. 330 p

Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältigem der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesa der letzrten Zeile des Abschn. IV der Lohnsteuerkarte* vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit FiriJ und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben. Koblenz, im September 1986 Oberfinanzdirektion Koblenz.

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Vit Verwaltung infomw

Büros wegen Betriebsausflug geschlo

Die Büros der Verbandsgemeindeverwaltung Montaba« Freitag, dem 26. September 1986, wegen des diesjährigen Betriebsausfluges geschlosse Das Standesamt ist daher für dringende Fälle am Sarai 27. September 1986 von 10.00 -12.00 Uhr geöffnet.

Neu!

Toller Badespaß im Hallenbad Montabaur

Ab Mittwoch, 1. Oktober 1986 wieder Animationenl bad Montabaur für groß und klein.

Frau Silvia Wuth konnte mit Unterstützung des Ai Montabaur dazu gewonnen werden im Hallenbad Spiel, spaß und Unterhaltung anzubieten.

Frau Wuth ist ausgebildete Pädagogin und möchte und Jugendlichen tolle Spiele veranstalten. Auch gibtes gewinnen.

Den Erwachsenen bietet Frau Wuth Wassergymnastiki licher Anleitung an.

Nähere Informationen im Hallenbad oder bei der Ve meindeverwaltung Montabaur, Tel. 02602/126.110H(