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Montabaur

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und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haus­halsjahr 1983 die Entlastung.

Beschlußfassung über Auftragsvergabe Drei Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Sitzung be­faßten sich mit anstehenden Vergabeentscheidungen. Hierzu er­gingen folgende Entscheidungen:

a) Zur Sanierung des ZBV-Raumes wurden die zu verwen­denden Fliesen festgelegt und die Lieferaufträger erteilt

b) Daran anschließend erteilte der Rat den Auftrag zum An- kauf eines Humus-Mulch- und Mähgerätes zur ergänzen­den Ausstattung für den Unimog

c) Letztlich wurde auch noch der Auftrag für den Ausbau des Rad- und Fußweges in der Sailers Bitz erteilt.

Antrag an Verbandsgemeinderat auf Änderung des Flächen­nutzungsplanes gerichtet

Um örtlichen Gewerbebetrieben die Möglichkeiten zur Aussied­lung in ein naheliegendes Gewerbegebiet zu eröffnen, wurde vom Ortsgemeinderat an den Verbandsgemeinderat der Antrag ge­richtet im Rahmen des 2. Novellierungsverfahrens zum Flächen­nutzungsplan der Verbandsgemeinde eine Fläche zwischen der K152, der BAB 3 und der neuen Trasse der K103 als gewerbliche Baufläche auszuweisen.

Dieser Bereich, der im Gemarkungsteil »In der Illbach« gelegen ist, bietet sich nach Auffassung des Rates für die Ausweisung ge­werblicher Bauflächen an, da nach der Verlegung der K 103 mit Neuanbindung an die B 255 eine umfassende und ausreichende verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sei. Darüberhinaus biete dieser Bereich den Vorteil, daß er durch die BAB 3 von den Wohngebieten getrennt sei. Die Erforderlichkeit zur Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen ergibt sich darüberhinaus auch da­durch, daß der Bereich des Industriegebietes nahezu vollständig mit gewerblichen Anlagen bebaut ist.

Änderungen des Bebauungsplanes »Industriegebiet« be­schlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß den Bebauungsplan »Industriege­biet« wie folgt zu ändern:

1. Die in einem Wendehammer am SB-Warenhaus »»All­kauf« endende Industriestraße wird fortgeführt und an die Kreisstraße Nr. 152 derart angebunden, daß eine Ein- und Ausfahrt in alle Richtungen möglich ist

2. Die Zu- und Abfahrt zum Industriegebiet über den BAB- Zubringer entfällt; die Zu- und Abfahrt erfolgt ausschließ­lich von bzw. zur K 152.

Mit der Durchführung der Planungsarbeiten wurde die Kreispla­nungsstelle beauftragt.

Vorstehenden Beschlüssen liegen folgende Überlegungen zu­grunde:

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß gerade und insbeson­dere die Abfahrt über die BAB-Zubringer zur B 255 verkehrstech­nische Probleme beinhaltet. Nach den Planungsvorstellungen der Straßehverwaltung und der Straßenbaulastträger (Bund/Kreis) soill der gesamte Bereich des Knotenpunktes B 255/K 152 eine Neugestaltung erhalten.

Darüberhinaus beabsichtigt der Westerwaldkreis eine Verlegung der K 103 in nördlicher Parallele zur BAB A 3. Dies hat zur Folge, daß auch die Anbindung des verkehrsmäßig stark frequentierten Industriegebietes neu überdacht werden muß. Es hat sich als un­vorteilhafterwiesen, die Industriestraße in einem Wendehammer enden zu lassen undkeine unmittelbare Anbindungan die wenige Meter von dem Wendehammer entfernte Kreisstraße vorzuneh­men.

Die Möglichkeit einer direkten Anbindung der Industriestraße an die K152 ergibt sich nunmehr, da infolge der Verlegung der K103 die K 152 eine deutliche Entlastung erhalten wird.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Vogelsang« der Ortsgemeinde Heiligenroth

hier: Veröffentlichung der Genehmigung der Bebauungsplanän­derung und Rechtsverbindlichkeit gemäß § 12 des Bundesbauge­setzes (BBauG)

Nr, 2j

Die vom Ortsgemeinderat Heiligenroth am 12.2.1985 gemäül und 10 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in Verbindunq mit! der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) als SatJ beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Voqelsl wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit! fügung vom 2.5.1985 (Az.6A/60,610-13) genehmigt. 1 Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

»Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird i mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassuna l 1 8.8.1976 (BGBl. IS. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetl Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Invl tionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. | s (

in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlagezu § 2 der Landesverordij

über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die tergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI.S t Die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und! Deckblatt zum Bebauungsplan.»

die Genehmigung der Bebauungsplanänderung wird hiermi] mäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinw daß die Bebauungsplanänderung mit dieser öffentlichen] kanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß die Wege zelleNr. 176,181 und 187 entsprechend dem Umlegungsplaij öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Diese Weg! chen sind aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersieht

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemei Verwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platzßj mer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155a (BBauG) sowie auf] Abs. 6 GemO hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis44 bezeichneten Veij gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Ans ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entscfj gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantrag

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem d Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetr] sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften di^ Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen t von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wem] nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber derGemel geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verleg begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften übei Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzun; lanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausscbließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen desj meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nac öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter] Zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzuni gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gemacht worden ist.

Heiligenroth, 20.5.1985 I.V. Herbst, I.Beigeordneter (Skizze hierzu siehe nächste Seite)

Ruppach-Goldhausen Verloren - Gefunden

Im Bürgermeisteramt wurde ein Schlüsselmäppchen mit 21 Schlüsseln abgegeben. Der Verlierer kann dieses bei er chendem Eigentumsnachweis während der Dienstzeiten | Bürgermeisters abholen.

Ferdinand, Ortsbürgermeister