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Montabaur

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Nächste Runde im Rheinland-Pokal

In der zweiten Rheinlandpokalrunde empfängt die SG Eitel- born/Neuh. am Samstag, 10. August, 16.00 Uhr, auf dem Sport­platz in Eitelborn die sehr starke Landesliga-Elf des SV Neuwied.

Neuhäusel

Flötenkreis

Nach unserer Sommerpause treffen wir uns wieder zur 1. regel­mäßigen Übungsstunde am Montag, dem 12. August, um 19.30 Uhr in der evangelischen Erlöserkirche in Neuhäusel.

Wer kann Flöte spielen und wer hat Lust bei uns mitzumachen? Wir spielen vor allem vierstimmige Stücke in den Stimmlagen So­pran, Alt, Tenor und Baß.

Interessierte setzen sich bitte in Verbindung mit Frau D. Alexan­der, Görgenstraße 13, in Simmern, Tel. 02620/689.

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BUCHFINKENLAND

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Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1985

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 -BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hunde­steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land- wirtschaftskammerbeitragesgem. § 18des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).

Die Ortsgemeinde Gackenbach erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984. -

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu fest­gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neu­er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhaibeines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta­baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Gackenbach, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach Wilhelmi, Ortsbürgermeister

-intabauiT

Öffentliche Bekanntmachung ganger

Die nächse Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbach am Montag, 19. August 1985, um 20.00 Uhr in Dies, Ho|Jj S h'Einlec nenhof« statt. jj^pg der 1

Tagesordnung: ) 3 i^lorbac

Öffentliche Sitzung: rtsgein 61 ^

U nrtsbur

1 .

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung desP'* Örtsbün

2 .

tes vom 5.7.1985 (öffentlicher Teil)

Beratung und Beschlußfassung über den Beitritt zum| Freundeskreis Landschaftsmuseum Westerwald e.vL Verschiedenes L

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ilungen Iriterrich 1985. Fl s ist die/ en um _/Jnd die!

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4. Beratung und Beschlußfassung über eine Bauvoranl^NP uSsen

5. Verschiedenes iBrnalten e

5431 Gackenbach, 5.8.85 I E |tern dei

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung desi

tes vom 5.7.1985 (nichtöffentlicher Teil) ®

2. Pachtangelegenheit

3. Grundstücksangelegenheit

Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Offenlage des Bebauungsplanentwu »Halfterweg» der Ortsgemeinde Gackei

Im Wochenblatt N r. 30 vom 26.7.1985 wurde auf die Offenl; Bebauungsplanentwurfes einschl. Textfestsetzungen gründung nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBas gewiesen.

S für jedes i^ine Ve nicht ein jsS|n unter

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Diese öffentliche Bekanntmachung enthielt jedoch einenk fehlerdergestalt, daß der Ortsgemeinderat von Gackenbalstsetzung c in seiner Sitzung am 21.10.1984, sondern am 21.10. 1983 |setfesvom

Stellung des Bebauungsplanes beschlossen hat.

Horbach

Öffentliche Bekanntmachung über Festsetzung der Gemeindeabgaben fi Kalenderjahr 1985

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grün

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gesetzes vom 7.8.1973-BGBl. IS. 965, geändert durch AittejsteuerE

Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 19/feätzen w 14.12.1976- BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. §91 Steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie dei

Wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesei||i^ a b er die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7r a ® enw ra

der derzeit geltenden Fassung).

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwi (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundve? (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.

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Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht ei Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheide gesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustelli er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in di zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus den] schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die AI Schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öfli Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wi ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zuged wäre.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Fesi . der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats naci in lst - fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei! i Einlegun bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 ngderGe baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widers fiübingen ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn dei jemeindev Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde Sann, Orts

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