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Montabaur

Seite 7

Nr. 27/85

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum«

Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 2 Abs. 1 + 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum« beschlossen (vgl. vorstehende öffentliche Be­kanntmachung).

Gemäß § 2a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemei­nen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzustellen und all­gemein Gelegenheit zur Anhörung zu geben..

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Änderungs- und Er­weiterungsskizze gewährt in der Zeit

vom 15. - 29. Juli 1985

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während der Dienststun­den (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -

12.30 Uhr und 13.30-16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30-12.30 Uhr und 13.30-18.30 Uhr.)

Montabaur, 1.7.1985

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur

Veröffentlichung des Änderungs-bzw. Erweiterungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesbauge­setzes (BBauG)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 beschlossen, den Bebauungsplan »Horresser Berg: wie folgt zu ändern bzw. zu erweitern:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im nördlichen und nordwestlichen Teil erweitert.

Das Baugebiet »Horresser Berg« umfaßt im wesentlichen den Be­reich der begrenzt wird:

im Norden: von der K 150 (Kreisstraße nach Eigendorf) im Süden undOsten: von der K151 (Kreisstraße nach Horressen) im Westen: von der L 312 (Eigendorf - Horressen).

Der Änderungs- bzw. Erweiterungsbeschluß des Stadtrates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öf­fentlich bekanntgemacht.

Montabaur, 1.7.1985

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes»Horresser Berg« der Stadt Montabaur

Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 1+2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 die Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes »Horres­ser Berg« beschlossen.

Die Änderung bzw. Erweiterung hat zum Inhalt, daß derGeltungs- bereich im nördlichen und nordwestlichen Teil erweitert wird (vgl. vorstehende öffentliche Bekanntmachung).

Gemäß § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemei­nen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen und all­gemein Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Änderungs- bzw. Er­weiterungsskizze gewährt in der Zeit

vom 15. - 29. Juli 1985

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während der Dienststun­den (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -

12.30 Uhr und 13.30 Uhr -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -

12.30 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr).

Montabaur, 1.7.1985

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters gemäß § 3 Ka­tastergesetz vom 7. Dez. 1959 (GVBI. S. 243, 1960 S. 29),zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dez. 1977 (GVBI. S. 459),

BS 219-10.

Das Liegenschaftskatasterder Stadt Montabaur, Gemarkung Ei­gendorf ist aus Anlaß der Aufstellung des automatisierten Liegen­schaftskatasters erneuert worden.

Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonde­ren Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flur­karten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Ka- taseramtes Montabaur, Schloßweg 6

vom 15. Juli bis 14. August 1985 während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inha­bern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschafts­kataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Anga­ben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenle­gung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem oben genannten.Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vordem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Montabaur, den 26. Juni 1985 Siegel Katasteramt

Simon, Vermessungsdirektor

Aufruf zur Teilnahme am Fassadenwettbewerb 1985 der Stadt Montabaur

Auch in diesem Jahr führt die Stadt Montabaur wieder einen Fas­sadenwettbewerb durch. Es ergeht hiermit an alle interessierten bürger und Einwohner der Stadt Montabaur (einschließlich Stadt­teile) der Aufruf zur Teilnahme.

Der Fassaden Wettbewerb soll zur Verschönerung des Ortsbildes beitragen, die Teilnahme an diesem Wettbewerb schließt die In­anspruchnahme von Zuschüssen entsprechend den bestehen­den Richtlinien über die Gestaltung und Instandhaltung der Be­bauung im historischen Teil der Stadt und Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes nicht aus.

Der Wettbewerb soll vor allem die Privatinitiative fördern und die Hauseigentümer anregen, den äußeren Eindruck ihres Hauses zu verbessern und somit gleichzeitig zu einer Verschönerung des Stadtbildes beizutragen. Die Initiative der Teilnehmer wird durch Geldprämien honoriert (1. Preis 300,- DM, 2.Preis 250,- DM, 3. preis 150,- DM.)

Teilnahmeberechtigt sind Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen.

Hinweis:

Bewertet und prämiert werden ausschließlich die Freilegung und Herrichtung von altem Fachwerk und Renovierungen von Fassa­den an Altbausubstanzen. Neubauten in massiver Bauart werden von diesem Wettbewerb ausgenommen.

Sofern Sie an dem Wettbewerb teilnehmen wollen, zeigen Sie Ihre Teilnahme bitte biszum 30. Juli 1985 durch ein formloses Schrei­ben an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, an. Die Bewertung der Verschönerungsmaßnahmen erfolgt durche eine vom Stadtrat gewählte Kommission.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Bauamt der Verbands­gemeindeverwaltung, Tel. 196 115.

Die vom Stadtrat vom 21.5.1981 beschlossenen Richtlinien bil­den die Grundlage für die Durchführung des Wettbewerbes.

Nachstehend veröffentlichen wir nochmals die Ziele und Aufga­benstellung des Wettbewerbs:

1. Ziel und Aufgaben

Der Wettbewerb soll die Initiative der Einwohner und Bürger zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anregen und fördern. Durch den Wettbewerb sollen Maßnahmen die zur Stadtverschönerung beitragen, bewertet und prämiert werden.

2. Teilnehmerkreis

Teilnehmer des Wettbewerbs können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen sein.