Montabaur
Seite 9
Nr. 1/86
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur
Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Februar 1981 werden auf Beschluß des Verbandsgemeinderates Montabaur vom 12. Dez. 1985 wie folgt geändert:
§ 1
Der § 12 Abs. 1 »Jahresgrundpreis (Anlage 1)« erhält folgende Fassung:
»( 1 ) Der Jahresgrundpreis richtet sich bei Grundstücken mit einer Anschlußleitung bis zu einer Nennweite von 1,5 Zoll nach der Größe der Wasserzähler.
Bei Grundstücken mit einer Anschlußleitung ab 50 mm Nennweite richtet sich der Grundpreis nach der Dimensionierung der Anschlußleitung.
Die Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) festgelegt.«
§2
Diese Vertragsbedingungen werden öffentlich bekanntgemacht. Sie gelten ab 1. Januar 1986.
5430 Montabaur, 16.Dez. 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I.V. Reusch, I. Beigeordneter
Preisblatt
Anlage 1
zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verbandsgemeinde Montabaur
§1
Jahresgrundpreis (§12 ZVB).
Der Jahresgrundpreis beträgt
a) bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleitung
bis 5 cbm 30,-- DM (mtl. 2,50 DM)
10 cbm 150,-DM (mtl. 12,50 DM)
20 cbm 300,- DM (mtl. 25,- DM)
b) bei Anschlußleitungen mit einer Nennweite von 50 mm 1.500,- DM (mtl. 125,-- DM)
80 mm 2.400,- DM (mtl. 200,- DM)
100 mm 3.000,-DM (mtl. 250,-DM)
150 mm 4.500,- DM (mtl. 375,- DM)
200 mm 6.000,- DM (mtl. 500,- DM)
c) Standrohrzähler
für jede angefangene Woche 5,- DM Leihgebühr.
§ 2 Arbeitspreis (§12 ZVB)
Der Arbeitspreis beträgt je cbm 1,45 DM.
§ 3 Pauschalsatz für Bauwasser Das Bauwasser beträgt pro Kubikmeter umbauten Raumes 0,10 DM.
§4
Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 1. Januar 1986. 5430 Montabaur, 16. Dez. 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung:
Reusch, I. Beigeordneter
Vollständige Unterlagen verkürzen die Wartezeiten
Infolgederfortgeschrittenen Jahreszeit ist in Kürze wieder mit saisonalen Arbeitslosenmeldungen zu rechnen. Um zu vermeiden, daß einzelne Antragsteller zu lange auf ihr Arbeitslosengeld warten müssen, hat das Arbeitsamt Montabaur einige »Tips« für die Arbeit9losmeldung und die Antragstellung zusammengestellt, die jeder Arbeitslose beachten sollte. . _.
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden frühestens vom Tag der Arbeitslosmeldung und Antragstellung an gezahlt. Die Arbeitslosmeldung muß persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen, kann also nicht schriftlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Es ist empfehlenswert, sich schon während der laufenden Kündigungsfrist beim Arbeitsamt zu melden, damit frühzeitig Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden können. Beratungsgespräche wegen einer eventuellen Fortbildung oder Umschulung sind dann ebenfalls früher möglich. Im übrigen wird
dann auch Zeit zur Beschaffung der erforderlichen Antragsunterlagen für das Arbeitslosengeld gewonnen.
Bei der Arbeitslosmeldung erhält der Antragsteller einen Antragsvordruck, der sorgfältig auszufüllen ist. In diesem Vordruck ist im einzelnen aufgezählt, welche Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind. Benötigt werden in jedem Fall der Personalausweis oder ein Reisepaß, der Nachweis der Versicherungsnummer bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die Arbeitsbescheinigungen), die Lohnsteuerkarte, der Nachweis über die Bankverbindung, Nachweise über früheren Leistungsbezug beim Arbeitsamt und gegebenenfalls Rentenbescheide. Sofern weitere U nter- lagen erforderlich sind, wird hierauf gesondert hingewiesen.
Die Arbeitsbescheinigungen dienen sowohl der Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als auch zur Festsetzung der Leistungshöhe. Die Arbeitnehmer solltfei t sich daher bei jedem Arbeitsplatzwechsel die Arbeitsbescheinigung (Vordruck des Arbeitsamtes) zugleich mit den Arbeitspapieren aushändigen lassen, auch wenn sofort wieder ein neuer Arbeitsplatz gefunden wird. Zur Ausstellung sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten die einzelnen Angaben sofort auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit
Arbeitslose, die keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosenhilfe erhalten. Da es sich hierbei nicht um eine versicherungsrechtliche Leistung handelt, muß neben anderen Voraussetzungen in jedem Falle Bedürftigkeit gegeben sein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt wird. Darauf hat das Arbeitsamt Montabaurhingewiesen.Es ist daher erforderlich, daß die Antragsteller Unterlagen über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen. Ferner sind Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der sonstigen unterhaltspflichtigen Angehörigen vorzulegen.
Ebenso wie Arbeitslosengeldanträge sollten Anträge auf Arbeitslosenhilfe korrekt ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Arbeitsamtsdienststelle abgegeben werden. Dieses Verfahren hat - so das Arbeitsamt Montabaur - den großen Vorteil, daß Zweifelsfragen sofort geklärt werden können. Die Antragsabgabe ist im Arbeitsamt Montabaur täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Bei den Außenstellen werden Leistungsanträge wie folgt entgegengenommen:
Dienststelle Diez: montags Dienststelle Westerburg: dienstags Dienstst.Höhr-Grenzh. mittwochs Dienststelle Hachenburg: donnerstags Hilfsstelle Bad Marienberg: donnerstags Dienststelle Lahnstein: freitags Dienststelle Bad Ems: freitags
13.30-16.00 Uhr 13.30-16.00 Uhr
13.30- 16.00 Uhr 8.30-12.00 Uhr
13.30- 15.00 Uhr. 8.00-10.00 Uhr
10.30- 12.30 Uhr
Darüber hinaus sind in den Monaten Januar bis Februar wegen der jahreszeitlichen Zunahmeder Arbeitslosigkeit weitere Annahmezeiten eingeplant.
Hierzu erteilen die einzelnen Dienststellen nähere Auskünfte. Bei der Dienststelle Nastätten werden die Termine für die Antragsentgegennahme in jedem Einzelfall mitgeteilt.
Aus Vereinen und Verbänden
Abt. Jugendpflege der Verbandsgemeinde Montabaur
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