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Seite 15

Nr. 32/85

korfsgemeinde Großholbach erhebt im Kalenderjahr 1985 die idjjteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft iteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens jteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Tatzen wie im Kalenderjahr 1984.

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Heilberscheid

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Erstellung unserer Dorfchronik benötigen wir alte Fotos kumente.

Besitz solcher Unterlagen ist, wird gebeten, diese für die hronik zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen bitte beim jrgermeister abgeben. Nach Fertigstellung der Chronik 'den diese wieder ausgehändigt.

Verlegung der Dienststunde

rfVoche vom 12. -18.8. wird die Dienststunde des Ortsbür- sers von Freitag, dem 16.8. auf Mittwoch, den 14.8. zur ge­lten Zeit von 18.30 - 20.00 Uhr vorverlegt, ein, Ortsbürgermeister

ffentliche Bekanntmachung über die etstsetzung der Gemeindeabgaen für das Kalenderjahr 1985

ihtunipfsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- sffljlesvom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des fifiarungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom |H2rl976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hunde- ^ejgesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land- Bscnaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über s Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in ^ derzeit geltenden Fassung).

1 difi e Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 1985 die

Ö Steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft isteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens Aküa Steuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen indsiejbejätzen wie im Kalenderjahr 1984. flirt.mlu u u

977|[ 9 r D 9 aben Descheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die i 9 H*§| en wer den nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest- wenn

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Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neu­er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Heilberscheid, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid Reichwein, Ortsbürgermeister

Nentershausen

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaen für das Kalenderjahr 1985

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundseuer- gesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. §9 Hunde­steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land- wirtschaftskammerbeitragesgem.§ 18des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).

Die Ortsgemeinde Nentershausen erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neu­er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind; wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen- ree.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Nentershausen, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen Perne, Ortsbürgermeister