Montabaur
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Nächste Runde im Rheinland-Pokal
In der zweiten Rheinlandpokalrunde empfängt die SG Eitel- born/Neuh. am Samstag, 10. August, 16.00 Uhr, auf dem Sportplatz in Eitelborn die sehr starke Landesliga-Elf des SV Neuwied.
Neuhäusel
Flötenkreis
Nach unserer Sommerpause treffen wir uns wieder zur 1. regelmäßigen Übungsstunde am Montag, dem 12. August, um 19.30 Uhr in der evangelischen Erlöserkirche in Neuhäusel.
Wer kann Flöte spielen und wer hat Lust bei uns mitzumachen? Wir spielen vor allem vierstimmige Stücke in den Stimmlagen Sopran, Alt, Tenor und Baß.
Interessierte setzen sich bitte in Verbindung mit Frau D. Alexander, Görgenstraße 13, in Simmern, Tel. 02620/689.
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BUCHFINKENLAND
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Gackenbach
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1985
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 -BGBl. IS. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 -BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Land- wirtschaftskammerbeitragesgem. § 18des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung).
Die Ortsgemeinde Gackenbach erhebt im Kalenderjahr 1985 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984. -
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhaibeines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
5431 Gackenbach, 2.8.1985 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach Wilhelmi, Ortsbürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung ganger
Die nächse Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbach ’ am Montag, 19. August 1985, um 20.00 Uhr in Dies, Ho|Jj S h'Einlec nenhof« statt. jj^pg der 1
Tagesordnung: ) 3 i^lorbac
Öffentliche Sitzung: rtsgein 61 ^
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1 .
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung desP'* Örtsbün
2 .
tes vom 5.7.1985 (öffentlicher Teil)
Beratung und Beschlußfassung über den Beitritt zum| Freundeskreis Landschaftsmuseum Westerwald e.vL Verschiedenes L
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ilungen Iriterrich 1985. Fl s ist die/ en um _/Jnd die!
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4. Beratung und Beschlußfassung über eine Bauvoranl^NP uSsen „
5. Verschiedenes iBrnalten e
5431 Gackenbach, 5.8.85 I E |tern dei
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung desi
tes vom 5.7.1985 (nichtöffentlicher Teil) ®
2. Pachtang’elegenheit
3. Grundstücksangelegenheit
Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Offenlage des Bebauungsplanentwu »Halfterweg» der Ortsgemeinde Gackei
Im Wochenblatt N r. 30 vom 26.7.1985 wurde auf die Offenl; Bebauungsplanentwurfes einschl. Textfestsetzungen gründung nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBas gewiesen.
S für jedes i^ine Ve nicht ein jsS|n unter
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Diese öffentliche Bekanntmachung enthielt jedoch einenk fehlerdergestalt, daß der Ortsgemeinderat von Gackenbalstsetzung c in seiner Sitzung am 21.10.1984, sondern am 21.10. 1983 |setfesvom
Stellung des Bebauungsplanes beschlossen hat.
Horbach
Öffentliche Bekanntmachung über Festsetzung der Gemeindeabgaben fi Kalenderjahr 1985
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grün
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Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 19/feätzen w 14.12.1976- BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuer gern. §91 Steuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie dei
Wirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesei||i^ a b er die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7r a ® enw ra
der derzeit geltenden Fassung).
Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwi (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundve? (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1984.
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Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht ei Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheide gesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustelli er Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in di zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus den] schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die AI Schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öfli Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wi ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zuged wäre.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Fesi . der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats naci in lst - fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei! i Einlegun bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 ngderGe baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widers fiübingen ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn dei jemeindev Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde Sann, Orts
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