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Montabaur

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Nr. 28/86 Moi

(13) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der St. Martin Brauerei, Lahnstein und der Ortsgemeinde Welschneudorf bestehende Vertrag. Die Benutzungs­verpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzu- schließende Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(14) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veran­staltung erforderliche Genehmigungen bei der Ortspo­lizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei där Gema in Ko­blenz.

(15) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung ist die Hal­le besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräu­men, Fenster und Türen sind zu schließen.

(16) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstal­tung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume nach Anwei­sungen des Hausmeisters zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Schankanlagen und der Küche) sind naß zu reinigen.

§8

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme je­doch der Küche, des Schankraumes und der Dusch­räume stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb ko­stenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Ver­unreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1) Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern das Aufstellen und Abräumen von Tischen, Stühlen und Bühne in eigener Regie er­folgt,einen Mietzins von 450,- DM. Für Glasbruch und sonstige Schäden am Inventar muß der Veranstalter aufkommen.

2) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hin­ausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedin­gungen eine Miete von 600,- DM pro Tag für die Halle zu zahlen.

3) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen ist eine Miete von 700,- DM pro Tag zu zahlen.

4) Bei Hochzeiten, Jubiläen, etc. von Einwohnern der Ortsgemeinde Welschneudorf wird für die Halle ein Mietzins von 450,- DM und für den Gemeinschafts­raum ein Mietzins von 250,- DM pro Tag erhoben.

5) Muß der Aufbau der Bühne,die Aufstellung der Bestuh­lung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbei-

trag von 350,- DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 150,- DM zu zahlen.

6) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme je­doch der Küche, des Schankraumes und der Dusch­räume werden ortsansässigen Privatpersonen oder pri­vaten Gruppen zur sportlichen Nutzung tagsüber bis 18.00 Uhr zum Preis von 10,- DM, nach 18.00 Uhr zu 15,- DM je Stunde, für Ortsfremde 15,- DM und 19,- DM vermietet.

7) Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall ent­schieden.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Be­leuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeltsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsge­meindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr.

500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur, Nr. 603 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes zugunsten der Ortsgemeinde Welschneudorf zu überweisen.

Die Ortsgemeinde kapn aufgrund der angekündigten Benutzung

eine Vorauszahlung verlangen.

§10

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle und sonstige Räume sowie das Inventar zur Benut­zung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Be­nutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Be­nutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist si­cherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schad­hafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungs­stücken pp) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veran­staltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haft­pflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendma­chung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsge­meinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung be­steht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigen­tümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsge­meinde an den überlassenen Einrichtungen, am Ge­bäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(7) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die be­nutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsord­nung und die damit verbundenen Verpflichtungen aus­drücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

§11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Welschneudorf, 11. Juli 1986 Ortsgemeinde Welschneudorf Stahlhofen, Ortsbürgermeister

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Kirmeegeeelleohaft 1986

Am Freitag, dem 11. Juli sammelt die Kirmesgesellschaft wieder ausgeblasene Eier ein. Da wir noch nicht genug Eier haben, bitten wir, auch weiterhin ausgeblasene Eier zu sammeln.

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