Montabaur
Seite 7
Nr. 27/85
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum«
Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 2 Abs. 1 + 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzentrum« beschlossen (vgl. vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Gemäß § 2a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzustellen und allgemein Gelegenheit zur Anhörung zu geben..
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Änderungs- und Erweiterungsskizze gewährt in der Zeit
vom 15. - 29. Juli 1985
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -
12.30 Uhr und 13.30-16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30-12.30 Uhr und 13.30-18.30 Uhr.)
Montabaur, 1.7.1985
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur
Veröffentlichung des Änderungs-bzw. Erweiterungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 beschlossen, den Bebauungsplan »Horresser Berg: wie folgt zu ändern bzw. zu erweitern:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im nördlichen und nordwestlichen Teil erweitert.
Das Baugebiet »Horresser Berg« umfaßt im wesentlichen den Bereich der begrenzt wird:
im Norden: von der K 150 (Kreisstraße nach Eigendorf) im Süden undOsten: von der K151 (Kreisstraße nach Horressen) im Westen: von der L 312 (Eigendorf - Horressen).
Der Änderungs- bzw. Erweiterungsbeschluß des Stadtrates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
Montabaur, 1.7.1985
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes»Horresser Berg« der Stadt Montabaur
Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 1+2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 27.6.1985 die Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« beschlossen.
Die Änderung bzw. Erweiterung hat zum Inhalt, daß derGeltungs- bereich im nördlichen und nordwestlichen Teil erweitert wird (vgl. vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Gemäß § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen und allgemein Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Änderungs- bzw. Erweiterungsskizze gewährt in der Zeit
vom 15. - 29. Juli 1985
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -
12.30 Uhr und 13.30 Uhr -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -
12.30 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr).
Montabaur, 1.7.1985
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters gemäß § 3 Katastergesetz vom 7. Dez. 1959 (GVBI. S. 243, 1960 S. 29),zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dez. 1977 (GVBI. S. 459),
BS 219-10.
Das Liegenschaftskatasterder Stadt Montabaur, Gemarkung Eigendorf ist aus Anlaß der Aufstellung des automatisierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.
Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonderen Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkarten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Ka- taseramtes Montabaur, Schloßweg 6
vom 15. Juli bis 14. August 1985 während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem oben genannten.Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vordem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Montabaur, den 26. Juni 1985 Siegel Katasteramt
Simon, Vermessungsdirektor
Aufruf zur Teilnahme am Fassadenwettbewerb 1985 der Stadt Montabaur
Auch in diesem Jahr führt die Stadt Montabaur wieder einen Fassadenwettbewerb durch. Es ergeht hiermit an alle interessierten bürger und Einwohner der Stadt Montabaur (einschließlich Stadtteile) der Aufruf zur Teilnahme.
Der Fassaden Wettbewerb soll zur Verschönerung des Ortsbildes beitragen, die Teilnahme an diesem Wettbewerb schließt die Inanspruchnahme von Zuschüssen entsprechend den bestehenden Richtlinien über die Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes nicht aus.
Der Wettbewerb soll vor allem die Privatinitiative fördern und die Hauseigentümer anregen, den äußeren Eindruck ihres Hauses zu verbessern und somit gleichzeitig zu einer Verschönerung des Stadtbildes beizutragen. Die Initiative der Teilnehmer wird durch Geldprämien honoriert (1. Preis 300,- DM, 2.Preis 250,- DM, 3. preis 150,- DM.)
Teilnahmeberechtigt sind Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen.
Hinweis:
Bewertet und prämiert werden ausschließlich die Freilegung und Herrichtung von altem Fachwerk und Renovierungen von Fassaden an Altbausubstanzen. Neubauten in massiver Bauart werden von diesem Wettbewerb ausgenommen.
Sofern Sie an dem Wettbewerb teilnehmen wollen, zeigen Sie Ihre Teilnahme bitte biszum 30. Juli 1985 durch ein formloses Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, an. Die Bewertung der Verschönerungsmaßnahmen erfolgt durche eine vom Stadtrat gewählte Kommission.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung, Tel. 196 115.
Die vom Stadtrat vom 21.5.1981 beschlossenen Richtlinien bilden die Grundlage für die Durchführung des Wettbewerbes.
Nachstehend veröffentlichen wir nochmals die Ziele und Aufgabenstellung des Wettbewerbs:
1. Ziel und Aufgaben
Der Wettbewerb soll die Initiative der Einwohner und Bürger zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anregen und fördern. Durch den Wettbewerb sollen Maßnahmen die zur Stadtverschönerung beitragen, bewertet und prämiert werden.
2. Teilnehmerkreis
Teilnehmer des Wettbewerbs können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen sein.

