Montabaur
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Nr. 27/85
aus, die Pflanzinseln so anzulegen, daß Begegnungsverkehr möglich ist.
Im Stadtrat erklärte Ratsmitglied Bacher (SPD) nach Auffassung seiner Fraktion sei die Entscheidung sachlich falsch. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn man die Pflanzinseln so angelegt hätte, daß ein Begegnungsverkehr ausgeschlossen wäre. Er äußerte Befürchtungen seiner Fraktion, daß bei der gewählten Ausbauart weiterhin »gerast« werde.
Fürdie CDU-Fraktion erklärte Ratsmitglied Schwindt, die Alberts- raße sei seinerzeit in dieser Breite angelegt worden, um als Ver- bindungssraße zwischen Koblenzer Straße und Fürstenweg zu dienen. Diese Verbindungsfunktion bestehezumTeil heute noch. Nach Auffassung der CDU-Fraktion seien Maßnahmen erforderlich, umdie Fahrtgeschwindigkeit zu vermindern. Allerdings dürfe es nicht zu Verkehrsbehinderungen kommen.
Ratsmitglied Schwindt verwies auf die topographischen Verhältnisse im Bereich der Albertstraße und erläuterte, es führe zu erheblichen Verkehrsbehinderungen, insbesondere in der Winterzeit, wenn durch eine zu starke Breite der Pflanzinseln Kraftfahrzeuge gezwungen seien, bei Gegenverkehr anzuhalten. Das Anfahren in den Gefällstücken führe insbesondere bei Glätte zu erheblichen Gefahren. Deshalb sei die CDU-Fraktion dafür, zwar Pflanzinseln anzulegen, aber dafür zu sorgen, daß Begegnungsverkehrs nach wie vor möglich sei.
Ratsmitglied Höhn (FWG) sprach sich gegen das Anlegen von Pflanzinseln in diesem Bereich überhaupt aus.
Der Stadtrat bewilligte sodann mehrheitlich (15 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimmen) die Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 41.000,- DM.
Die Deckung erfolgt durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.
Bebauungsplan »Im Hahn Erweiterung«
Im September 1984 hatte der Stadtrat beschlossen, für den Bereich zwischen der Hohen Straße, dem Geltungsbereich des rechtsvderbindlichen Bebauungsplanes »Im Hahn«, der Alleestraße und der Bahnhofstraße den Bebauungsplan »Im Hahn« Erweiterung aufzustellen.
Nunmehr waren über die Bedenken und Anregungen zu entscheiden, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träge öffentlicher Belange eingegangen sind. Die Kreisverwaltung (untere Denkmalschutzbehörde) hatte Bedenken erhoben. Diese wurden durch einstimmigen Ratsbeschluß zurückgewiesen. Anschließend gab der Rat dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf seine Zustimmung und beschloß dessen Offenlage gern. § 2 Absatz 6 BBauG.
Bebauungsplan »Schul- und Sportzentrum« geändert und erweitert
Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplan »Schul- und Sportzentrum« wie folgt zu ändern und zu erweitern:
a) Sein Geltungsbereich wird um die Flurstücke Nr. 5939/6, 8/4881,9/4881, 4191/1, 5942/1 (teilweise) 4200/3 und 4200/4 teilweise) erweitert.
b) für die unter a) genannten Erweiterungsbereiche zwischen dem Wirtschaftsweg Nr. 5938 und der von Bodelschwingh-Str. soll eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden
c) Für das Sportplatzgebäude im südwestlichen Geltungsbereich und das Hausmeistergebäude im nordwestlichen Geltungsbereich werden überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen
Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß bereits in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan »Schul- und Sortzen- trum« im westlichen Bereich Gelände fürdie Errichtung des Sportplatzes »Typ B« Stadion mit leichtathletischen Anlagen ausgewiesen ist. Die jetzt beschlosene Änderung bzw. Erweiterung steht im Zusammenhang mit dieser Sportplatzanlage. Am äußeren Rand des Erweiterungsbereiches soll eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden, um den Kreuzungsbereich Elgen- dorfer Straße/ von Bodelschwinghstraße / Martin Luther Straße - insbesondere von Baustellenfahrzeugen - freizuhalten.
Ferner wurde beschlossen, in diesem Bereich die Bürgersteigfläche von 2,00 m auf 1,50 m festzusetzen, so daß sich die Gesamtbreite der öffentlichen Verkehrsfläche von 7,50 m auf 7,00 m verringert. Hintergrund dieser Entscheidung ist, daß mit der Reduktion der Bürgersteigfläche den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen werden soll, da die vorhandene Grundstückssituation die Ausweisung einer Verkehrsflächenbreite von 7,50 m nicht überall zuläßt. Anschließend stimmte der Stadtrat dem vorgeleg- ten Bebauungsplanentwurf mit den oben geschiderten Änderungen und Erweiterungen zu und beschloß die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 1 und 2 BBCauG) so durchzuführen, daß i die Entwurfsskizze fürdie Dauer von 2 Wochen beim Bauamt der | Verwaltung eingesehen werden kann. Zudem erhielt die Verwal- [ tung den Auftrag, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentli- j eher Belange nach § 2 Abs. 5 einzuleiten.
Bebauungsplan »Horresser Berg« - Änderung bzw. Erweiterung
Einstimmig wurde vom Stadtrat beschlossen, den Geltungsbe-1 reich des Bebauungsplanes »Horresser Berg« im nördlichen und nodwestlichen Teil zu erweitern. Außerdem sollen die Verkehrsflächen der K150 und des Anbindungsbereiches an die L 312 der konkretisierten Straßenplanung angepaßt werden. Diesem Be-1 Schluß lag folgendes zugrunde:
Für die Verkehrsführung der K 150 und ihre Anbindung an die LI 312 liegt inzwischen eine Straßenplanung des Straßenbauamtes | bzw. der Straßenverwaltung vor. Diese überarbeitete Straßenplanung macht es erforderlich, im nordwestlichen bzw. nördlichen j Bereich des Plangebietes eine geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorzunehmen und die! Trassenführung der Verkehrsflächen der Straßenlanung anzupassen. Darüber hinaus soll auch der Grünordnungsplan dieser j Bebauungsplanänderung angepaßt werden.
Der Stadtrat nahm den Änderungsplan zustimmend zur Kenntnis j und beschloß, die Verwaltung zu beauftragen, die vorgezogene i Bürgerbeteiligung sowie das Beteiligungsverfahren der Träger j öffentlicher Belange du rchzuführen.
Antrag auf Behandlung eines SPD-Antrages zur Stationierung von Massenvernichtungsmitteln von der Mehrheit des Stadtrates als unzulässig abgewiesen.
Die SPD-Fraktion im Stadtrat von Montabaur hatte mit Schreiben vom 25.5.1985 beantragt, fürdie Tagesordnung der Stadtratssitzung die Verabschiedung einer Resolution des Stadtrates zur Lagerung, Stationierung und zum Transport von Atom- und sonstigen Massenvernichtungswaffen vorzusehen. Ein gleichlautender Antrag wurde bereits 1982 und im September 1983 gestellt. Damals hatten der verstorbene Bürgermeister Mangels und Bürgermeister Dr. Possel-Dölken übereinstimmend die Aufnahme der Angelegenheit in die Tagesordnung unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des Stadtrates für Entscheidungen in allgemeinen verteidigungspolitischen Fragen abgelehnt. Dagegen hatte die SPD-Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Klage und - nach deren Abweisung - vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt. Anders als das Verwaltungsgericht und eine breite Meinung in Rechsprechung und Literatur hatte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz der Berufsklage der SPD-Fraktion stattgegeben und festgestellt, daß der Bürgermeister verpflichtet war, alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Minderheit des Stadtrates dies gern. § 34 Abs. 5 Satz 2 Gemo beantragt. Ein materielles Vorprüfungs- und Verwerfungsrecht stehe dem Bürgermeister nicht zu. In ihrem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht aber ausgeführt, daß der Bürgermeister verpflichtet sei, eine Geschäftsordnungsdebatte und einen Beschluß des Rates über die Zulässigkeit eines Antrages herbeizuführen, wenner-etwawegenderfehlendenZuständigkeitdesGemeinde- rats - der Auffassung sei, daß der Antrag unzulässig ist.
Ferner hatte das Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß es der Auffassung zuneige, der von der SPD-Fraktion gestellte Antrag könne nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer Sachberatung und Beschlußfassung des Stadtrates gemacht werden, weil er im Hinblick auf Formulierung, Inhalt und Begründung nicht gegen eine konkrete, die Stadt Montabaur speziell be- ’■ rührende staatliche Maßnahme gerichtet sei, sondern unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Friedenswillens Stellung zu einer allgemeinen Frage der Verteidigungspolitik des Bundes beziehe.
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Unter Hinweis auf diese Rechtslage erklärte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken, er sei verpflichtet gewesen, den neuerlichen Antrag der SPD-Fraktion vom 25.5.1985 bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen, er sei aber auch verpflichtet, einen Beschluß des Stadtrates über dessen Zulässigkeit herbeizuführen, weil er der Auffassung sei, daß die von der

