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Montabaur

Seite 9

Nr. 27/85

aus, die Pflanzinseln so anzulegen, daß Begegnungsverkehr möglich ist.

Im Stadtrat erklärte Ratsmitglied Bacher (SPD) nach Auffassung seiner Fraktion sei die Entscheidung sachlich falsch. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn man die Pflanzinseln so angelegt hätte, daß ein Begegnungsverkehr ausgeschlossen wäre. Er äu­ßerte Befürchtungen seiner Fraktion, daß bei der gewählten Aus­bauart weiterhin »gerast« werde.

Fürdie CDU-Fraktion erklärte Ratsmitglied Schwindt, die Alberts- raße sei seinerzeit in dieser Breite angelegt worden, um als Ver- bindungssraße zwischen Koblenzer Straße und Fürstenweg zu dienen. Diese Verbindungsfunktion bestehezumTeil heute noch. Nach Auffassung der CDU-Fraktion seien Maßnahmen erforder­lich, umdie Fahrtgeschwindigkeit zu vermindern. Allerdings dürfe es nicht zu Verkehrsbehinderungen kommen.

Ratsmitglied Schwindt verwies auf die topographischen Verhält­nisse im Bereich der Albertstraße und erläuterte, es führe zu er­heblichen Verkehrsbehinderungen, insbesondere in der Winter­zeit, wenn durch eine zu starke Breite der Pflanzinseln Kraftfahr­zeuge gezwungen seien, bei Gegenverkehr anzuhalten. Das An­fahren in den Gefällstücken führe insbesondere bei Glätte zu er­heblichen Gefahren. Deshalb sei die CDU-Fraktion dafür, zwar Pflanzinseln anzulegen, aber dafür zu sorgen, daß Begegnungs­verkehrs nach wie vor möglich sei.

Ratsmitglied Höhn (FWG) sprach sich gegen das Anlegen von Pflanzinseln in diesem Bereich überhaupt aus.

Der Stadtrat bewilligte sodann mehrheitlich (15 Ja-Stimmen, 7 Gegenstimmen) die Genehmigung einer überplanmäßigen Aus­gabe in Höhe von 41.000,- DM.

Die Deckung erfolgt durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.

Bebauungsplan »Im Hahn Erweiterung«

Im September 1984 hatte der Stadtrat beschlossen, für den Be­reich zwischen der Hohen Straße, dem Geltungsbereich des rechtsvderbindlichen Bebauungsplanes »Im Hahn«, der Allee­straße und der Bahnhofstraße den Bebauungsplan »Im Hahn« Er­weiterung aufzustellen.

Nunmehr waren über die Bedenken und Anregungen zu entschei­den, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träge öffent­licher Belange eingegangen sind. Die Kreisverwaltung (untere Denkmalschutzbehörde) hatte Bedenken erhoben. Diese wurden durch einstimmigen Ratsbeschluß zurückgewiesen. Anschlie­ßend gab der Rat dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf seine Zustimmung und beschloß dessen Offenlage gern. § 2 Absatz 6 BBauG.

Bebauungsplan »Schul- und Sportzentrum« geändert und er­weitert

Der Stadtrat beschloß, den Bebauungsplan »Schul- und Sport­zentrum« wie folgt zu ändern und zu erweitern:

a) Sein Geltungsbereich wird um die Flurstücke Nr. 5939/6, 8/4881,9/4881, 4191/1, 5942/1 (teilweise) 4200/3 und 4200/4 teilweise) erweitert.

b) für die unter a) genannten Erweiterungsbereiche zwi­schen dem Wirtschaftsweg Nr. 5938 und der von Bodelschwingh-Str. soll eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden

c) Für das Sportplatzgebäude im südwestlichen Geltungsbe­reich und das Hausmeistergebäude im nordwestlichen Geltungsbereich werden überbaubare Grundstücksflä­chen ausgewiesen

Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß bereits in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan »Schul- und Sortzen- trum« im westlichen Bereich Gelände fürdie Errichtung des Sport­platzes »Typ B« Stadion mit leichtathletischen Anlagen ausgewie­sen ist. Die jetzt beschlosene Änderung bzw. Erweiterung steht im Zusammenhang mit dieser Sportplatzanlage. Am äußeren Rand des Erweiterungsbereiches soll eine öffentliche Verkehrs­fläche ausgewiesen werden, um den Kreuzungsbereich Elgen- dorfer Straße/ von Bodelschwinghstraße / Martin Luther Straße - insbesondere von Baustellenfahrzeugen - freizuhalten.

Ferner wurde beschlossen, in diesem Bereich die Bürgersteigflä­che von 2,00 m auf 1,50 m festzusetzen, so daß sich die Gesamt­breite der öffentlichen Verkehrsfläche von 7,50 m auf 7,00 m ver­ringert. Hintergrund dieser Entscheidung ist, daß mit der Reduk­tion der Bürgersteigfläche den tatsächlichen Gegebenheiten

entsprochen werden soll, da die vorhandene Grundstückssitua­tion die Ausweisung einer Verkehrsflächenbreite von 7,50 m nicht überall zuläßt. Anschließend stimmte der Stadtrat dem vorgeleg- ten Bebauungsplanentwurf mit den oben geschiderten Änderun­gen und Erweiterungen zu und beschloß die vorgezogene Bürger­beteiligung (§ 2a Abs. 1 und 2 BBCauG) so durchzuführen, daß i die Entwurfsskizze fürdie Dauer von 2 Wochen beim Bauamt der | Verwaltung eingesehen werden kann. Zudem erhielt die Verwal- [ tung den Auftrag, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentli- j eher Belange nach § 2 Abs. 5 einzuleiten.

Bebauungsplan »Horresser Berg« - Änderung bzw. Erweite­rung

Einstimmig wurde vom Stadtrat beschlossen, den Geltungsbe-1 reich des Bebauungsplanes »Horresser Berg« im nördlichen und nodwestlichen Teil zu erweitern. Außerdem sollen die Verkehrs­flächen der K150 und des Anbindungsbereiches an die L 312 der konkretisierten Straßenplanung angepaßt werden. Diesem Be-1 Schluß lag folgendes zugrunde:

Für die Verkehrsführung der K 150 und ihre Anbindung an die LI 312 liegt inzwischen eine Straßenplanung des Straßenbauamtes | bzw. der Straßenverwaltung vor. Diese überarbeitete Straßenpla­nung macht es erforderlich, im nordwestlichen bzw. nördlichen j Bereich des Plangebietes eine geringfügige Erweiterung des Gel­tungsbereiches des Bebauungsplanes vorzunehmen und die! Trassenführung der Verkehrsflächen der Straßenlanung anzu­passen. Darüber hinaus soll auch der Grünordnungsplan dieser j Bebauungsplanänderung angepaßt werden.

Der Stadtrat nahm den Änderungsplan zustimmend zur Kenntnis j und beschloß, die Verwaltung zu beauftragen, die vorgezogene i Bürgerbeteiligung sowie das Beteiligungsverfahren der Träger j öffentlicher Belange du rchzuführen.

Antrag auf Behandlung eines SPD-Antrages zur Stationie­rung von Massenvernichtungsmitteln von der Mehrheit des Stadtrates als unzulässig abgewiesen.

Die SPD-Fraktion im Stadtrat von Montabaur hatte mit Schreiben vom 25.5.1985 beantragt, fürdie Tagesordnung der Stadtratssit­zung die Verabschiedung einer Resolution des Stadtrates zur La­gerung, Stationierung und zum Transport von Atom- und sonsti­gen Massenvernichtungswaffen vorzusehen. Ein gleichlauten­der Antrag wurde bereits 1982 und im September 1983 gestellt. Damals hatten der verstorbene Bürgermeister Mangels und Bür­germeister Dr. Possel-Dölken übereinstimmend die Aufnahme der Angelegenheit in die Tagesordnung unter Hinweis auf die Un­zuständigkeit des Stadtrates für Entscheidungen in allgemeinen verteidigungspolitischen Fragen abgelehnt. Dagegen hatte die SPD-Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Klage und - nach de­ren Abweisung - vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung ein­gelegt. Anders als das Verwaltungsgericht und eine breite Mei­nung in Rechsprechung und Literatur hatte das Oberverwal­tungsgericht in Koblenz der Berufsklage der SPD-Fraktion statt­gegeben und festgestellt, daß der Bürgermeister verpflichtet war, alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Minderheit des Stadtrates dies gern. § 34 Abs. 5 Satz 2 Gemo be­antragt. Ein materielles Vorprüfungs- und Verwerfungsrecht ste­he dem Bürgermeister nicht zu. In ihrem Urteil hatte das Oberver­waltungsgericht aber ausgeführt, daß der Bürgermeister ver­pflichtet sei, eine Geschäftsordnungsdebatte und einen Beschluß des Rates über die Zulässigkeit eines Antrages herbeizuführen, wenner-etwawegenderfehlendenZuständigkeitdesGemeinde- rats - der Auffassung sei, daß der Antrag unzulässig ist.

Ferner hatte das Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck ge­bracht, daß es der Auffassung zuneige, der von der SPD-Fraktion gestellte Antrag könne nicht zulässigerweise zum Gegenstand ei­ner Sachberatung und Beschlußfassung des Stadtrates gemacht werden, weil er im Hinblick auf Formulierung, Inhalt und Begrün­dung nicht gegen eine konkrete, die Stadt Montabaur speziell be- rührende staatliche Maßnahme gerichtet sei, sondern unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Friedenswillens Stellung zu einer allgemeinen Frage der Verteidigungspolitik des Bundes beziehe.

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Unter Hinweis auf diese Rechtslage erklärte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken, er sei verpflichtet gewesen, den neuerlichen An­trag der SPD-Fraktion vom 25.5.1985 bei der Aufstellung der Ta­gesordnung zu berücksichtigen, er sei aber auch verpflichtet, ei­nen Beschluß des Stadtrates über dessen Zulässigkeit herbeizu­führen, weil er der Auffassung sei, daß die von der