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Montabaur

Seite 9

Nr. 1/86

Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasser­versorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Monta­baur

Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Fe­bruar 1981 werden auf Beschluß des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 12. Dez. 1985 wie folgt geändert:

§ 1

Der § 12 Abs. 1 »Jahresgrundpreis (Anlage 1)« erhält folgende Fassung:

»( 1 ) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit einer Anschlußleitung bis zu einer Nennweite von 1,5 Zoll nach der Grö­ße der Wasserzähler.

Bei Grundstücken mit einer Anschlußleitung ab 50 mm Nennweite richtet sich der Grundpreis nach der Dimensionierung der An­schlußleitung.

Die Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.«

§2

Diese Vertragsbedingungen werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab 1. Januar 1986.

5430 Montabaur, 16.Dez. 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter

Preisblatt

Anlage 1

zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verbandsge­meinde Montabaur

§1

Jahresgrundpreis (§12 ZVB).

Der Jahresgrundpreis beträgt

a) bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleitung

bis 5 cbm 30,-- DM (mtl. 2,50 DM)

10 cbm 150,-DM (mtl. 12,50 DM)

20 cbm 300,- DM (mtl. 25,- DM)

b) bei Anschlußleitungen mit einer Nennweite von 50 mm 1.500,- DM (mtl. 125,-- DM)

80 mm 2.400,- DM (mtl. 200,- DM)

100 mm 3.000,-DM (mtl. 250,-DM)

150 mm 4.500,- DM (mtl. 375,- DM)

200 mm 6.000,- DM (mtl. 500,- DM)

c) Standrohrzähler

für jede angefangene Woche 5,- DM Leihgebühr.

§ 2 Arbeitspreis (§12 ZVB)

Der Arbeitspreis beträgt je cbm 1,45 DM.

§ 3 Pauschalsatz für Bauwasser Das Bauwasser beträgt pro Kubikmeter umbauten Raumes 0,10 DM.

§4

Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 1. Januar 1986. 5430 Montabaur, 16. Dez. 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung:

Reusch, I. Beigeordneter

Vollständige Unterlagen verkürzen die Wartezeiten

Infolgederfortgeschrittenen Jahreszeit ist in Kürze wieder mit sai­sonalen Arbeitslosenmeldungen zu rechnen. Um zu vermeiden, daß einzelne Antragsteller zu lange auf ihr Arbeitslosengeld war­ten müssen, hat das Arbeitsamt Montabaur einige »Tips« für die Arbeit9losmeldung und die Antragstellung zusammengestellt, die jeder Arbeitslose beachten sollte. . _.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden frühestens vom Tag der Arbeitslosmeldung und Antragstellung an gezahlt. Die Ar­beitslosmeldung muß persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen, kann also nicht schriftlich oder fernmündlich vorgenom­men werden. Es ist empfehlenswert, sich schon während der lau­fenden Kündigungsfrist beim Arbeitsamt zu melden, damit früh­zeitig Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden können. Be­ratungsgespräche wegen einer eventuellen Fortbildung oder Um­schulung sind dann ebenfalls früher möglich. Im übrigen wird

dann auch Zeit zur Beschaffung der erforderlichen Antragsunter­lagen für das Arbeitslosengeld gewonnen.

Bei der Arbeitslosmeldung erhält der Antragsteller einen Antrags­vordruck, der sorgfältig auszufüllen ist. In diesem Vordruck ist im einzelnen aufgezählt, welche Unterlagen mit dem Antrag vorzule­gen sind. Benötigt werden in jedem Fall der Personalausweis oder ein Reisepaß, der Nachweis der Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die Arbeitsbescheini­gungen), die Lohnsteuerkarte, der Nachweis über die Bankver­bindung, Nachweise über früheren Leistungsbezug beim Arbeits­amt und gegebenenfalls Rentenbescheide. Sofern weitere U nter- lagen erforderlich sind, wird hierauf gesondert hingewiesen.

Die Arbeitsbescheinigungen dienen sowohl der Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als auch zur Festsetzung der Leistungshöhe. Die Arbeitnehmer solltfei t sich daher bei jedem Ar­beitsplatzwechsel die Arbeitsbescheinigung (Vordruck des Ar­beitsamtes) zugleich mit den Arbeitspapieren aushändigen las­sen, auch wenn sofort wieder ein neuer Arbeitsplatz gefunden wird. Zur Ausstellung sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten die einzelnen Anga­ben sofort auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit

Arbeitslose, die keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslo­senhilfe erhalten. Da es sich hierbei nicht um eine versicherungs­rechtliche Leistung handelt, muß neben anderen Voraussetzun­gen in jedem Falle Bedürftigkeit gegeben sein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt wird. Darauf hat das Arbeitsamt Montabaurhingewiesen.Es ist daher erforderlich, daß die Antrag­steller Unterlagen über die eigenen Einkommens- und Vermö­gensverhältnisse vorlegen. Ferner sind Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der sonstigen unterhaltspflichtigen Angehörigen vorzulegen.

Ebenso wie Arbeitslosengeldanträge sollten Anträge auf Arbeits­losenhilfe korrekt ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterla­gen möglichst persönlich bei der zuständigen Arbeitsamtsdienst­stelle abgegeben werden. Dieses Verfahren hat - so das Arbeits­amt Montabaur - den großen Vorteil, daß Zweifelsfragen sofort ge­klärt werden können. Die Antragsabgabe ist im Arbeitsamt Monta­baur täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Bei den Außenstellen werden Leistungsanträge wie folgt entgegenge­nommen:

Dienststelle Diez: montags Dienststelle Westerburg: dienstags Dienstst.Höhr-Grenzh. mittwochs Dienststelle Hachenburg: donnerstags Hilfsstelle Bad Marienberg: donnerstags Dienststelle Lahnstein: freitags Dienststelle Bad Ems: freitags

13.30-16.00 Uhr 13.30-16.00 Uhr

13.30- 16.00 Uhr 8.30-12.00 Uhr

13.30- 15.00 Uhr. 8.00-10.00 Uhr

10.30- 12.30 Uhr

Darüber hinaus sind in den Monaten Januar bis Februar wegen der jahreszeitlichen Zunahmeder Arbeitslosigkeit weitere Annah­mezeiten eingeplant.

Hierzu erteilen die einzelnen Dienststellen nähere Auskünfte. Bei der Dienststelle Nastätten werden die Termine für die Antragsent­gegennahme in jedem Einzelfall mitgeteilt.

Aus Vereinen und Verbänden

Abt. Jugendpflege der Verbandsgemeinde Montabaur

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