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Seite 13

Nr. 31/85

sfheblicbe Veränderungen der Erdoberfläche oder we- 4o/2, «nilich wertsteigernde sonstige Veränderungen der ' Iruidstücke vorgenommen werden, nicht genehmigungsbedürftige, aber weitsteigernde bauli- che^nlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, i^hmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ändert werden.

die Errt i der V< trhältnijj it einen! :etz ab;

orderuj

jn, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­men sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei­gner ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und inclerungssperre nicht berührt.

bereitende Maßnahmen

feauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 eteiligi|Bta zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu |enen Hen Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah- nterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, narkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh- i oder §r i im Ui nem das 1

genen

jsiegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis lestandskarte und Bestandsverzeichnis, in denen der Nach- des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle rjstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Grundfvoö 1 10.8.1985 bis bis 9.9.1985 bei der Verbandsgemeinde- demRliltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, les pcr-ge^O während der Dienststunden öffentlich aus. r NutzuHBI* e 9 un 9 sbeschlu ® 9'" am 2.8.1985 als bekanntgemacht.

teten fljbehelfsbelehrung

jen(den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß- men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- jch^erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster- :,fchloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Um- jngsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu erhe-

iZeitpuii

mleguiim||j erS p ruC l ls f r j S { (g a ( Z -|) j S t nur gewahrt, wenn der Wider- öfassun|^ h j 1QCh vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genann- t so w |^fo steramt eingegangen ist.

jiichein^aur, den 7.6.1985

'ersitzende des Umlegungsausschusses * imon, Vermessungsdirektor.

)haftmai 3 BBaui

sind, al sind bim ingsbe:

gemeldi lesetzte isherigi i lassen,

ffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz m'legungsbeschluß

Ortsgemeinderat Großholbach hat in seiner Sitzung vom 28. '1985 folgenden Beschluß gefaßt:

äß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom mgust 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), in Verbindung tj) 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegung- i^schüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für die Weiterung des Bebauungsplanes »Neuwiese- blaufsetabzwiese-Strüthchen« in das Flurstück mit der Kataster- gegenöWbezeichnng »Vor der Kreuzwiese«, und »Im Strüth- zt woriPen« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das inflegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Neuwiese- Wizwiese-Strüthchen« Erweiterung.

JnantaCi *- ,mle 9 un 9 s 9 ed ' e ' wird wie folgt begrenzt:

ingsgelworden: durch die verlängerte Lindensraße, Flurstück sschussB/1

sten: durch die Flurstücke 1947/1 und 1975/1 bis |7/1 der Flur 20.

ein Grui letroffei durch di_.. ,

7 unao(lP uclosten: durch die Flurstücke 1898,1913/1 und «steilst 1 ' 1 bis "'923/1

gs von 8-W iter Nr. 1

[eordnetöl

siehe Bef

212 (BLzj 959 (BLZf

Süden: durch die Straße »Am Strüthehen«

Vesten: durch die »Hohe Straße«

fiüdwesen: durch die »Alte Straße«.

is Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flur- le, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, (onders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf fol- ide Grundstücke:

Gemarkung: Großholbach Grundbuchbezirk: Großholbach Flur 4:

Flurstücke 387, 453 Flur 19:

Flurstücke: 1894/1,1894/2,1895,1896,1897,1909,1910,1911, 1912, 1913/2, 1921/2, 1922/2, 1923/2, 2721/2, 2724/2 Flur 20:

Flurstücke:

1944, 1945, 1946, 1947/2, 1975/2, 1976/2, 1977/2, 1978/2, 1980/2, 1981/2,1982/2,1983/2,1984/2,1985/2,1986/2,1987/2, 2726/2, 2727/2, 2728/2, 2729/2, 2730/2, 1979 tlw.

(im Veränderungsnachweis des Katasteramtes Montabaur Nr. 5/1983 als Flurstück 1979/2 nachgewiesen)

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flä­chenbeitrag gemäß § 58 Abs. 2 Bundesbaugesetz abzu­ziehen.

3. Der am 19.12.1983 gefaßte Umlegungsbeschluß wird auf­gehoben.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umle­gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persön­lichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung dös Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Großholbach.

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Be­teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht. Die Anmeldung kann biszur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist erbiszur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen ei­nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.