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Montabaur

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Öffentl bckanntmachungen

Öffentliche Mahnung - statt Einzelmahnung

an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsge­meinde Montabaur.

Am 15.11.1985 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungs­steuer, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide

soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.

Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemein­dekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rück­stände gegebenenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1% pro Monat der auf volle 100,- DM abge­rundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.

Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr., bzw. das Az.anzugeben.

Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Ver­bandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt werden:

Postscheckamt Frankfurt/Main (BLZ 500 100 60) 108 000 - 603 Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017 Nass. Sparkasse Montabaur (BLZ 510 500 15) 803 000 212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108 Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59 Montabaur, den 15.11.1985 Verbandsgemeinde Montabaur (Verbandsgemeindekasse)

Verbandsordnung des Zuchtvieh-Zweckverbandes im Westerwaldkreis vom 13. Nov. 1985

Die Ortsgemeinden Alpenrod, Bilkheim, Dreisbach, Elbingen- Mähren, Elsoff, Ewighausen, Gackenbach, Gemünden, Guck­heim, Hahn am See, Hattert, Heilberscheid, Heimborn, Hellenhahn-Schellenberg, Horbach, Höhn, Kaden, Kölbingen, Kundert, Limbach, Meudt, Mörsbach, Mündersbach, Niederahr, Niederroßbach, Nomborn, Oberahr, Roßbach, Rothenbach, Seck, Simmern, Wahlrod, Waigandshain, Weidenhahn, Welken­bach, Wied und Wölferlingen bilden den Zuchtvieh- Zweckverband im Westerwaldkreis. Sie haben zur Anpassung an das Zweckverbandsgesetz (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476)mitZustimmungihrerGemeinderäte auf Grund des§16Abs. 1 in Verbindung mit§4 Abs. 1 ZwVG die nachstehende Verbands­ordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, als die nach § 5 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit auf Grund des § 4 Abs. 2 ZwVG folgende Verbandsordnung fest, die mit Wirkung vom 15. Dezember 1985 in Kraft tritt.

§1

Verbandsmitgl leder

Folgende Ortsgemeinden bilden einen Zweckverband nach Maß­gabe des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476):

Alpenrod, Bilkheim, Dreisbach, Elbingen-Mähren, Elsoff, Ewig­hausen, Gackenbach, Gemünden, Guckheim, Hahn am See, Hattert, Heilberscheid, Heimborn,

Helienhahn-Schellenberg,

Horbach, Höhn, Kaden, Kölbingen, Kundert, Limbach, Meudt, Mörsbach, Mündersbach, Niederahr, Niederroßbach

Nomborn, Oberahr, Roßbach, Rothenbach, Seck, Simmern, Wahlrod, Waigandshain, Weidenhahn, Welkenbach, Wied, Wöl­ferlingen.

§2

Name und Sitz

Der Zweckverband führt den Namen:

Nr.

»Zuchtvieh-Zweckverband im Westerwaldkreis« und^lT Sitz in 5430 Montabaur. " 8

§3

Aufgaben des Zweekverbandee

Der Zweckverband hat die Aufgabe, für die Verbandsmitoi Bullen zu beschaffen und soweit möglich, diese nach den ren Bestimmungen des § 9 zu einem anderen Verbandsmh umzustellen oder abzuschaffen. m

§4

Beitritt

(1) Kreisangehörige Ortsgemeinden können dem Zweckvei beitreten. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Vorlage schriftlichen Beitrittserklärung der Gemeindeverwaltung ui nes Beitrittsbeschlusses des Gemeinderates bei dem Verb Vorsitzenden sowie der Zustimmu ng der Verbandsveraamm

Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, beim Eintritt in denZv verband die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Bullen ei weise ihren Geldwert, in das Verögen des Zweckverbandess bringen.

(2) Nach Maßabe des § 2 Abs. 2 ZwVG können auch natoj

Personen dem Zweckverband beitreten. !

§5

Organe dea Zweckverbandes Der Zweckverband hat folgende Organe:

1. den Verbandsvorsteher

2. den Verbandsausschuß

3. die Verbandsversammlung *

§6

VarbandaauaachuQ

(1) der Verbandsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern zwar:

a) v I e r ständige Mitglieder

1. dem jeweiligen Vorsitzenden des Verbandes, der auch

den Vorsitz im Verbandsausschuß führt I

2. dem jeweiligen Leiter des zuständigen Tierzuchtamteil

3. dem jeweiligen Leiter des Veterinäramtes des Wester-]

waldkreises, I

4. dem jeweiligen Kreistierzuchtwart I

Die ständigen Mitglieder zu 2., 3. und 4. können eich durcl amtlichen Vertreter vertreten lassen, 1

b) v i e r nicht ständige Mitglieder, die von der Verbandsversl

lung aus ihrer Mitte zu wählen sind. I

Für die nicht ständigen Mitglieder sind von der Verband Sammlung aus ihrer Mitte Stellvertreter zu wählen. I

(2) Die Amtszeit der nicht ständigen Mitglieder des VerbanJ

Schusses und deren Stellvertreter endet mit Ablauf ihresko] nalen Amtes. Weiter endet die Amtszeit, wenn das Verband glied, das sie vertreten, aus dem Zweckverband austrittodel sen Mitgliedschaft ruht. |

(3) Der Verbandsausschuß hat den Verbandsvorsteher bl Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verband Sammlung, insbesondere bei der Durchführung wichtiger 1 ben der laufenden Verwaltung zu beraten und zu unterst«

(4) Der Verbandsvorsteher hat den Verbandsausschuünal

darf schriftlich, mit angemessener Frist unter Angabe der 1 Ordnung zu den Sitzungen einzuiaden. I

Der Verbandsausschuß tagt ohne Rücksicht auf die Zahl« schienenen Mitglieder. I

§ 7 I

Verbandsversammlung I

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Ortsbürgfl

stern der Verbandsmitglieder, im Vertretungsfalle vertretenl ihren gesetzlichen Vertreter und den verbandsangehörig! türlichen Personen. I

(2) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Veröl

Vorsteher oder sein Stellvertreter. I

(3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlun«

darf, mindestens aber einmal im Jahr einzuberufen.Diel

düng muß schriftlich unter MitteilungderTagesordnungeH Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besondersdr« Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalendertag«*!