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Montabaur
Seite 11
Nr. 28/86
Diese wird nachstehend zur Kenntnis gegeben:
enin Benutzungsordnung für die
r\ Kit ft Dorf gemeinschaftshalle in der Ortsgemeinde Welschneudorf §1
Allgemeines
Die Dorfgemeinschaftshalle (nachstehend Halle genannt)steht in ound„ der Trägerschaft der Ortsgemeinde Welschneudorf. Soweit sie nichtfüreigeneZweckederOrtsgemeinde benötigt wird, stehtsie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des 7 k:. Benutzerplanes der Grundschule Welschneudorf, dem Kinder- 'd® garten Welschneudorf, den Vereinen und Gruppierungen für den n Ubungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Ver-
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Art und Umfang der Gestattung
Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungsvertrages in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle erkennen die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Halle insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Halle machen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.
Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Halle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
Hausrecht
Das Hausrecht an der Halle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§4
ide nai Umfang der Benutzung
und Alf 0) Die Benutzung der Halle durch die Grundschule, den Kindergarten, die Vereine und Gruppierungen wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§5).
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benut- dasTfte zungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit jitensiÄ Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
30-22 (3) Über die Benutzbarkeit der Halle im Einzelfall oder deren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet die Ortsgemeinde.
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§5
Benutzerplan
Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteiien.
Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, In denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind.
§7
Ordnung des Benutzungsbetriebes
(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Grundschule, den Kindergarten, die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
(2) Alle Geräte und Einrichtungen der Halle sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Schwingende Geräte (Ringe, Taue) dürfen grundsätzlich nur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist untersagt.
(4) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden.
(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.
(6) Benutzte Geräte einschl. des Recks sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(7) Ballspiele sind nur mit Hallenbällen zu Trainingszwecken zulässig.
(8) Die Halle darf nur mit nichtfärbenden Hallenschuhen oder barfuß betreten werden.
(9) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(10) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereit- gestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtungen hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(11) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke, das Rauchen, das Mitbringen von Flaschen und Gläsern und das Mitbringen von Tieren untersagt.
(12) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.

