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Montabaur

Seite 11

Nr. 28/86

Diese wird nachstehend zur Kenntnis gegeben:

enin Benutzungsordnung für die

r\ Kit ft Dorf gemeinschaftshalle in der Ortsgemeinde Welschneudorf §1

Allgemeines

Die Dorfgemeinschaftshalle (nachstehend Halle genannt)steht in ound der Trägerschaft der Ortsgemeinde Welschneudorf. Soweit sie nichtfüreigeneZweckederOrtsgemeinde benötigt wird, stehtsie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des 7 k:. Benutzerplanes der Grundschule Welschneudorf, dem Kinder- 'd® garten Welschneudorf, den Vereinen und Gruppierungen für den n Ubungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Ver-

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Art und Umfang der Gestattung

Die Benutzung der Halle ist genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu bean­tragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungsver­trages in dem diese Benutzungsordnung als Vertrags­bestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.

Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Halle er­kennen die Benutzer die Festsetzung dieser Benut­zungsordnung und die damit verbundenen Verpflich­tungen an.

Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbe­darf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Be­nutzung der Halle insbesondere bei einem Verstoß ge­gen die Benutzungsordnung.

Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Ge­brauch von der Halle machen oder durch Zuwider­handlungen gegen diese Benutzungsordnung versto­ßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen.

Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Halle aus Grün­den der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§3

Hausrecht

Das Hausrecht an der Halle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§4

ide nai Umfang der Benutzung

und Alf 0) Die Benutzung der Halle durch die Grundschule, den Kindergarten, die Vereine und Gruppierungen wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§5).

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benut- dasTfte zungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit jitensiÄ Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

30-22 (3) Über die Benutzbarkeit der Halle im Einzelfall oder de­ren Schließung aus besonderen Anlässen entscheidet die Ortsgemeinde.

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§5

Benutzerplan

Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rah­men des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall ei­ner nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstal­tung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteiien.

Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, erge­ben sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleg­lich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorg­falt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und Betrieb der Halle so gering wie mög­lich gehalten werden.

(3) In den Fällen, In denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrneh­men. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese sich zur Ver­meidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Be­stellung eines Vertrauensmannes.

(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsge­genstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauf­tragten zu melden.

(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu be­schränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veran­staltung erforderlich sind.

§7

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Grundschule, den Kindergarten, die Vereine und Grup­pierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Alle Geräte und Einrichtungen der Halle sowie ihre Ne­benräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Schwingende Geräte (Ringe, Taue) dürfen grundsätz­lich nur von einer Person benutzt werden. Ein Verkno­ten der Taue ist untersagt.

(4) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwa­gen befördert werden.

(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

(6) Benutzte Geräte einschl. des Recks sind nach der Be­nutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubrin­gen.

(7) Ballspiele sind nur mit Hallenbällen zu Trainings­zwecken zulässig.

(8) Die Halle darf nur mit nichtfärbenden Hallenschuhen oder barfuß betreten werden.

(9) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(10) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereit- gestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrich­tungen hat der jeweilige Veranstalter für eine den An­forderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Be­nutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutz­ten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(11) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholi­scher Getränke, das Rauchen, das Mitbringen von Fla­schen und Gläsern und das Mitbringen von Tieren un­tersagt.

(12) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben.