Montabaur
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(13) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der St. Martin Brauerei, Lahnstein und der Ortsgemeinde Welschneudorf bestehende Vertrag. Die Benutzungsverpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzu- schließende Benutzungsvertrag zu spezifizieren.
(14) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei där Gema in Koblenz.
(15) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.
(16) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume nach Anweisungen des Hausmeisters zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Schankanlagen und der Küche) sind naß zu reinigen.
§8
Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung
(1) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme jedoch der Küche, des Schankraumes und der Duschräume stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.
(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
§9
Festsetzung der Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1) Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern das Aufstellen und Abräumen von Tischen, Stühlen und Bühne in eigener Regie erfolgt,einen Mietzins von 450,- DM. Für Glasbruch und sonstige Schäden am Inventar muß der Veranstalter aufkommen.
2) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden und Gruppen, die über den Rahmen der Ortsgemeinde hinausgehen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 600,- DM pro Tag für die Halle zu zahlen.
3) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen ist eine Miete von 700,- DM pro Tag zu zahlen.
4) Bei Hochzeiten, Jubiläen, etc. von Einwohnern der Ortsgemeinde Welschneudorf wird für die Halle ein Mietzins von 450,- DM und für den Gemeinschaftsraum ein Mietzins von 250,- DM pro Tag erhoben.
5) Muß der Aufbau der Bühne,die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Gemeinde durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbei-
• trag von 350,- DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Gemeinde übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 150,- DM zu zahlen.
6) Die Halle und zugewiesene Räume mit Ausnahme jedoch der Küche, des Schankraumes und der Duschräume werden ortsansässigen Privatpersonen oder privaten Gruppen zur sportlichen Nutzung tagsüber bis 18.00 Uhr zum Preis von 10,- DM, nach 18.00 Uhr zu 15,- DM je Stunde, für Ortsfremde 15,- DM und 19,- DM vermietet.
7) Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.
(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeltsveranstaltungen).
(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr.
500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur, Nr. 603 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes zugunsten der Ortsgemeinde Welschneudorf zu überweisen.
Die Ortsgemeinde kapn aufgrund der angekündigten Benutzung
eine Vorauszahlung verlangen.
§10
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle und sonstige Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.
(7) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).
§11
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Welschneudorf, 11. Juli 1986 Ortsgemeinde Welschneudorf Stahlhofen, Ortsbürgermeister
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Kirmeegeeelleohaft 1986
Am Freitag, dem 11. Juli sammelt die Kirmesgesellschaft wieder ausgeblasene Eier ein. Da wir noch nicht genug Eier haben, bitten wir, auch weiterhin ausgeblasene Eier zu sammeln.
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