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Montabaur

Seite 14

4. Beratung über die Gestaltung der Schutzhütte »Am Stuf­ten« (im Zuge der Flurbereinigung)

5. Beratung und Beschlußfassung über die Richtlinien der Verbandsgemeinde zur Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung

6. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach«

7. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ra­tes vom 25.6.1985 (nichtöffentlicher Teil)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe zum Bau des neuen Sportplatzes

3. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe zum Umbau einer Scheune in der Alten Straße

4. Jagdpachtangelegenheit

5. Beratung und Beschlußfassung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 31 Abs. 2 BBauG zu einer Befrei­ung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Klin­gelwiese«

6. Verschiedenes 5431 Girod, 5.8.85

I.V. Hannappel, I. Ortsbeigeordneter

Girod

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1985

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973-BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom

14.12.1976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hunde­steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land­wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).

Die Ortsgemeinde Girod erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grund­steuer für die Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (Grundsteu­er A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nurdann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Diezu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neu­er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Girod, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Girod Leber, Ortsbürgermeister

Nr. 3

Görgeshausen

Urlaub des Ortsbürgermeisters

ln der Zeit vom 12.8.1985 bis 1.9.1985 befindet sich derOrtsJ germeister in Urlaub.

Für diese Zeit übernimmt der I. Beigeordnete der Gemeinde,|j Theodor Burkhard die Vertretung.

Die Bevölkerung wird gebeten, in dringenden Fällen Herrnß hard aufzusuchen oder aber die Verbandsgemeindeverwalt] in Montabaur zu informieren.

Die Sprechzeiten bleiben wie bisher; dienstags in der Zeit! 18.00-20.00 Uhr.

Herz, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für di Kalenderjahr 1985

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsti gesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15] Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977

14.12.1976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hm Steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.191 der derzeit geltenden Fassung).

Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirts! (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermöi (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den glei Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.

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1. die Abgabenpflicht neu begründet wird, [13 Großholt

2. der Abgabenschuldner wechselt ttsg^jneinde

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert, bttrtiich, Oi

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem lei schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgi Schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffenll Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegai wäre.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsei; der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Vi fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der 1 bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mi baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspi ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wd Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde ei gangen ist.

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(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsti gesetzes vom 7.8.1973-BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15| Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 '

14.12.1976 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. §9 Hi» Steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des' Wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzesi die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.191 der derzeit geltenden Fassung).

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung! Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Görgeshausen, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen Herz,Ortsbürgermeister

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