Montabaur
Seite 12
Nr.ntabaur
750 JAHRE GROSSHOLBACH
1235 - 1985
CHRONIK
Großholbach
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat Großholbach hat in seiner Sitzung vom 08. Februar 1985 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256,3617) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Birkenweg«, in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Auf dem Leimen« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Birkenweg«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Bergstraße: im Osten durch die Flurstücke 1106/1 -2141/1, der Flur 21; im Süden durch die Lindenstraße und im Westen durch die Flurstücke 34/119, 118, 121/1 und 121/2 der Flur 2.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Großholbach, Grundbuchbezeichnung: Großholbach Flur 2
Flurstücke: 36, 35/38, 115, 116, 117, 122,31/123, 124
Flur 21
Flurstücke:
1105/2, 1106/2, 2129/1, 2129/2, 2130/3, 2130/4, 2130/6, 213V2, 2131/3, 2132/2, 2132/3, 2133/2. 2133/3, 2134/2, 2134/3. 2135/2, 2135/3, 2136/2,
2136/3, 2137/2, 2137/3. 2138/2, 2138/3, 2140/4, 2141/2, 2748, 2750/2, 2751/2
2 .
Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Erri nung der den beteiligten Grundeigentümern an der V« lungsmasse zustehenden Anteikle von dem Verhältnis Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen chenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz ab; ziehen.
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II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderü y 0 i, e reiti Anmeldung von Rechten l geauftra
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligi e * u « zur Vc 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen 8 Grundstücke,
2 .
4.
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die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder ^ un ^ er durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umf gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem da* is l e 9 un £ Grundstück belastenden Recht, IBestandsk
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die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen nds'tückec Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund vom stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit demRtßltung Mi auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persjjanjt) wäh liehen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzu| l -I®l e 9 un 5 des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten inLtjbehelf Benutzung des Grundstücks beschränkt, jen (den U
die Ortsgemeinde Großholbach jct/erhobi
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5. die Verbandsgemeinde Montabaur
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Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpui teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegunt schuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassun den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen. «tasterai Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wi Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich einfffaur, d< zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist erbiszurGlaubhaftmafel] seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBaii
Vorsitzeni |Simon,
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Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, al Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen,sindbim. nem Monat nach der Bekanntmachung des U mlegungsbelmlegu ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. [ortsgeme
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldfLgag f 0 | C nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzte* glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigi handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechl zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegeniil Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wordi
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfec| keitdesUmlegungsplanes(§71 BBauG)im Umlegungsgel mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusi
äß § 4 ugust 1 Abs u^schüs weitem n zwiesi bezeic «einb egungi zwiesi
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Worden
6/1
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Gruppsten: < stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen|9§7/1 der oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch dj einem anderen ein Recht zum-Erwerb, zur Nutzungen Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils geräumt wird, gBüden
üdoste 21/1 bis
Besucheizeiten der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus Großer Markt 10 u. Konrad-Adenauer-Platz 8, montags, mittwochs bis freitags von M Uhr, dienstags von 8,00 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 18.30 Uhr. J
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