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Nr. 47/85

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t/erbandsversammlung ist die Beschlußfassung über !L n£ je Angelegenheiten Vorbehalten:

^ides Verbandsvorstehers und des stellvertretenden

Lidsvorstehers

yer nicht ständigen Mitglieder des Verbandsaus-

L es und deren Stellvertreter

Lellung des Haushaltsplanes

tetzung eines Rechnungsprüfungsausschusses

Lgennahme der Jahresrechnung und Erteilung der

Kasiung

neuer Verbandsmitglieder lung der Verbandssatzu ng sun g des Zweckverbandes

^erlangen eines Drittels der Mitglieder hat der Verbands- Ldie Verbandsversammlung unter Angabe des Bera- aenstandes unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen.

^Sitzungen der Verbandsversammlung sollen grundsätz­lich sein. Ü ber die Sitzung ist eine N iedersch rift anzufer- fpie Niederschrift muß von dem Verbandsvorsteher und Mitgliedern der Verbandsversammlung, sowie einem von jjandsvorsteher bestellten Schriftführer unterschrieben

§8

Deckung des Verbandsaufwandes

eitdie Einnahmen des Zweckverbandes nicht ausreichen, IrDeckung des Aufwandes von den Verbandsmitgliedern Wage erhoben. Die jährlich festzusetzende U mlage bem ißt ach der Zahl der von den Verbandsmitgliedern jeweils am Lar des Haushaltsjahres gehaltenen Bullen. Der Umlage- Lin der Haushaltssatzung festgesetzt.

(Umlage ist so festzusetzen, daß eine angemessene Be- fcelrücklage gebildet werden kann.

(lauf Wunsch eines Verbandsmitgliedes ein Bulle ange­sessen Anschaffungskosten weder durch Verkaufserlös (ertdes abgängigen Bullen noch durch fremde Zuschüsse Haushalt festgelegte Verbandsleistungen gedeckt wer­den, ist die verbleibende Differenz von dem Verbandsmit- (j erbringen.

§9

rb, Umstellung, Abschaffung und Haltung der Bullen |Varbandsvorsteher kann Erwerb, Umstellung und Ab- Ing von Bullen (§ 3) auf Bedienstete der Kreisverwaltung, Wlereden Kreistierzuchtwart übertragen. Der Erwerb soll Wimen mit dem betroffenen Verbandsmitgliederfolgen. Es Lolche Bullen zu erwerben, die für die Zucht wertvoll sind.

|An-und Verkauf von Bullen hat nach den allgemeinen an- i Versteigerungs- und handelsüblichen Bedingungen

«gen.

{Kosten der Bullenbeschaffung, Umstellung und Abschaf- JnschlieBlich der Vermittlungsgebühren, Mehrwertsteuer, lühren, Deckerlaubnisgebühren und des Transportes, Tnmtder Zweckverband mit der in § 8 (3) der Satzung festge- Einschränkung.

pbandsmitglieder sind verpflichtet, die Bullenhaltung in »Regie zu übernehmen oder einem anerkannt tüchtigen perlässigen Landwirt zu übertragen. Die Vorschriften des ihtgesetzes und der Berufsgenossenschaft sind zu beach-

jKosten einer etwaigen Haftpflichtversicherung für die Bul- Lg gehen zu Lasten des Verbandsmitgiiedes.

Falle der Erkrankung eines Bullen hat das Verbandsmit- Irdie etwa erforderliche tierärztliche Betreuung zu sorgen, jl-und Arzneikosten gehen zu Lasten des Verbandsmitglie- prdem ist das Verbandsmitglied verpflichtet, dem Ver­gehenden von einer etwaigen Erkrankung des Bullen Kenntnis zu geben.

IVerbandsmitgIied haftet dem Zweckverband für alle aus massigen Haltung und Pflege entstandenen Verluste. §10

jung des Zweckverbandes, ruhende Mitgliedschaft, ^einzelner Mitglieder

witrag auf Auflösung des Zweckverbandes muß von min- Mnem Drittel seiner Mitglieder eingebracht werden. Für Jösung ist die Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der fdsmitglieder erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes fällt das vorhan­dene Vermögen nach Maßgabe der eingebrachten Wertanteile an die Verbandsmitglieder zurück.

(3) Verbandsmitglieder, die die Bullenhaltung aufgeben, können aus dem Zweckverband ausscheiden oder das Ruheh ihrer Mit­gliedschaft erklären. Bei Ortsgemeinden ist hierzu ein Beschluß des Ortsgemeinderates erforderlich. Das Verbandsmitglied scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklä­rung dem Verbandsvorstehenden zugeht, aus dem Zweckver­band aus. Die ruhende Mitgliedschaft rechnet ab Beginn des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres.

(4) Im Falle einer ruhenden Mitgliedschaft ruhen sämtliche Mit­gliedsrechte und Mitgliedspflichten. Die Erklärung der ruhenden Mitgliedschaft gilt mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden übernächsten Jahres als Austrittserklärung mit sofortiger Wir­kung. Der Erlös des zuletzt gehaltenen Bullen oder sein Wert wird längstens für den im Vordersatz genannten Zeitraum der Rückla­ge zugeführt und von dort im Falle rechtzeitiger Wiederaufnahme der Bullenhaltung aktiviert. Im Falle des Ablaufes der Frist für die ruhende Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.

(5) Bei Austritt wird der Verkaufserlös des zuletzt gehaltenen Bul­len oder sein Wert dem ausscheidenden Verbandsmitglied nach Abzug der mit dem Verkauf oder der Umstellung entstandenen Unkosten ausgezahlt. Besondere, durch das Verschulden der Mitgliedsgemeinde anfallende Kosten, sind außerdem abzugsfä­hig.

§11

Kassengeschäfte des Zweckverbandes Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden von der Kreis­kasse in Montabaur geführt. Sind der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter an der Erteilung von Kassenanordnungen ver­hindert, können Beamte der Kreisverwaltung mit Anordnungsbe­fugnis gemäß § 6 Abs. 2 GemKVO in unbesch rankter Höhe für den Zweckverband Kassenanordnungen erteilen.

§12

Bekanntmachung

Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen entspre­chend den Vorschriften der Hauptsatzung des Westerwaldkrei­ses.

Montabaur, den 13. Nov. 1985 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises in Montabaur Siegel: I.V. Dünnes, Reg.Direktor.

MGV »Cacilia« Ruppach-Goldhausen

Konzert

am Samstag, dem 23.11.1985, 20.00 Uhr in der Turnhalle der. Grundschule Ruppach-Goldhausen.

Mitwirkende:

Sängerchor »Cäcilia« Dietkirchen 1. Vorsitzender: Helmut Gröpl Leitung: Elmar Schacht

Limburger Orchestervereinigung 1. Vorsitzender: Dr. Rolf Mundhenke Leitung: Thomas Lebeda

MGV »Cäcilia« Ruppach-Goidhausen 1. Vorsitzender: Klaus Wirth Leitung: Gerhard Monreal