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alle 5 der 275,0 m von der östlichsten Ecke der Parzelle ^westlicher Richtung liegt. (Gemarkungsgrenze Stein Nr. ^Schutzzone 11 verläuft weiter in südöstlicher Richtung ent- 18 lordöstlichen Grenze der Parzellen 5 und 7 Gemarkung jorf Flur3 bis zur Östlichsten Ecke der Parzelle 7. Von dort icher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze der M9Gemarkung Simmern Flur 7 bis zur nördlichsten Ecke Kg 5 / 8 . Von hier der Grenze zwischen den Parzellen 5/8 m l bis zum Ausgangspunkt.

Hl Brunnen Meerkatz I und II ' d a n der nördlichsten Ecke der Parzelle 26 Gemarkung bidorf Flur 3. Von hier verläuft die Schutzzone III in nörd­licher Richtung, die Parzelle 4 Gemarkung Immendorf Beschneidend bis zur westlichsten Ecke der Parzelle 5. Von Lrdöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze Leite 5 Gemarkung Immendorf Flur 3 bis zur nördlichsten jerselben. Weiter in nordöstlicher Richtung, die Parzelle 5 «Simmern Flur 5 geradlinig schneidend bis auf einen er südöstlichen Grenze der Parzelle 25/6 Gemarkung fernFlurö, der 240,0 m von der östlichsten Ecke derselben festlicher Richtung liegt. Von dort in nordöstlicher Rich- Irillang der südöstlichen Grenze der Parzelle 25/6 bis zur ton Ecke der Parzelle 25/6.

diutzzone III verläuft von hier 27,0 im südöstlicher Richtung der südwestlichen Grenze der Parzelle 18/2 Gemarkung lern Flur 5. (Stein Nr. 5).

jer jn südöstlicher Richtung entlang der südwestlichen r Parzelle 18/2 bis zur südlichsten Ecke derselben. |iU).Von dort 177,0 in nordöstlicher Richtung entlang der liehen Grenze der Parzelle 18/2 (Stein Nr. 26).

(hutzzone III verläuft weiter in südöstlicherRichtungdie Par- j 2 Gemarkung Simmern Flur5 und Parzelle3/2Gemarkung km Flur 7 schneidend bis auf einen Punkt (Grenzstein) der liehen Grenze der Parzelle 3/2 Gemarkung Simmern Flur IM in von der südlichsten Ecke der Parzelle 3/2 in nordöst- phtung liegt. Weiter in südöstlicher Richtung die Parzelle 1 , 5 (Weg)und 3 Gemarkung Simmern Flur 15schnei- einem Punkt (Grenzstein) auf der südöstlichen Gren- |Parzelle3,der212,0mvondersüdlichstenEckederParzel- pordöstlicher Richtung liegt. Von hier in südwestlicher Rich- dersüdöstlichen Grenze der Parzelle 3 folgend bis zur süd- loEckederselben. Die Grenze der Schutzzone III verläuft vo Isüdlicher Richtung über den Weg Parzelle 5/3 Gemarkung kn Flur 15 bis zur östlichsten Ecke der Parzelle 4/8 Gemar- Jsimmern Flur 7. Von hier verläuft die Schutzzone III 250,0 pwestlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenze der le4/8. Dann schwenkt sie rechtwinklig in südöstlicher Rich- peB49 schneidend bis zum Böschungsfuß auf der nord- i Seite der geplanten Südtangente (Teil II) Gemrkung fern Flur 19. Von dort verläuft die Grenze der Schutzzone III festlicher Richtung entlang des Böschungsfußes der ge- InSüdtangente bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkun- lelborn Flur 19 und Gemarkung Arenberg Flur 11. Von hier etfcher Richtung die Parzellen 14,13, über den Bach, 9,10 pWeg Parzelle 73/41 GemarkungArenbergFlur11 schnei- iiszur östlichsten Ecke der Parzelle 2/2 Gemarkung Aren- Tlur 11 .

feit 402,0 m in westlicher Richtung entlang der südlichen fcder Parzelle 2/2 (Grenzstein), linnordwestlicher Richtung die Parzelle 2/2 schneidend bis psten Ecke der Parzelle 81/1 (südlicher Fahrbahnrand B «hierin nördlicher RichtungdieB49Gemarkung Arenberg | schneidend und den Weg Parzelle 27/2 Gemarkung Im- pFlur3schneidendbis zur westlichsten Ecke der Parzelle Pis Schutzzone III verläuft von dort in nordwestlicher Rich- parzelle 27/6, den Meerkatzbach und die Parzelle 26 ge- pschneidend bis zum Ausgangspunkt.

M darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Aus- jjausdem Flurbuch- und Eigentümerverzeichnis, aus «sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutz- «les im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vor- pnen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Jtoonen maßgeblichen Verboten und Duldungspflich- pährend der unter 8 angegebenen Zeit bei den dort Führten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öf- W ausliegen.

5. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutz­gebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses späte­stens innerhlab von zwei Wochen nach dem Ende derAus- legungsfrist bei den unter 9. erwähnten Behörden schrift­lich oder zur Niederschrift -dreifach- zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

6. Ein Termin zur Verhandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichen- fall gesondert festgesetzt. Bei Ausbleiben eines Beteilig­ten in dem Erörterungstermin kan auch ohne ihn verhan­delt werden. Verspätet eingegangene Einwendungen kön­nen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksich­tigt bleiben.

7. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

kann die Zustelung der Entscheidung über die Einwen­dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden.

8. Die Planunterlagen liegen aus

vom 18.11.1985 bis 18.12.1985 einschließlich bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, Zimmer Nr. 22, und bei der Stadtverwaltung Koblenz, Rathaus, Am Jesuitenplatz, 5400 Koblenz, Zim­mer Nr. 219.

9. Einwendungen müssen eingehen bei den unter 8. ge­nannten Behörden oder bei der Bezirksregierung Ko­blenz, Stresemannstr. 3-5,5400 Koblenz, spätestens am 2.1.4986.

In Vertretung:

Schulte Beckhausen

Eitelborn

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Steinstraße und Am Nörrenpfad in der Ortsgemeinde Eitelborn

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG - in der Fasung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß dem Beschluß des Ortsgemeinderates Eitelborn vom 30.10.1985 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung verlaufend von bis

Steinstraße (Parz. 317) ein- schl. Weg Nr. 326

Am Nörrenpfad einschl. Seitenwege Nr. 77/4 + 78/5, 280 und 234/1 tlw. bis Hunselweg, 274 + 230/1 tlw. bis Hunselweg 269 und 228/3, 226 tlw. + 295 von Steinstr. bis Am Nörrenpfad

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 1.3.1985.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ortsgemeinde Eitelborn

5411 Eitelborn, 5. Nov. 1985

(S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister

St. Martinszug in Eitelborn

Montag, 11.11.1985,17.30 Uhr ab kath.Kirche

Es wird darauf hingewiesen, daß der St. Martinszug in diesem Jahr am Montag,dem 11. Nov. 1985,17.30 Uhr stattfindet.

Am Nörrenpfad - Wegeparzel­le Nr. 226

Friedhofsweg - Am Wäldchen